Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Amt für Migration und Integration

Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen (Chancenkarte)

Beschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt.
Die Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

Mit der Chancenkarte können Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, auch wenn sie noch keinen Arbeitsvertrag für eine qualifizierte Beschäftigung haben. Ziel der Chancenkarte ist es, Fachkräften den Zugang nach Deutschland zu erleichtern, ohne dass bereits ein Arbeitsvertrag oder eine Anerkennung der Berufsqualifikation aus dem Ausland vorliegen muss.

Die Chancenkarte kann erteilt werden für: 

  • Fachkräfte 

Wenn Sie einen deutschen, oder einen anerkannten beziehungsweise als gleichwertig geltenden ausländischen Hochschulabschluss oder qualifizierten Ausbildungsabschluss haben. 

  • keine Fachkräfte

Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss oder eine mindestens zweijährigen ausländischen Ausbildungsabschluss haben, der zwar (noch) nicht in Deutschland, aber in Ihrem Herkunftsland anerkannt ist. Hierüber ist ein Nachweis erforderlich. In diesem Fall müssen A1-Deutschkenntnisse oder B2-Englischkenntnisse vorhanden sein. Außerdem müssen in diesem Fall mindestens sechs Punkte nach § 20b AufenthG beziehungsweise der Tabelle im Anhang zu § 20b AufenthG erreicht werden.

„Such-Chancenkarte"
Sie wird für bis zu ein Jahr erteilt.
Während des Aufenthalts  ist die Beschäftigung für maximal 20 Stunden pro Woche erlaubt. Eine Probebeschäftigung für jeweils zwei Wochen ist möglich. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.

„Folge-Chancenkarte"
Sie wird für bis zu zwei weitere Jahre erteilt, wenn ein Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt, aber noch kein „normaler“ Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit erteilt werden kann (zum Beispiel weil die erforderliche Berufserfahrung gesammelt werden muss). 
Während des Aufenthalts ist eine konkrete qualifizierte Beschäftigung, der die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, erlaubt.

Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt und verlängert werden.
Im Laufe des Verfahrens melden wir uns per Brief bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.

  • Lichtbildseite aus Ihrem gültigem Pass oder Identitätsdokument
  • Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (falls vorhanden)
  • Vollmacht, Sorgerechtserklärung, Betreuerausweis oder ähnliches (falls zutreffend)
  • weitere Unterlagen (zum Beispiel Fiktionsbescheinigung, Visum mit Zusatzblatt, Aufenthaltstitel eines anderen Landes, Duldung, Gestattung)
  • Nachweis über Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache (auf dem Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder englischer Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER))
  • Qualifikationsnachweise (Ausbildungsabschluss, Studienabschluss, Zeugnisse, Zertifikate, Berufserlaubnis)
  • Arbeitsvertrag
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Probelohnabrechnung)
  • Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz (bei privater Krankenversicherung bitte das Formular ausfüllen lassen)
  • Nachweise über die Namensführung (nur wenn eine andere Schreibweise als im Pass vorliegt)

Weitere Nachweise

Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.

Die Chancenkarte wird bis zu einem Jahr erteilt (Such-Chancenkarte). Sie kann bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages oder einer Zusage für eine qualifizierte Beschäftigung für zwei weitere Jahre verlängert werden (Folge-Chancenkarte).

Für die Einreise wird in der Regel ein nationales Visum benötigt. Dieses Visum können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland beantragen.

  • die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen vor
  • Sie haben einen Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder englische Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert
  • Sie sind eine anerkannte Fachkraft oder
  • Erreichen einer ausreichende Punktzahl nach § 20b AufenthG (mindestens 6 Punkte)

Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.

Wenn Sie im Besitz einer Such-Chancenkarte sind, können Sie keine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Wenn Sie im Besitz einer Folge-Chancenkarte sind und alle Voraussetzungen hierfür vorliegen, können Sie die Niederlassungserlaubnis beantragen.

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.