Valznerweiher

Umweltamt Nürnberg

Bekanntmachungen des Umweltamtes

Verlängerung der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets des Gewässersystems Bucher Landgraben

in den Ortsteilen Buchenbühl, Ziegelstein, Mooshof, Almoshof und Buch in Nürnberg

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Nürnberg am 27.10.2021 wurde das Überschwemmungsgebiet des Gewässersystems Bucher Landgraben in den Ortsteilen Buchenbühl, Ziegelstein, Mooshof, Almoshof und Buch in Nürnberg in Karten dargestellt und vorläufig gesichert.

Die vorläufige Sicherung erfolgte aufgrund der Ermittlung des Überschwemmungsgebiets auf der Grundlage eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses. Sie ist mit ihrer Bekanntmachung am 27.10.2021 in Kraft getreten und gilt fünf Jahre. Im begründeten Einzelfall kann diese Frist um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden.

Die Stadt Nürnberg beabsichtigt, das Überschwemmungsgebiet des Gewässersystems Bucher Landgraben durch Rechtsverordnung festzusetzen. Da das entsprechende Verordnungsverfahren nicht innerhalb der Fünfjahresfrist abgeschlossen werden kann, wird die vorläufige Sicherung hiermit gemäß Art. 47 Abs. 5 Satz 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) um zwei Jahre verlängert.

Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird, spätestens jedoch mit Ablauf des 27.10.2028.

Das Gewässersystem Bucher Landgraben ist Teil der Risikokulisse nach der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie.

Die Übersichtskarte und die Detailkarten können im Umweltamt der Stadt Nürnberg, Bauhof 2, Zimmer 115, nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden (Telefon: 0911 231-3871). Die Karten sind außerdem im Internet unter folgender Adresse eingestellt:
https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/uig_ueberschwemmungsgebiete.html#_0_7

Ein förmliches Beteiligungsverfahren ist bei der Verlängerung der vorläufigen Sicherung nicht vorgesehen. Einwendungen gegen die Verlängerung können daher nicht erhoben werden. Im späteren Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.

Durch die Verlängerung ändern sich weder der räumliche Umgriff des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets noch die seit 2021 geltenden Regelungen und Pflichten. Insbesondere sind in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe der §§ 78 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) grundsätzlich

• die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich,
• die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowie
• bestimmte sonstige Maßnahmen, die den Wasserabfluss behindern oder die Hochwassersituation nachteilig beeinflussen können,

untersagt. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten bleiben unberührt.

Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten außerdem besondere Anforderungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Diese Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig im Amtsblatt Nr. 20 am 23.09.2026 (https://www.nuernberg.de/internet/kommunikation_stadtmarketing/amtsblatt.html). Zudem erscheint ein Hinweis auf diese Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen.

Weitere Informationen:
Die Überschwemmungsgebiete in Bayern sind im „UmweltAtlas Bayern“ unter folgender Adresse für die Öffentlichkeit dokumentiert:
https://www.umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/umweltatlas/index.html?lang=de
Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie zu den rechtlichen Grundlagen und zum Festsetzungsverfahren enthalten. Bei Unstimmigkeiten sind die oben genannten Übersichts- und Detailkarten maßgeblich.

Nürnberg, 23.09.2026
Umweltamt der Stadt Nürnberg

Anzeigeverfahren nach § 23a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Firma Staub & Co. – Silbermann GmbH, mit Sitz in Nürnberg, Ostendstr. 124, hat die Errichtung und den Betrieb einer Eigenverbrauchstankstelle in ihrem Chemikalienumschlagslager am Standort Ostendstr. 124 in Nürnberg nach § 23a des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) angezeigt.

Da durch die Eigenverbrauchstankstelle weder der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten verändert wird noch eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird ist kein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG erforderlich.

Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 23a Abs. 2 BImSchG im Amtsblatt Nr. 20 der Stadt Nürnberg vom 23.09.2026 und auf der Internetseite des Umweltamtes der Stadt Nürnberg unter https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/bekanntmachung.html.


Stadt Nürnberg
Umweltamt
23.09.2026

Verlängerung der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets Wetzendorfer Landgrabens in den Ortsteilen Thon, Wetzendorf und Schniegling

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Nürnberg am 03.03.2021 wurde das Überschwemmungsgebiet des Wetzendorfer Landgrabens in den Ortsteilen Thon, Wetzendorf und Schniegling in Nürnberg planlich dargestellt und vorläufig gesichert.

Die vorläufige Sicherung erfolgte aufgrund der Ermittlung auf Grundlage eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses. Die vorläufige Sicherung ist mit ihrer Bekanntmachung am 03.03.2021 in Kraft getreten und gilt fünf Jahre; sie kann im begründeten Einzelfall um zwei Jahre verlängert werden.

Die Stadt Nürnberg beabsichtigt, das Überschwemmungsgebiet des Wetzendorfer Landgrabens durch Rechtsverordnung festzusetzen. Da das entsprechende Verordnungsverfahren nicht innerhalb der Fünf-Jahres-Frist abgeschlossen werden kann, wird die vorläufige Sicherung hiermit um zwei Jahre verlängert. Sie endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird oder spätestens mit Ablauf 03.03.2028 (Art. 47 Abs. 5 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)).

Die Übersichtskarte und die Detailkarten können im Umweltamt der Stadt Nürnberg, Bauhof 2, Zimmer 115 nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden (Tel.: 0911 – 231 3871). Zudem stehen die Karten auch digital zur Verfügung und können nachfolgend heruntergeladen werden.

Durch die Verlängerung ändern sich weder der aktuelle Umgriff des Überschwemmungsgebietes noch die seit 2021 geltenden Regeln und Pflichten. Insbesondere sind in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gemäß §§ 78 ff.
• die Ausweisung neuer Baugebiete,
• die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowie
• sonstige (Bau-)Maßnahmen, die zu einer Behinderung des Wasserabflusses im Hochwasserfall führen können,
verboten. Insbesondere fanden die Rechtsfolgen im Bauleitplan-Verfahren Wetzendorf Nr. 4641 A Berücksichtigung. Zudem gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besondere Anforderungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Diese Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig im Amtsblatt Nr. 5 am 25.02.2026 (https://www.nuernberg.de/internet/kommunikation_stadtmarketing/amtsblatt.html). Zudem erscheint ein Hinweis auf diese Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen.

Weitere Informationen:
Alle Überschwemmungsgebiete sind im Internet unter der Adresse https://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/info_uegef_gebiete_uab/index.htm im „UmweltAtlas Bayern“ für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Bei Unstimmigkeiten sind die oben genannte Übersichtskarte und die Detailkarten maßgeblich.

Stadt Nürnberg/Umweltamt
25.02.2025

Änderung der Landschaftsschutzverordnung der Stadt Nürnberg (Landschaftsschutzverordnung – LSchVO)

Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 13 „Langwasser“ soll flächenmäßig um das Moorenbrunnfeld erweitert werden, um die Funktion als Naherholungsgebiet und den Erhalt der ökologisch wertvollen Wiesenlandschaft dauerhaft sicherzustellen.

Die flächenmäßige Erweiterung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 13 "Langwasser" umfasst die sandige Wiesenlandschaft zwischen Moorenbrunn, Altenfurt und Langwasser als letzte größere zusammenhängende Freifläche von ca. 32,5 ha. Neben seiner Funktion als Naherholungsgebiet und den positiven Auswirkungen auf das Stadtklima hat das Moorenbrunnfeld aufgrund des Sandmagerrasens sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten eine landesweit hohe ökologische Bedeutung.

Für die Integration des Moorenbrunnfelds in das bestehende Landschaftsschutzgebiet Nr. 13 "Langwasser" ist eine Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO) erforderlich, um die Ausweisung rechtlich verbindlich festzusetzen.

Inhaltlich bedeutet die Erweiterung den Ersatz der Angaben zum Schutzgegenstand in § 1 des Landschaftsschutzgebiets Nr. 13 "Langwasser" sowie der Schutzgebietsgrenzen in § 2 und den Ersatz der zugehörigen Landschaftsschutzkarte. Die übrigen Regelungen der Verordnung bleiben unverändert.

Der Entwurf der Änderungsverordnung mit Karten in den Maßstäben 1 : 5.000 und 1 : 25.000 über die Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes Nr. 13 „Langwasser“ liegen in der Zeit vom 04.02.2026 bis 04.03.2026 während der üblichen Parteiverkehrszeiten beim Umweltamt der Stadt Nürnberg, Abteilung: Untere Naturschutzbehörde, 3. Stock, Zimmer 323, Bauhof 2, 90403 Nürnberg, zur Einsichtnahme aus.

Um eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0911 / 231 5858 wird gebeten.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – das ist bis einschließlich 18.03.2026 – Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift im Zimmer 323 der oben genannten Dienststelle erheben.

Das Verordnungsverfahren wird hiermit gemäß Art. 52 Abs. 2 des Bayer. Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) in Verbindung mit Art. 42 ff. des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bekanntgemacht.

Hinweise:

  • Nach Ablauf des 18. März 2026 sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Gesammelte Einsprüche mit unleserlichen Unterschriften oder unvollständigen Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden.
  • Nach Ablauf des 18. März 2026 werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen durch das Umweltamt in einem gesonderten Termin beraten (Erörterungstermin).
  • Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen notwendig, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
  • Bei Ausbleiben einer Person, die Einwendungen erhoben hat, kann beim Erörterungstermin auch ohne diese Person verhandelt und entschieden werden; verspätete Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
  • Nach Abschluss des Verordnungsverfahrens werden die Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich vom Ergebnis der Prüfung informiert. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Wetzendorf in den Ortsteilen Marienberg, Thon, Wetzendorf und Schniegling in Nürnberg - Verordnungsverfahren

Die Stadt Nürnberg ist rechtlich verpflichtet, das Überschwemmungsgebiet Wetzendorfer Landgraben in den Ortsteilen Marienberg, Thon, Wetzendorf und Schniegling festzusetzen.

Grundlage für die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann das Hochwasser innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Dokumentation eines möglichen, natürlichen Ereignisses und nicht um eine behördlich beeinflussbare Planung handelt.

Gemäß §§ 78 ff. WHG sind in amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten insbesondere

  • die Ausweisung neuer Baugebiete,
  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowie
  • sonstige (Bau-)Maßnahmen, die zu einer Behinderung des Wasserabflusses im Hochwasserfall führen können,

verboten. Zudem gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besondere Anforderungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Ausnahmen von diesen Vorschriften kann die Stadt Nürnberg nur in Ausnahmefällen zulassen.

Das Verordnungsverfahren wird hiermit gemäß Art. 73 Abs. 3 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) in Verbindung mit Art. 42 ff. des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bekanntgemacht.

Die Unterlagen, aus denen sich Umfang und Auswirkungen der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ergeben, liegen

vom 10.09.2025 bis einschließlich 09.10.2025

während der üblichen Parteiverkehrszeiten beim Umweltamt der Stadt Nürnberg/Abt. Technischer Umweltschutz, Bauhof 2, Nürnberg, 1. Stock, Zimmer 115 (Ansprechpartner: Herr Ruf, Tel. 231-3871) zur Einsichtnahme aus.

Dieser Text einschließlich der dazugehörigen Planunterlagen sind zudem im Internet unter www.nuernberg.de/internet/umweltamt/bekanntmachung.html einsehbar.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – das ist bis einschließlich 23.10.2025 – Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift im Zimmer 115 der oben genannten Dienststelle erheben.


Hinweise:

  1. Nach Ablauf des 23. Oktober 2025 sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Gesammelte Einsprüche mit unleserlichen Unterschriften oder unvollständigen Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden.
  2. Nach Ablauf des 23. Oktober 2025 werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen durch das Umweltamt in einem gesonderten Termin beraten (Erörterungstermin).
  3. Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen notwendig, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
  4. Bei Ausbleiben einer Person, die Einwendungen erhoben hat, kann beim Erörterungstermin auch ohne diese Person verhandelt und entschieden werden; verspätete Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
  5. Nach Abschluss des Verordnungsverfahrens werden die Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich vom Ergebnis der Prüfung informiert. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

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