Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Amt für Migration und Integration

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

Beschreibung

Unternehmen und Arbeitgebende, die bereits über Kontakte zu Fachkräften in Drittstaaten verfügen, können diese einfacher und schneller nach Deutschland holen, um sie in ihrem Betrieb zu beschäftigen. Bearbeitungsfristen für Behörden sind im beschleunigten Fachkräfteverfahren verkürzt (im Anerkennungsverfahren zum Beispiel von drei auf zwei Monate).

Sind Sie als Unternehmen an der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens interessiert und möchten sich über den Verfahrensablauf informieren, können Sie sich an die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften wenden. Betreffen die Fragen speziell den Bereich der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, können Sie sich an die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB) wenden.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist möglich, wenn die Fachkraft mit einem der folgenden Zwecke einreisen möchte:

  • Betriebliche Aus- und Weiterbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz)
  • Schulische Ausbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz)
  • Anerkennung der beruflichen Qualifikation (§ 16d Aufenthaltsgesetz)
  • mit Berufsausbildung (§ 18a Aufenthaltsgesetz)
  • mit akademischer Ausbildung (§ 18b Aufenthaltsgesetz) 
  • als hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18c Absatz 3 Aufenthaltsgesetz)
  • mit Blauer Karte EU (§ 18g Aufenthaltsgesetz)

1. Arbeitsplatzangebot
Für die Einleitung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens muss ein Arbeitsplatzangebot in Nürnberg vorliegen.

2. Bevollmächtigung des Arbeitgebers
Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft.

3. Beratung zum Anerkennungsverfahren
Muss die Fachkraft ihre qualifizierte Berufsausbildung oder ihren ausländischen Hochschulabschluss anerkennen lassen, sind Arbeitgebende verpflichtet, sich zuerst beraten zu lassen. Je nach Ausbildung der Fachkraft gibt es unterschiedliche Beratungsstellen.

Für Berufe im Handwerk:
Handwerkskammer (HWK) für Mittelfranken

Für Berufe in Industrie und Handel:
Industrie- und Handelskammer (IHK) Nürnberg und Mittelfranken

Für alle weiteren Berufe:
Fachinformationszentrum Einwanderung Franken

4. Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Amt für Migration und Integration
Das Amt für Migration und Integration und Sie schließen eine Vereinbarung, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeberin / Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, BA, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.

Beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde wird für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Bearbeitungsgebühr von 411,00 EUR erhoben.

5. Anerkennung der ausländischen Qualifikation
Die Vergleichbarkeit der ausländischen Qualifikation mit einem deutschen Bildungsabschluss ist in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Visums für Fachkräfte aus Drittstaaten. Das Amt für Migration und Integration leitet das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein.

6. Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Neben der Berufsanerkennung ist die Zustimmung der BA für die vorgesehene Beschäftigung erforderlich. Abhängig davon, wie das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung ausfällt, können Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren beenden oder fortführen. Soll es fortgeführt werden, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der BA ein. Die Arbeitsverwaltung prüft, ob die Arbeitsbedingungen den tariflich vereinbarten oder den regional üblichen entsprechen. Wenn die BA innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.

7. Erteilung der Vorabzustimmung für den Visumantrag
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das Amt für Migration und Integration eine sogenannte „Vorabzustimmung zum Visum“ und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.

8. Visumantragstellung im Ausland
Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden.

Fachkraft

  • Lichtbildseite aus dem gültigem Pass oder Identitätsdokument
  • bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat: Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Farbkopie

Bevollmächtigung / Unterbevollmächtigung

  • Unterzeichnete Vollmacht der Fachkraft für den Arbeitgeber zur Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens
  • Untervollmacht auf die bevollmächtigte Person des Arbeitgebers für das beschleunigte Fachkräfteverfahren (Vertretungsbefugnis)

Für den Abschluss der Vereinbarung

  • vollständige Kontaktdaten der Fachkraft im Ausland
  • Kontaktdaten des Ansprechpartners des Arbeitsgebers einschließlich eines Stellvertreters
  • Kontaktdaten des Ansprechpartners des Unterbevollmächtigen einschließlich eines Stellvertreters (falls zutreffend)

  • die Fachkraft muss namentlich benannt sein
  • es liegt ein konkretes Arbeits-/ Ausbildungsplatzangebot vor
  • die Fachkraft will zu einem der oben genannten Aufenthaltszwecke einreisen
  • die Fachkraft hält sich in ihrem Herkunftsland oder rechtmäßig in einem Drittstaat auf, aus dem sie visumpflichtig ist
  • die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft liegt vor
  • es liegt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor
  • die Fachkraft verfügt gegebenenfalls über einen Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)) (zum Beispiel für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen)

Bearbeitungsgebühr411 Euro

Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75 Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation (soweit erforderlich).