Förderrichtlinien des Geschäftsbereichs Kultur der Stadt Nürnberg für die Gewährung von Zuwendungen

Grundsätzliches

Gefördert werden Institutionen sowie deren Projekte, die eine Belebung und Aufrechterhaltung der Freien Nürnberger Kulturszene ermöglichen und die grundsätzlich alle folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen, um Kulturförderung erhalten zu können:

  1. Die Institution bzw. das Projekt darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein.
  2. Es muss ein erhebliches Interesse seitens der Stadt an Bestand bzw. Durchführung der Institution bzw. des Projekts bestehen.
  3. Projekte müssen grundsätzlich im Stadtgebiet von Nürnberg durchgeführt werden.
  4. Projekte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein, soweit es sich nicht um eine fortlaufende Förderung handelt (Ein Beginn der Realisierung ist anzunehmen, wenn bereits Verträge zur Durchführung des konkreten Projekts abgeschlossen wurden.).
  5. Die Institutionen bzw. Projekte wären ohne Mithilfe der Stadt Nürnberg nicht oder nicht im notwendigen Umfang finanziell gesichert bzw. zu realisieren.
  6. Es handelt sich nicht um Anträge für Publikationen (bei Stiftungen) oder solche, die eine Übernahme von Reise-, Übernachtungs- oder Verpflegungskosten zum Inhalt haben.

Zuwendungsfähige Aufwendungen

Zuwendungsfähige Aufwendungen sind bei institutioneller Förderung die betriebsnotwendigen Aufwendungen bzw. bei Projektförderung die für das geförderte Projekt notwendigen Aufwendungen; das heißt, dass die (Personal- und Sach-) Aufwendungen nicht nur dem Zuwendungszweck entsprechen, sondern diesbezüglich auch nach Art und Umfang verhältnismäßig sein müssen.

Nicht zuwendungsfähige Aufwendungen

  • Aufwendungen, die üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen
  • Kalkulatorische Kosten und Abschreibungen für Güter, deren Anschaffung gefördert wurde
  • Deckungslücken, die durch nicht in Anspruch genommene Dritte oder durch Verzicht auf erzielbare Einnahmen und Vergünstigungen entstanden sind
  • Anwalts- und Gerichtskosten für Rechtsstreitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung des Zuwendungszwecks stehen oder sich gegen die Stadt richten
  • Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten der Begünstigten entstanden sind (z. B. Versäumnisgebühren, Bußgelder, Geldstrafen)
  • Darlehenstilgungen
  • Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Begünstigten
  • Größere Einzelinvestitionen

Antragstellerinnen und Antragsteller

  • beachten die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
  • leisten Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, stellen dies insbesondere durch eine fortlaufende, zeitnahe Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle sowie durch Vorlage einer Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sicher und sind jederzeit in der Lage, die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachzuweisen
  • erkennen ein uneingeschränktes Prüfungsrecht der Stadt an
  • zeigen Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der jeweiligen Angebote und Leistungen anhand von Sachberichten und Statistiken nachvollziehbar auf
  • aktivieren und setzen im Rahmen der jeweilig gegebenen Möglichkeiten Eigenmittel ein, beantragen ordnungsgemäß einschlägige Drittmittel und schöpfen Einnahmemöglichkeiten aus
  • berücksichtigen in angemessener Weise die finanzielle Beteiligung der Stadt im Falle einer Zuwendungsgewährung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit; insbesondere sind der Schriftzug "Gefördert durch die Stadt Nürnberg – Die Bürgermeisterin" und das städtische Logo in angemessener Größe auf Einladungskarten, Plakaten, Programmheften, sonstigem Informationsmaterial und auf der Internetseite zu verwenden
  • verpflichten sich mit der Zuwendung in Zusammenhang stehende und zu realisierende Veranstaltungen im Veranstaltungskalender der Stadt Nürnberg zu veröffentlichen

Zuwendungsverfahren

  • Zur Antragstellung ist das bei der Stadt erhältliche Formblatt zu verwenden (Download am Seitenende) und eigenhändig zu unterschreiben.
  • Zuwendungen werden nur auf schriftlichen und vollständigen Antrag mit konkret definierten Zielen, die eine Erfolgskontrolle ermöglichen, gewährt.
  • Bei Anträgen mit einer Summe, die 2.500 Euro übersteigt, sind die Antragsfristen (15. Januar bzw. 15. Mai) zu beachten; es gilt das Datum des Poststempels.
  • Soweit die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden, ob, auf welche Weise und in welcher Höhe eine Förderung erfolgt.

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