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Nürnberg – deine Stadt


Familienname eines Kindes ändern

Beschreibung

Es bestehen folgende Möglichkeiten, den Familiennamen eines Kindes zu ändern:

  • Namenserteilung
  • Neubestimmung des Familiennamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge
  • Einbenennung
  • Rückbenennung
  • Wahl eines ausländischen Namensrechts
  • Namensänderung nach Scheidung oder Tod eines Elternteils
  • Einmalige Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Kinder

Führen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind automatisch diesen Namen. 

Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Namen führen, aber beide das Sorgerecht haben, können sie zusammen auf dem „Kombiantrag - Geburt und Kindergeld“ den gewünschten Familiennamen des Kindes bestimmen.

Wenn ein Elternteil bei der Geburt das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind automatisch den Namen dieses Elternteils.

In bestimmten Fällen ist es möglich, den Familiennamen eines Kindes an eine veränderte Familiensituation anzupassen.

Eine persönliche Beantragung vor Ort ist erforderlich. Für die Antragstellung ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Das Thema Namensänderung in Deutschland ist sehr umfassend. Die Aufstellung ist nicht abschließend und umfasst nur das deutsche Namensrecht. Bei Fragen können Sie uns über unser Kontaktformular erreichen.

Alle Personen, die unterschreiben müssen, müssen dies vor Ort beim Termin tun. Kinder, sofern sie mindestens 14 Jahre alt sind, müssen die Namensänderung auch selbst unterschreiben. Bitte kommen Sie deshalb gemeinsam zum Termin. 
Die Namenserklärung kann meist nur einmal abgegeben werden und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

  • amtliche Ausweisdokumente aller Beteiligten
  • Geburtsurkunde des Kindes, wenn es nicht in Nürnberg geboren wurde
  • Nachweis über alleinige oder gemeinsame Sorge
  • Nachweis über die Namensänderung eines Elternteils (falls zutreffend)
  • Eheurkunde eines Elternteils (falls zutreffend)

In manchen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. 

Durch eine Namenserklärung kann das Kind auch den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erhalten. Auch ein Doppelname ist möglich.

Wenn Sie nachträglich die gemeinsame Sorge erklären, kann sich auch der Name des Kindes ändern. Das Kind kann den Familiennamen des anderen Elternteils erhalten. Auch ein Doppelname ist möglich.

Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, erhält das Kind diesen automatisch, wenn es unter fünf Jahre alt ist. Wenn das Kind über fünf Jahre alt ist, kann eine Erklärung abgegeben werden, dass das Kind den neuen Ehenamen erhält, ansonsten bleibt der Name des Kindes unverändert.

Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, kann Ihr Kind den Namen des anderen Elternteils erhalten, wenn Sie durch die Heirat erstmalig das gemeinsame Sorgerecht haben. In diesem Fall ist auch ein Doppelname möglich.

Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt hatten und die Ehe aufgrund einer Scheidung oder Auflösung der Ehe beendet wurde, können Sie Ihren vorherigen Namen wieder annehmen. Ihr Kind kann Ihren wieder angenommenen oder einen Doppelnamen aus dem bisherigen Ehenamen und dem von Ihnen wieder angenommenen Familiennamen erhalten, sofern es im selben Haushalt wohnt.

Dies ist auch für volljährige Kinder mit Zustimmung des Elternteils möglich, auch ohne im selben Haushalt zu wohnen.

Wenn das Kind mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt wohnt, kann Ihr Kind Ihren gemeinsamen Ehenamen oder einen Doppelnamen aus dem bisher geführten Namen und dem Ehenamen erhalten (Einbenennung). Hierfür ist auch die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, sofern gemeinsame Sorge besteht oder das Kind bisher dessen Namen führt.

Für volljährige Kinder ist dies ebenfalls möglich, auch ohne im selben Haushalt zu wohnen.

Nach einer Scheidung oder Auflösung der Ehe, können Sie als sorgeberechtigter Elternteil die frühere Erteilung des Ehenamens (Einbenennung) für Ihr Kind wieder rückgängig machen. Hierfür ist auch die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, sofern gemeinsame Sorge besteht.

Dies ist auch für volljährige Kinder möglich.

Für die Namensführung des Kindes gilt grundsätzlich das deutsche Recht. Je nach Staatsangehörigkeit der Eltern kann auch das Recht eines anderen Landes gewählt werden, z. B. wenn ein Name gewünscht ist, der nach deutschem Recht nicht möglich ist.

Wenn Sie volljährig sind und führen den Familiennamen eines Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Eltern gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen können Sie dies ändern. Dies ist nur möglich, wenn die Eltern nie einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben.

Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Bestimmung eines oder einiger Namen, aus denen Ihr Geburtsname besteht, wenn dieser aus mehreren Namen besteht,
  • Ersetzung des Familiennamens eines Elternteils durch den Familiennamen des anderen Elternteils
  • Hinzufügung des Familiennamens des anderen Elternteils, wenn Sie bisher nur den Familiennamen eines Elternteils führen (Doppelname), der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen.

Die Neubestimmung bedarf der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt wird, es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben.

Die Bearbeitung erfolgt unmittelbar vor Ort.

Beurkundung einer Namenserklärung30 Euro
neue Geburtsurkunde12 Euro
Vorsprache mit Dolmetscher/inzusätzlich 40 Euro

Bitte bringen Sie eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können. Diese Person muss Ihre Sprache sowie Deutsch sicher beherrschen, sich durch ein amtliches Ausweisdokument ausweisen und darf nicht selbst beteiligt oder mit Ihnen verwandt sein. 

Ausländische Urkunden sind mit deutscher Übersetzung und der erforderlichen Überbeglaubigung vorzulegen.

Nähere Informationen finden Sie hier: