Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Amt für Migration und Integration

Aufenthaltstitel zur Beschäftigung beantragen (ICT-Karte)

Beschreibung

Die ICT-Karte (Intra Corporate Transfer-Karte) ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel für Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees im Rahmen einer unternehmensinternen Entsendung („Intra-Corporate Transfer“). Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt. 

Die ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel für Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees, die in einem Unternehmen im EU-Ausland tätig sind und in eine Niederlassung derselben Unternehmensgruppe in Deutschland entsandt werden. Dieser unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung einer/eines Mitarbeitenden zu einer inländischen „Zweigniederlassung“ des Unternehmens oder zu einem inländischen „Tochterunternehmen“. 

ICT-Karte 
Wenn Sie als Führungskraft, Spezialistin/Spezialist oder Trainee in einem Unternehmen außerhalb der EU arbeiten und an einem oder mehreren Standorten des Unternehmens innerhalb der EU eingesetzt werden sollen, dann kommt für Sie der unternehmensinterne Transfer (ICT) in Betracht. Dazu erhalten Sie in dem EU-Mitgliedstaat, in dem Sie am längsten für Ihr Unternehmen tätig sein werden, eine ICT-Karte.  Mit diesem Aufenthaltstitel können Sie flexibel in anderen EU-Staaten für Ihr Unternehmen arbeiten.

Mit einem Aufenthaltstitel ICT-Karte ist Ihnen die Beschäftigung als Führungskraft oder Spezialist im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers für maximal drei Jahre erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.

Einsatz in Deutschland
Wenn Sie bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat eine ICT-Karte besitzen und nach Deutschland kommen wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Kurzfristige Mobilität
    Mit Ihrer ICT-Karte können Sie bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ohne deutschen Aufenthaltstitel in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens arbeiten. Eine vorherige Mitteilung Ihres Arbeitgebers an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genügt.
  • Mobile-ICT-Karte
    Die Mobile-ICT-Karte können Sie beantragen, wenn Sie länger als 90 Tage in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens arbeiten möchten. Die Aufenthaltsdauer muss jedoch insgesamt kürzer sein als im anderen EU-Mitgliedsstaat, dass Ihnen die ICT-Karte erteilt hat. Für die Dauer des unternehmensinternen Transfers müssen Sie einen gültigen Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen können.

Der Aufenthaltstitel kann online beantragt und verlängert werden.
Im Laufe des Verfahrens melden wir uns per Brief bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.

Mobile ICT-Karte
Den Antrag auf eine Mobile-ICT-Karte können Sie vor oder nach der Einreise nach Deutschland stellen.

Antragstellung vor der Einreise
Beantragung aus dem EU-Ausland mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland.

Antragstellung nach der Einreise
Beantragung in Deutschland nach der Einreise, wenn bereits vor der Einreise eine Mitteilung über die kurzfristige Mobilität beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingegangen ist. Der Antrag ist 20 Tage vor Ablauf der Erlaubnis zur kurzfristigen Mobilität zu stellen.

Zusätzliche Aufenthaltserlaubnisse

  • wird in Deutschland eine ICT-Karte oder Mobile-ICT-Karte erteilt, erhalten die Ehepartnerin/ der Ehepartner und die minderjährigen, ledigen Kinder für denselben Zeitraum ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
  • der Antrag zur Mobilen-ICT-Karte darf nicht gleichzeitig mit einer Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität gestellt werden. Eine zeitgleiche Beantragung von kurzfristiger und langfristiger Mobilität führt zur Ablehnung der langfristigen Mobilität

  • Lichtbildseite aus Ihrem gültigem Pass oder Identitätsdokument
  • Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (falls vorhanden)
  • Vollmacht, Sorgerechtserklärung, Betreuerausweis oder ähnliches (falls zutreffend)
  • weitere Unterlagen (zum Beispiel Fiktionsbescheinigung, Visum mit Zusatzblatt, Aufenthaltstitel eines anderen Landes, Duldung, Gestattung)

Weitere Nachweise

Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.

Die ICT-Karte ist für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch drei Jahre gültig (Trainees: ein Jahr) und kann sich nach der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit richten.

Für die Einreise mit zum Zweck der Beschäftigung (ICT) wird in der Regel ein Visum benötigt. Dieses Visum müssen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes beantragen.

  • die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen vor
  • die ICT-Karte kann nur erteilt werden, wenn Sie im Ausland (in einem Nicht-EU-Staat) befinden

ICT Karte:

  • Sie sind im Ursprungsunternehmen vor Beginn des Transfers seit mindestens sechs Monaten beschäftigt 
  • Dependance in Deutschland ist Teil desselben Unternehmens
  • die Dauer des unternehmensinternen Transfers beträgt mindestens 90 Tage
  • Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig sein
  • Nachweis der beruflichen Qualifikationen, eines gültigen Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls eines Abordnungsschreibens
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder Befreiung von der Zustimmungspflicht. Die Zustimmung wird durch die deutsche Auslandsvertretung oder das Amt für Migration und Integration eingeholt

Kurzfristige Mobilität:

  • Ihr Arbeitgeber/ Ihre Arbeitgeberin hat die notwenige Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemacht
  • Sie besitzen eine gültige ICT-Karte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
  • Dependance in Deutschland ist Teil desselben Unternehmens
  • das während des Transfers erhaltene Arbeitsentgelt ist mit dem deutschen Gehalt vergleichbar
  • der Transfer dauert maximal 90 Tage, innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen. Dabei sind mehrere Einreisen und kurzfristige Aufenthalte bis zu einer Gesamtdauer von 90 Tagen möglich.

Mobile ICT-Karte:

  • Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels für die Dauer des Antragsverfahrens, eines gültigen Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls Nachweis eines Abordnungsschreibens
  • Tätigkeit in aufnehmender Niederlassung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee
  • Transfer dauert länger als 90 Tage, jedoch kürzer als die Aufenthaltsdauer im anderen EU-Mitgliedsstaat
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder Befreiung für die entsprechende Tätigkeit. Die Zustimmung wird durch die Ausländerbehörde eingeholt.
  • Beantragung aus dem EU-Ausland mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland oder Beantragung in Deutschland nach der Einreise, wenn vor der Einreise bereits eine Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingegangen ist. Der Antrag ist 20 Tage vor Ablauf der Erlaubnis zur kurzfristigen Mobilität zu stellen.

Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.