Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte beantragen (für Familienangehörige von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern)

Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern genießen ebenfalls Freizügigkeit, wenn sie ihre Familienangehörigen begleiten oder ihnen nachziehen. Dasselbe gilt für Familienangehörige von Staatsangehörigen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). 

Während der ersten drei Monate des Aufenthaltes in Deutschland ist der Aufenthalt nur an die Bedingung geknüpft, dass Sie mit der freizügigkeitsberechtigten Bezugsperson verwandt sind, sie begleiten und im Besitz eines anerkannten oder anderweitig zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte. Diese wird Ihnen als Nachweis für Ihr Freizügigkeitsrecht ausgestellt.

Aufenthaltskarte
Die Aufenthaltskarte ist eine Aufenthaltsbescheinigung in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels. 
Sie wird Familienangehörigen ausgestellt, die keine Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) sind und mit einer/einer freizügigkeitsberechtigten Bürgerin/Bürger aus der EU oder dem EWR eine familiäre Lebensgemeinschaft führen. 

Daueraufenthaltskarte
Die Daueraufenthaltskarte ist eine besondere Art der Bescheinigung für Drittstaatsangehörige als Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern sowie Staatsangerhörigen der EWR-Staaten in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels.
Wenn Sie sich als Angehörige oder Angehöriger länger als fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten, haben Sie das sogenannte „Daueraufenthaltsrecht“ erworben. Als Nachweis für das Daueraufenthaltsrecht können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.

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Voraussetzungen

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Amt für Migration und Integration

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