Änderung der Landschaftsschutzverordnung der Stadt Nürnberg (Landschaftsschutzverordnung – LSchVO)
Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 13 „Langwasser“ soll flächenmäßig um das Moorenbrunnfeld erweitert werden, um die Funktion als Naherholungsgebiet und den Erhalt der ökologisch wertvollen Wiesenlandschaft dauerhaft sicherzustellen.
Die flächenmäßige Erweiterung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 13 "Langwasser" umfasst die sandige Wiesenlandschaft zwischen Moorenbrunn, Altenfurt und Langwasser als letzte größere zusammenhängende Freifläche von ca. 32,5 ha. Neben seiner Funktion als Naherholungsgebiet und den positiven Auswirkungen auf das Stadtklima hat das Moorenbrunnfeld aufgrund des Sandmagerrasens sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten eine landesweit hohe ökologische Bedeutung.
Für die Integration des Moorenbrunnfelds in das bestehende Landschaftsschutzgebiet Nr. 13 "Langwasser" ist eine Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO) erforderlich, um die Ausweisung rechtlich verbindlich festzusetzen.
Inhaltlich bedeutet die Erweiterung den Ersatz der Angaben zum Schutzgegenstand in § 1 des Landschaftsschutzgebiets Nr. 13 "Langwasser" sowie der Schutzgebietsgrenzen in § 2 und den Ersatz der zugehörigen Landschaftsschutzkarte. Die übrigen Regelungen der Verordnung bleiben unverändert.
Der Entwurf der Änderungsverordnung mit Karten in den Maßstäben 1 : 5.000 und 1 : 25.000 über die Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes Nr. 13 „Langwasser“ liegen in der Zeit vom 04.02.2026 bis 04.03.2026 während der üblichen Parteiverkehrszeiten beim Umweltamt der Stadt Nürnberg, Abteilung: Untere Naturschutzbehörde, 3. Stock, Zimmer 323, Bauhof 2, 90403 Nürnberg, zur Einsichtnahme aus.
Um eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0911 / 231 5858 wird gebeten.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – das ist bis einschließlich 18.03.2026 – Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift im Zimmer 323 der oben genannten Dienststelle erheben.
Das Verordnungsverfahren wird hiermit gemäß Art. 52 Abs. 2 des Bayer. Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) in Verbindung mit Art. 42 ff. des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bekanntgemacht.
Hinweise:
- Nach Ablauf des 18. März 2026 sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Gesammelte Einsprüche mit unleserlichen Unterschriften oder unvollständigen Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden.
- Nach Ablauf des 18. März 2026 werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen durch das Umweltamt in einem gesonderten Termin beraten (Erörterungstermin).
- Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen notwendig, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
- Bei Ausbleiben einer Person, die Einwendungen erhoben hat, kann beim Erörterungstermin auch ohne diese Person verhandelt und entschieden werden; verspätete Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
- Nach Abschluss des Verordnungsverfahrens werden die Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich vom Ergebnis der Prüfung informiert. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Wetzendorf in den Ortsteilen Marienberg, Thon, Wetzendorf und Schniegling in Nürnberg - Verordnungsverfahren
Die Stadt Nürnberg ist rechtlich verpflichtet, das Überschwemmungsgebiet Wetzendorfer Landgraben in den Ortsteilen Marienberg, Thon, Wetzendorf und Schniegling festzusetzen.
Grundlage für die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann das Hochwasser innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Dokumentation eines möglichen, natürlichen Ereignisses und nicht um eine behördlich beeinflussbare Planung handelt.
Gemäß §§ 78 ff. WHG sind in amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten insbesondere
- die Ausweisung neuer Baugebiete,
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowie
- sonstige (Bau-)Maßnahmen, die zu einer Behinderung des Wasserabflusses im Hochwasserfall führen können,
verboten. Zudem gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besondere Anforderungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Ausnahmen von diesen Vorschriften kann die Stadt Nürnberg nur in Ausnahmefällen zulassen.
Das Verordnungsverfahren wird hiermit gemäß Art. 73 Abs. 3 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) in Verbindung mit Art. 42 ff. des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bekanntgemacht.
Die Unterlagen, aus denen sich Umfang und Auswirkungen der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ergeben, liegen
vom 10.09.2025 bis einschließlich 09.10.2025
während der üblichen Parteiverkehrszeiten beim Umweltamt der Stadt Nürnberg/Abt. Technischer Umweltschutz, Bauhof 2, Nürnberg, 1. Stock, Zimmer 115 (Ansprechpartner: Herr Ruf, Tel. 231-3871) zur Einsichtnahme aus.
Dieser Text einschließlich der dazugehörigen Planunterlagen sind zudem im Internet unter www.nuernberg.de/internet/umweltamt/bekanntmachung.html einsehbar.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – das ist bis einschließlich 23.10.2025 – Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift im Zimmer 115 der oben genannten Dienststelle erheben.
Hinweise:
- Nach Ablauf des 23. Oktober 2025 sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Gesammelte Einsprüche mit unleserlichen Unterschriften oder unvollständigen Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden.
- Nach Ablauf des 23. Oktober 2025 werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen durch das Umweltamt in einem gesonderten Termin beraten (Erörterungstermin).
- Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen notwendig, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
- Bei Ausbleiben einer Person, die Einwendungen erhoben hat, kann beim Erörterungstermin auch ohne diese Person verhandelt und entschieden werden; verspätete Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
- Nach Abschluss des Verordnungsverfahrens werden die Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich vom Ergebnis der Prüfung informiert. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.