Allgemeine Informationen
Sie sind nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet und haben keine gemeinsame Sorge erklärt. Die elterliche Sorge für ihr Kind üben Sie daher alleine aus. Sie können dies durch eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister nachweisen.
FAQs
Was bedeutet elterliche Sorge?
Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen.
Elterliche Sorge kann durch gemeinsames Sorgerecht oder alleiniges Sorgerecht wahrgenommen werden.
Welche Bereiche umfasst die elterliche Sorge?
Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Dieses Fürsorge- und Schutzverhältnis lässt sich rechtlich in zwei Bereiche aufteilen:
Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen. Zu den wichtigsten Bereichen zählen Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche Vertretung des Kindes.
Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen.
Wer übt die elterliche Sorge aus?
Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn
- die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind
- die Eltern nach der Geburt einander heiraten
- die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung)
- das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge (teilweise) gemeinsam übertragen hat
Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht. Sie übt die Personen- und Vermögenssorge aus. Hierbei gehört es auch zu ihren Aufgaben, die Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären und mit dem Vater des Kindes und anderen eventuell umgangsberechtigten Personen (z.B. Großeltern, Stiefelternteil, Pflegeeltern) Umgangsregelungen zu treffen. Sofern die Mutter minderjährig ist, gelten besondere Vorschriften (Vormundschaft). Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.
Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?
Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge erhalten Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet waren oder sind und die alleinige elterliche Sorge inne haben - unabhängig davon, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenleben oder nicht.
1. Gerichtsbeschluss als Nachweis über die Alleinsorge:
Elternteilen, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.
2. Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung
- keine Sorgeerklärungen nach nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden.
- im Sorgeregister keine familiengerichtliche rechtskräftige Entscheidung zur Übertragung der ganzen oder teilweisen gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs.1 Nr. 3 BGB, § 155a FamFG eingetragen ist.
- keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verwahrt wird, aufgrund derer die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde.
Wer erhält die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister?
Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge erhalten Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet waren oder sind und die alleinige elterliche Sorge inne haben - unabhängig davon, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenleben oder nicht.
Wo stelle ich den Antrag auf schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister?
Sie wird beim Jugendamt beantragt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mutter wohnt, und kostenfrei ausgestellt. Weiter unten auf dieser Seite können Sie die Auskunft online beantragen. Falls Sie Ihren Antrag nicht online stellen können oder möchten, finden Sie weiter unten auch Informationen zur Antragstellung vor Ort.
Kostet die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister etwas?
Eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister zur Alleinsorge ist kostenlos.
Antragstellung: Telefonische Terminvereinbarung zur Antragstellung oder vor Ort
Sie können Ihren Antrag persönlich vor Ort stellen.
Öffnungszeiten und Ansprechpartner*innen
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt
Muggenhofer Str. 136
Zimmer 304
90429 Nürnberg
Öffentliche Verkehrsmittel
Stadtplan
Frau Thaler
Montag bis Freitag
Telefon
09 11 / 2 31- 34 89
Frau Bimüller
Montag und Dienstag
Telefon
09 11 / 2 31- 85 45
Frau Lindner-Herbert
Mittwoch und Donnerstag
Telefon
09 11 / 2 31- 85 45
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