Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Amt für Migration und Integration

Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug beantragen (Familienangehörige von Deutschen)

Beschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann für den Familiennachzug zu einer/einem deutschen Staatsangehörigen erteilt werden. 

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann erteilt werden für:

  • Ehegattin/Ehegatten eines Deutschen/einer Deutschen
  • unverheiratete, minderjährige Kinder von Deutschen
  • sorgeberechtigte Elternteile eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes

Die nachziehenden Familienmitglieder dürfen in Deutschland arbeiten.

Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt und verlängert werden.
Im Laufe des Verfahrens melden wir uns per Brief bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.

Hinweise zu Familienmitgliedern

  • Als minderjähriges, unverheiratetes Kind von Deutschen dürfen Sie zu Ihrem in Deutschland lebenden Elternteil nachziehen, wenn dieser bereit und fähig ist, mit Ihnen eine Lebensgemeinschaft zu führen.
  • Als ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen können Sie nach Deutschland einreisen, wenn Ihnen die Personensorge für das Kind zusteht und Sie diese ausüben wollen.
  • Anderen Verwandten, wie zum Beispiel Tanten, Onkeln und Großeltern, kann der Zuzug nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erlaubt werden. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

  • Lichtbildseite aus Ihrem gültigem Pass oder Identitätsdokument
  • Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (falls vorhanden)
  • Vollmacht, Sorgerechtserklärung, Betreuerausweis oder ähnliches (falls zutreffend)
  • weitere Unterlagen (zum Beispiel Fiktionsbescheinigung, Visum mit Zusatzblatt, Aufenthaltstitel eines anderen Landes)
  • Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrer Bezugsperson (zum Beispiel Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)
  • Nachweise über die Namensführung (nur wenn eine andere Schreibweise als im Pass vorliegt)

Ehegattin/Ehegatten eines Deutschen/einer Deutschen

  • Nachweise über Ihre Sprachkenntnisse (auf dem Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER))

Weitere Nachweise

  • Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise)

Unverheiratete, minderjährige Kinder von Deutschen

  • Nachweise über Ihre Sprachkenntnisse

Sorgeberechtigte Elternteile eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes

  • Bescheinigung der Kindertagesstätte oder Schule, Schulzeugnisse

Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.

Grundsätzlich kann ein Visum zur Eheschließung in Deutschland mit Ihrer deutschen Verlobten oder ihrem deutschen Verlobten erteilt werden. Bedingung dafür ist: Das Standesamt hat bereits geprüft, ob die Ehevoraussetzungen vorliegen, und mit Ihnen einen Hochzeitstermin vereinbart.

Die Erteilung eines Visums zur Eheschließung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer ist nur möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. Es muss mit unverhältnismäßigem Aufwand und Risiko verbunden sein, die Ehe im Heimatland zu schließen.

Sie sind verpflichtet, dem Amt für Migration und Integration die Veränderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.

Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland seit mindestens drei Jahren bestanden hat, kann unter Umständen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die vom Zweck des Familiennachzuges unabhängig ist.

Die Aufenthaltserlaubnis wird maximal für drei Jahre erteilt und verlängert.

Für die Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung wird in der Regel ein nationales Visum benötigt. Die im Ausland lebenden Familienangehörigen müssen bei der zuständigen deutschen Botschaft zunächst ein Visum für die Einreise nach Deutschland beantragen.

  • die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen vor
  • der Hauptzweck muss das Führen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit sein, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
  • Hauptwohnung in Nürnberg
  • bei Ehepartner/Lebenspartnern: beide müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • die nachziehende Person verfügt über einen Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
  • Bitte kommen Sie gemeinsam mit Ihrem Partner/ Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihrem Kind zu dem von uns vereinbarten Termin

Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die Ehe oder andere verwandtschaftliche Beziehungen

  • erzwungen haben oder
  • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.

Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.

Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.

Sie können die Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn Sie folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie besitzen seit drei Jahren eine gültige Aufenthaltserlaubnis (für den Familiennachzug zu Deutschen)
  • die familiäre Lebensgemeinschaft besteht innerhalb Deutschland noch
  • es besteht kein Ausweisungsinteresse
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)) 
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert
  • Sie sind ausreichend krankenversichert

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.