Verlängerung der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets Wetzendorfer Landgrabens in den Ortsteilen Thon, Wetzendorf und Schniegling
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Nürnberg am 03.03.2021 wurde das Überschwemmungsgebiet des Wetzendorfer Landgrabens in den Ortsteilen Thon, Wetzendorf und Schniegling in Nürnberg planlich dargestellt und vorläufig gesichert.
Die vorläufige Sicherung erfolgte aufgrund der Ermittlung auf Grundlage eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses. Die vorläufige Sicherung ist mit ihrer Bekanntmachung am 03.03.2021 in Kraft getreten und gilt fünf Jahre; sie kann im begründeten Einzelfall um zwei Jahre verlängert werden.
Die Stadt Nürnberg beabsichtigt, das Überschwemmungsgebiet des Wetzendorfer Landgrabens durch Rechtsverordnung festzusetzen. Da das entsprechende Verordnungsverfahren nicht innerhalb der Fünf-Jahres-Frist abgeschlossen werden kann, wird die vorläufige Sicherung hiermit um zwei Jahre verlängert. Sie endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird oder spätestens mit Ablauf 03.03.2028 (Art. 47 Abs. 5 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)).
Die Übersichtskarte und die Detailkarten können im Umweltamt der Stadt Nürnberg, Bauhof 2, Zimmer 115 nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden (Tel.: 0911 – 231 3871). Zudem stehen die Karten auch digital zur Verfügung und können nachfolgend heruntergeladen werden.
Durch die Verlängerung ändern sich weder der aktuelle Umgriff des Überschwemmungsgebietes noch die seit 2021 geltenden Regeln und Pflichten. Insbesondere sind in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gemäß §§ 78 ff.
• die Ausweisung neuer Baugebiete,
• die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowie
• sonstige (Bau-)Maßnahmen, die zu einer Behinderung des Wasserabflusses im Hochwasserfall führen können,
verboten. Insbesondere fanden die Rechtsfolgen im Bauleitplan-Verfahren Wetzendorf Nr. 4641 A Berücksichtigung. Zudem gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besondere Anforderungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Diese Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig im Amtsblatt Nr. 5 am 25.02.2026 (https://www.nuernberg.de/internet/kommunikation_stadtmarketing/amtsblatt.html). Zudem erscheint ein Hinweis auf diese Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen.
Weitere Informationen:
Alle Überschwemmungsgebiete sind im Internet unter der Adresse https://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/info_uegef_gebiete_uab/index.htm im „UmweltAtlas Bayern“ für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Bei Unstimmigkeiten sind die oben genannte Übersichtskarte und die Detailkarten maßgeblich.
Stadt Nürnberg/Umweltamt
25.02.2025
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Chemikalienumschlags der Fa. CSC Jäklechemie GmbH & Co. KG (§16 Abs. 1 BImSchG)
Die Firma CSC Jäklechemie GmbH & Co.KG, mit Sitz in Nürnberg, hat die wesentliche Änderung ihres Chemikalienumschlaglagers am Standort Matthiasstr. 3-7, 10-12 in Nürnberg durch Neubau des Lösemitteltanklagers mit Abfüll-, Misch- und Lagereinrichtungen incl. Betriebslabor beantragt. Nach Inbetriebnahme des Neubaus werden die Anlagen des bestehenden Lösemittellagers (Tanks und zugehörige Abfüllanlagen) stillgelegt. Die Gebindelager werden weiter genutzt.
Die im Betriebsbereich genehmigten max. Mengen nach Nr. 9.3.1 der 4. BImSchV und die nach der 12. BImSchV angezeigten störfallrelevanten Stoffe verändern sich nicht. Der Betriebsbereich fällt weiterhin unter die Pflichten der oberen Klasse der Störfall-Verordnung.
Das Vorhaben bedarf der Genehmigung nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und Nr. 9.3.1 des Anhangs 1 hierzu.
Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9.BImSchV) öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsunterlagen bestehen im Wesentlichen aus folgenden Unterlagen:
• Kurzbeschreibung des Vorhabens
• Beschreibung von Standort und Umgebung des Vorhabens
• Betriebs- und Verfahrensbeschreibung
• Gutachten zur Luftreinhaltung der accon environmental consultants
• Lärmgutachten der accon environmental consultants
• Gutachten zu angemessenen Abständen vom Ingenieurbüro Manfred Wirnsperger
Der Antrag und die Unterlagen liegen in der Zeit von 26.02.2026 bis einschließlich 25.03.2026 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, der Stadt Nürnberg, Umweltamt, in der Abteilung Technischer Umweltschutz, Bauhof 2, 2. OG, Zi. 104 , 90402 Nürnberg, Ruf-Nr. 231- 5853 oder 231-2727 während der üblichen Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag 8.30 – 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag 8.30 – 12.30 Uhr) zur Einsicht aus.
Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.
Entscheidungsrelevante Stellungnahmen von Behörden, Gutachtern oder sonstigen am Verfahren beteiligten Stellen, die im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung des Antrags und der Unterlagen noch nicht vorlagen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
In der Zeit von 26.03.2026 bis einschließlich 09.04.2026 können beim Umweltamt Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder elektronisch an die Mail-Adresse uwa2@stadt.nuernberg.de, mit Angabe von Namen und Anschrift erhoben werden.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller und den beteiligten Behörden bekanntzugeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Informationen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die öffentliche Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird am Montag, 18.05.2026 ab 9.00 Uhr im Umweltamt der Stadt Nürnberg, Bauhof 2, 90402 Nürnberg, 2. OG, Besprechungszimmer 223 durchgeführt, sofern nicht auf Grund einer Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 6 BImSchG hiervon abgesehen werden kann. Die Entscheidung bzgl. der Durchführung des Erörterungstermins erfolgt nach Ablauf der Einwendungsfrist und wird öffentlich bekannt gemacht.
Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Nichtbeteiligung des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen von der Erörterung ausgeschlossen. Einwendungen, die nach dem 09.04.2026 eingehen und daher im Erörterungstermin nicht erörtert werden können, werden bei der Eintscheidung über den Genehmigungsantrag gleichwohl berücksichtigt. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Genehmigungsverfahren grundsätzlich nicht behandelt, sondern auf den ordentlichen Gerichtsweg verwiesen.
Die Entscheidung über den Antrag bzw. über die Einwendungen wird allen am Verfahren Beteiligten zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Unbeschadet dessen wird nach Abschluss des Verfahrens die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt gemacht und der Genehmigungsbescheid zur Einsicht ausgelegt.
Für die Beteiligung der Öffentlichkeit sind die §§ 10 Abs. 3, 4, 6 und 7 i.V.m. 8 BImSchG sowie die §§ 8, 9, 10, 12, 14-19 und 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) maßgebend.
Stadt Nürnberg
Umweltamt
Änderung der Landschaftsschutzverordnung der Stadt Nürnberg (Landschaftsschutzverordnung – LSchVO)
Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 13 „Langwasser“ soll flächenmäßig um das Moorenbrunnfeld erweitert werden, um die Funktion als Naherholungsgebiet und den Erhalt der ökologisch wertvollen Wiesenlandschaft dauerhaft sicherzustellen.
Die flächenmäßige Erweiterung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 13 "Langwasser" umfasst die sandige Wiesenlandschaft zwischen Moorenbrunn, Altenfurt und Langwasser als letzte größere zusammenhängende Freifläche von ca. 32,5 ha. Neben seiner Funktion als Naherholungsgebiet und den positiven Auswirkungen auf das Stadtklima hat das Moorenbrunnfeld aufgrund des Sandmagerrasens sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten eine landesweit hohe ökologische Bedeutung.
Für die Integration des Moorenbrunnfelds in das bestehende Landschaftsschutzgebiet Nr. 13 "Langwasser" ist eine Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO) erforderlich, um die Ausweisung rechtlich verbindlich festzusetzen.
Inhaltlich bedeutet die Erweiterung den Ersatz der Angaben zum Schutzgegenstand in § 1 des Landschaftsschutzgebiets Nr. 13 "Langwasser" sowie der Schutzgebietsgrenzen in § 2 und den Ersatz der zugehörigen Landschaftsschutzkarte. Die übrigen Regelungen der Verordnung bleiben unverändert.
Der Entwurf der Änderungsverordnung mit Karten in den Maßstäben 1 : 5.000 und 1 : 25.000 über die Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes Nr. 13 „Langwasser“ liegen in der Zeit vom 04.02.2026 bis 04.03.2026 während der üblichen Parteiverkehrszeiten beim Umweltamt der Stadt Nürnberg, Abteilung: Untere Naturschutzbehörde, 3. Stock, Zimmer 323, Bauhof 2, 90403 Nürnberg, zur Einsichtnahme aus.
Um eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0911 / 231 5858 wird gebeten.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – das ist bis einschließlich 18.03.2026 – Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift im Zimmer 323 der oben genannten Dienststelle erheben.
Das Verordnungsverfahren wird hiermit gemäß Art. 52 Abs. 2 des Bayer. Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) in Verbindung mit Art. 42 ff. des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bekanntgemacht.
Hinweise:
- Nach Ablauf des 18. März 2026 sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Gesammelte Einsprüche mit unleserlichen Unterschriften oder unvollständigen Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden.
- Nach Ablauf des 18. März 2026 werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen durch das Umweltamt in einem gesonderten Termin beraten (Erörterungstermin).
- Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen notwendig, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
- Bei Ausbleiben einer Person, die Einwendungen erhoben hat, kann beim Erörterungstermin auch ohne diese Person verhandelt und entschieden werden; verspätete Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
- Nach Abschluss des Verordnungsverfahrens werden die Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich vom Ergebnis der Prüfung informiert. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Wetzendorf in den Ortsteilen Marienberg, Thon, Wetzendorf und Schniegling in Nürnberg - Verordnungsverfahren
Die Stadt Nürnberg ist rechtlich verpflichtet, das Überschwemmungsgebiet Wetzendorfer Landgraben in den Ortsteilen Marienberg, Thon, Wetzendorf und Schniegling festzusetzen.
Grundlage für die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann das Hochwasser innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Dokumentation eines möglichen, natürlichen Ereignisses und nicht um eine behördlich beeinflussbare Planung handelt.
Gemäß §§ 78 ff. WHG sind in amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten insbesondere
- die Ausweisung neuer Baugebiete,
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowie
- sonstige (Bau-)Maßnahmen, die zu einer Behinderung des Wasserabflusses im Hochwasserfall führen können,
verboten. Zudem gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besondere Anforderungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Ausnahmen von diesen Vorschriften kann die Stadt Nürnberg nur in Ausnahmefällen zulassen.
Das Verordnungsverfahren wird hiermit gemäß Art. 73 Abs. 3 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) in Verbindung mit Art. 42 ff. des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bekanntgemacht.
Die Unterlagen, aus denen sich Umfang und Auswirkungen der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ergeben, liegen
vom 10.09.2025 bis einschließlich 09.10.2025
während der üblichen Parteiverkehrszeiten beim Umweltamt der Stadt Nürnberg/Abt. Technischer Umweltschutz, Bauhof 2, Nürnberg, 1. Stock, Zimmer 115 (Ansprechpartner: Herr Ruf, Tel. 231-3871) zur Einsichtnahme aus.
Dieser Text einschließlich der dazugehörigen Planunterlagen sind zudem im Internet unter www.nuernberg.de/internet/umweltamt/bekanntmachung.html einsehbar.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – das ist bis einschließlich 23.10.2025 – Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift im Zimmer 115 der oben genannten Dienststelle erheben.
Hinweise:
- Nach Ablauf des 23. Oktober 2025 sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Gesammelte Einsprüche mit unleserlichen Unterschriften oder unvollständigen Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden.
- Nach Ablauf des 23. Oktober 2025 werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen durch das Umweltamt in einem gesonderten Termin beraten (Erörterungstermin).
- Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen notwendig, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
- Bei Ausbleiben einer Person, die Einwendungen erhoben hat, kann beim Erörterungstermin auch ohne diese Person verhandelt und entschieden werden; verspätete Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
- Nach Abschluss des Verordnungsverfahrens werden die Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich vom Ergebnis der Prüfung informiert. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.