Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen (mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen)
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt. Wenn Sie ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung beantragen.
Sie können die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Beschäftigung für alle qualifizierten Beschäftigungen im nicht reglementierten Bereich erhalten, wenn die Beschäftigungsverordnung einen entsprechenden konkreten Beschäftigungsaufenthalt zulässt. Zu den nicht reglementierten Berufen zählen in Deutschland alle Berufe, die im dualen System (Berufsschule und Ausbildung im Betrieb) ausgebildet werden. Ob Ihr Beruf reglementiert ist, finden erfahren Sie im Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.
Um die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, müssen Sie ausgeprägte Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben. Diese liegen vor, wenn Sie in den letzten fünf Jahren eine mindestens zweijährige Beschäftigung auf dem Niveau einer Fachkraft nachweisen können. Sie müssen einen einen Berufs- oder Hochschulabschluss, der vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt ist, vorweisen können. Im Falle eines Berufsabschlusses ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Alternativ zu einem staatlich anerkannten Abschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend. Es muss ein Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzangebot mit einem Gehalt von mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung vorliegen. Eine Abweichung von der Gehaltsschwelle nach unten ist bei Tarifbindung des Arbeitgebers möglich.
Besonderheit IT-Spezialistinnen und IT-Spezialisten: Sie benötigen eine Berufserfahrung von zwei Jahre reduziert. Ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist nicht notwendig. Sprachkenntnisse müssen für das Visum nicht mehr nachgewiesen werden.
Erklärvideo
Ablauf
Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt werden. Im Laufe des Verfahrens melden wir uns per Brief bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.
Erforderliche Unterlagen
Lichtbildseite aus Ihrem gültigem Pass oder Identitätsdokument
Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (falls vorhanden)
Vollmacht, Sorgerechtserklärung, Betreuerausweis oder ähnliches (falls zutreffend)
weitere Unterlagen (zum Beispiel Fiktionsbescheinigung, Visum mit Zusatzblatt, Aufenthaltstitel eines anderen Landes, Duldung, Gestattung)
Nachweis über Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache (auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER))
Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Probelohnabrechnung)
Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz (bei privater Krankenversicherung bitte das Formular ausfüllen lassen)
Nachweise über die Namensführung (nur wenn eine andere Schreibweise als im Pass vorliegt)
Weitere Nachweise
Arbeitsbescheinigung
Mietvertrag
Wohnraumbestätigung
Nachweis über Heizkosten
Nachweis über zweijährige Berufserfahrung (zum Beispiel durch Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse)
Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Geltungsdauer Ihres Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Voraussetzungen
Für die Einreise zum Zweck der Beschäftigung wird in der Regel ein Visum benötigt. Dieses Visum müssen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes beantragen.
die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen vor
Sie haben einen Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) (auch können Arbeitgeber selbst entscheiden, welche (formalen) Deutschkenntnisse für die zu besetzende Position ausreichend sind)
Sie können einschlägige theoretische Kenntnisse anhand von Schulungen und Prüfungen nachweisen
Sie haben eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen. Möglich ist hier auch ein Berufsabschluss, der bei einer Deutschen Auslandshandelskammer (AHK) erworben wurde. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz soll diese Abschlüsse prüfen, es muss aber nicht die Gleichwertigkeit mit einem in Deutschland anerkannten Abschluss festgestellt werden. Bei Beschäftigten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie wird auf den Nachweis der im Ausland erworbenen Qualifikation verzichtet, bei dieser Berufsgruppe muss daher nur die Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Sie haben einen Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsangebot in Deutschland
Ihr Lebensunterhalt ist gesichert
Arbeitsplatz oder konkrete Arbeitsplatzzusage mit einer Bezahlung, die mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (wenn Sie älter als 44 Jahre sind, liegt die Grenze in der Regel bei 55 Prozent)
Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und zahlt er nach Tarif, gilt die Mindestgehaltsgrenze nicht
Sie können mindestens zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen
Ihre Berufserfahrung muss Sie für die Beschäftigung ausreichend qualifizieren
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss grundsätzlich Ihrer Beschäftigung zustimmen
Gebühren
Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.
Dolmetscher/Dolmetscherin
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.