Bekanntmachungen des Umweltamtes
- Hinweis auf Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken zum Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG am Kraftwerk Franken I
- Ausnahmegenehmigung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach 1. BImSchV
Hinweis auf Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken zum Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG am Kraftwerk Franken I
Die Firma Uniper Kraftwerke GmbH, Holzstraße 6, 40221 Düsseldorf, hat am 20.02.2023 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Lagermengen für leichtes Heizöl am Standort Kraftwerk Franken I, Felsenstraße 14, 90499 Nürnberg, Fl.Nrn. 712, 712/3, 713/4 und 567/68 Gemarkung Großreuth b. Schweinau erhalten.
Genehmigungsbehörde nach Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) ist die Regierung von Mittelfranken.
Die amtliche Bekanntmachung zu dieser Entscheidung einschließlich der Hinweise zur Auslegung des Bescheids beim Umweltamt der Stadt Nürnberg entnehmen Sie bitte der Veröffentlichung der Regierung von Mittelfranken unter nachfolgendem Link:
- Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken (dort S. 10) <https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/mam/service/rabl/rabl_2023_03.pdf> (PDF, 229 KB)
- Bescheid Nr. RMF-SG55.1-8711-2-10-73 der Regierung von Mittelfranken zum Kraftwerk Franken I </imperia/md/umweltamt/dokumente/service/bekanntmachungen/uniper_bescheid_auslegungsexemplar.pdf> (PDF, 451 KB)
Ausnahmegenehmigung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach 1. BImSchV
Die Stadt Nürnberg erlässt folgende
Allgemeinverfügung
1. Den Betreibern von Holzfeuerungsanlagen, welche dem Anwendungsbereich der 1. BImSchV unterliegen und nach den Fristenregelungen der §§ 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommen werden mussten, jedoch für einen Notbetrieb durch Erklärung gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger betriebsbereit vorgehalten werden, wird, soweit sie den Betrieb einer Gasheizung ganz oder teilweise ersetzen, eine zeitlich befristete Wiederinbetriebnahme unter folgenden Maßgaben gestattet:
1.1. Der Betreiber einer unter Nr. 1 beschriebenen Anlage hat vor der Aufnahme des Betriebs unter Vorlage der bei Stilllegung unterschriebenen Formulare „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage bzw. einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ (Anlage 1 und 2) diesen dem Umweltamt der Stadt Nürnberg als unterer Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.
1.2 Der Betreiber bestätigt, dass die Feuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut wurde, und dass damit der Betrieb einer Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird.
1.3 Der Betreiber hat den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die Betriebsaufnahme zu unterrichten.
2. Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Notbetriebs sind die Vorgaben der unter Nr. 1.1 bezeichneten Merkblätter bei der Wiederinbetriebnahme sowie zur Verwendung zugelassener und geeigneter Brennstoffe nach Herstellerangaben und gemäß 1. BImSchV zu beachten. Die Verpflichtung zu einer jährlichen Überprüfung der Abgasanlage durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb bleibt erhalten.
3. Die Allgemeinverfügung ist auf die Dauer vom 01.09.2022 bis zum 31.05.2023 befristet.
4. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wird angeordnet.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Nürnberg als bekanntgegeben.
Gründe
I. Sachverhalt
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) vom 29.07.2022 werden die Kreisverwaltungsbehörden informiert, dass es wegen der Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplan Gas und der Aktivitäten des Gesetzgebers zur Einsparung von Gas gerechtfertigt ist, bestimmte Holzfeuerungsanlagen, die die Vorgaben der 1. BImSchV nicht (mehr) einhalten können, zeitlich befristet wieder in Betrieb zu nehmen. Das Ministerium hält es für zwingend geboten, die dafür nach 1. BImSchV notwendigen Ausnahmezulassungen auf der Grundlage von Allgemeinverfügungen zu erteilen.
Am 30. März 2022 wurde die Frühwarnstufe nach dem Notfallplan Gas der Bundesrepublik Deutschland vom September 2019 ausgerufen. Damit wurde für die Bundesrepublik Deutschland eine Situation festgestellt, wonach im Sinne der dem Notfallplan zugrunde liegenden EU-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über konkrete Maßnahmen zur Gewährung der sicheren Gasversorgung) „konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vorliegen, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. Notfallstufe führt“. Am 23. Juni 2022 wurde die Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas der Bundesrepublik Deutschland ausgerufen. Damit wurde nach o. g. Notfallplan eine Situation festgestellt, wonach eine „Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt“. Die Bundesregierung setzt alles daran, die Folgen der Störung der Gasversorgung zu mildern und die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Die Befüllung der Gasspeicher hat dabei oberste Priorität, um die Versorgungssicherheit im Winter 2022/23 zu gewährleisten. Alle Verbraucherinnen und Verbraucher – sowohl in der Industrie, in öffentlichen Einrichtungen wie in den Privathaushalten – sollen den Gasverbrauch möglichst weitgehend reduzieren, damit die Versorgung auch über den Winter 2022/23 sichergestellt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist die Änderung der Beheizungsart und der Einsatz von verfügbaren Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe geeignet, einerseits den Gasverbrauch zu reduzieren und andererseits die Gebäudebeheizung im kommenden Winter zu gewährleisten.
II. Begründung
1. Zuständigkeit
Die Stadt Nürnberg ist als Kreisverwaltungsbehörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig gemäß Art. 1 Abs. 3 Nr. 3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
2. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Nrn. 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 22 der 1. BImSchV i.V.m. Art. 35 Satz 2 Alternative 1 BayVwVfG. Danach kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 25 und 26 der 1. BImSchV zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
Die §§ 25 und 26 der 1. BImSchV enthalten Vorgaben, nach welchen bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Errichtung zum Weiterbetrieb die Einhaltung von Grenzwerten der Stufe 1 der 1. BImSchV und zentrale Heizungsanlagen für feste Brennstoffe die Einhaltung vorgegebener Grenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid nachweisen mussten, andernfalls diese nicht weiterbetrieben werden durften.
Mit Abgabe von Mustererklärungen können theoretisch betriebsbereite aber tatsächlich nicht mehr betriebene Feuerungsanlagen für den Notbetrieb ohne Ausnahmegenehmigung vorgehalten werden.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 der 1. BImSchV liegen vor.
Dem Antragserfordernis der Ausnahmeregelung ist dadurch Genüge getan, dass die o.g. Erklärung zum Vorhalten der Feuerungsanlage für den Notbetrieb der zuständigen Behörde mindestens als Kopie vorliegt. Das Tatbestandsmerkmal „im Einzelfall“ ist gegeben, weil jeweils eine konkrete Feuerungsanlagengruppe Gegenstand der Allgemeinverfügung ist.
Es liegen besondere Umstände für eine Ausnahmezulassung in Form einer unbilligen Härte vor. Am 23. Juni 2022 wurde die Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas der Bundesrepublik Deutschland ausgerufen. Außerdem erging eine Aufforderung an alle Verbraucherinnen und Verbraucher – sowohl in der Industrie, in öffentlichen Einrichtungen als auch in den Privathaushalten – den Gasverbrauch möglichst weitgehend zu reduzieren, damit die Versorgung auch über den Winter 2022/23 sichergestellt werden kann. Der Betrieb von für den Notfall vorgehaltenen Holzfeuerungsanlagen, der Gasheizungen ganz oder teilweise ersetzt, trägt dazu bei, dass Gas eingespart wird.
Mit den neuen Regelungen in den §§ 31a bis 31d BImSchG „Brennstoffwechsel bei einer Mangellage“ werden bei größeren Feuerungsanlagen Grenzwertüberschreitungen, welche auf Gasversorgungsschwierigkeiten basieren, befristet geduldet. Der Bundesgesetzgeber ging in diesem Zusammenhang nicht davon aus, dass bei solchen befristeten Ausnahmezulassungen schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Das bayerische StMUV sieht die Übertragbarkeit auf den Anwendungsbereich der 1. BImSchV als gegeben an. Denn die gegenständlichen Feuerungsanlagen können zwar die aktuellen Grenzwerte der 1. BImSchV nicht einhalten, sodass deren Wiederinbetriebnahme eine Ausnahmezulassung voraussetzt. Im Bereich der großen und mittelgroßen Feuerungsanlagen führte eine vergleichbare Problemstellung aber zum Erlass der vorgenannten Ergänzungen des BImSchG. Damit kann erst recht bei Ausnahmezulassungen nach § 22 der 1. BImSchV nicht davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind, solange die Ausnahmezulassung zeitlich hinreichend befristet ist. Eine Befristung auf die kalte Jahreszeit 2022/2023, in welcher üblicherweise eine Gebäudebeheizung erforderlich ist, erscheint zur Zielerreichung der Gaseinsparung jedoch ausreichend.
Auch ist auf Grund der lufthygienischen Situation in Nürnberg nicht zu erwarten, dass bei einer befristeten Ausnahmezulassung für den Notbetrieb von Holzfeuerungsanlagen die Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) überschritten werden und dauerhaft negative Auswirkungen auf die Luftreinhalteplanung zur Folge hätten. Ferner tragen die weiteren Maßgaben in den Erklärungen zur Stilllegung von Holzfeuerungsanlagen, welche die Betreiber für einen Notbetrieb abgeben müssen, dazu bei, einen sicheren und den Umständen entsprechenden möglichst emissionsarmen Betrieb der Holzfeuerungen sicherzustellen.
3. Ermessenserwägungen
Die Ausnahmegenehmigung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach 1. BImSchV erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen. Die Allgemeinverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen der festgestellten Gasmangellage und dem Erfordernis zur Einsparung von Gas effektiv zu begegnen und dadurch die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung der Gasversorgung zu verringern. Ein Ausfall der Gasversorgung hätte gravierende negative Auswirkungen auf die Gebäudebeheizung und die Wirtschaft und somit auch Auswirkungen auf das Schutzgut Leben und Gesundheit. Die Ausnahmezulassung ist diejenige Maßnahme, welche das Ziel der Gaseinsparung und damit die Aufrechterhaltung der Gasversorgung mit den geringstmöglichen Belastungen für die Anlagenbetreiber und die Allgemeinheit ermöglicht. Der alternative Erwerb von neuen Feststoffheizungen bzw. die Umstellung auf andere von Gas unabhängige Beheizungsarten, ist auf Grund der Marktlage derzeit keine Option, einer Gasmangellage kurzfristig zu begegnen. Alternative Heizgeräte oder -anlagen bzw. moderne, den aktuellen Anforderungen der 1. BImSchV entsprechende Holzfeuerungsanlagen sind derzeit ausverkauft bzw. im Fachhandel nur mit langen Lieferzeiten erhältlich. Ferner sind viele Fachhandwerker bis auf weiteres ausgebucht.
Aufgrund der akuten Gasmangellage muss das Interesse der Luftreinhaltung gegenüber dem überwiegenden öffentlichen Interesse, kurzfristige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung zu ergreifen, zurücktreten. Beide Interessen, sowohl Luftreinhaltung als auch Aufrechterhaltung der Gasversorgung, dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit, jedoch ist Letzteres aufgrund der augenblicklichen Handlungsalternativen des Einzelnen für die kommende Heizperiode als vorrangig zu bewerten. Die Erteilung der gegenständlichen Ausnahmezulassung ist daher verhältnismäßig.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 dieser Allgemeinverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im öffentlichen Interesse geboten. Zum Schutz von Leben und Gesundheit, die durch eine Unterbrechung bzw. durch die Notwendigkeit zur Priorisierung der Gasversorgung gefährdet wäre, kann der rechtskräftige Abschluss etwaiger Gerichtsverfahren bei einer Klageerhebung nicht abgewartet werden. Das Interesse etwaiger Kläger wegen vorübergehender negativer Auswirkungen der Ausnahmezulassung auf die Luftqualität in der näheren Umgebung der Feuerstätten an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs muss gegenüber dem öffentlichen Interesse, schnelle und effektive Maßnahmen zur Begegnung einer Gasmangellage durch Gaseinsparung zu ergreifen, zurücktreten. Die Abwägung ergibt hier, dass das private Interesse etwaiger Kläger gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug weniger gewichtig ist. Aufgrund der notwendigen Verhinderung von schweren Nachteilen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann ein langwieriges Klageverfahren nicht abgewartet werden.
5. Bekanntgabe
Die Allgemeinverfügung ist nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) öffentlich bekannt zu machen. Das Tatbestandsmerkmal der Untunlichkeit ist zu bejahen, weil das der Sicherung der Gasversorgung dienende Vorgehen eilig ist und die einzelnen Betroffenen nicht schnell genug zu erreichen sind. (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 41, Rn. 153). Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG bei der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Wegen der Dringlichkeit der Maßnahme, wurde von der Möglichkeit des Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Datum der Bekanntgabe gewählt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach,
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
1. Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
2. Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
3. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung des Widerspruchs bzw. der Klage entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Stadt Nürnberg (www.nuernberg.de/internet/stadtportal/zugangseroeffnung.html) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
4. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
5. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid haben nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung; das bedeutet, dass der Bescheid auch dann befolgt werden muss, wenn er mit Klage angegriffen wird. Bei der Stadt Nürnberg, Umweltamt, kann die Aussetzung der Vollziehung oder beim vorgenannten Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Der Antrag zum Verwaltungsgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
a. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
b. eine Vollstreckung droht.
Nürnberg, 16.08.2022
Dr. Köppel
Amtsleiter
Anlagen:
- Anlage 1 - Formular Notbetrieb Einzelraumfeuerungsanlagen <https://dokumente.nuernberg.de/amtsblatt/02b_Anlage_Formular_Notbetrieb_Einzelraumfeuerungsanlage.pdf> (PDF, 21 KB)
- Anlage 2 - Formular Notbetrieb zentrale Heizungsanlagen <https://dokumente.nuernberg.de/amtsblatt/02c_Anlage_Formular_Notbetrieb_zentrale_Heizungsanlage.pdf> (PDF, 22 KB)
Diese Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nr. 18/22 am 31.08.2022.
- Amtsblatt Nr. 18/22 vom 31.08.2022 </imperia/md/zentral/dokumente/amtsblatt/2022_18_amtsblatt.pdf> (PDF, 3.1 MB)