Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann zur Nachqualifizierung zum Zweck der Anerkennung einer beruflichen Qualifikation erteilt werden.
Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit einer im Ausland erworbenen Ausbildung setzen grundsätzlich die Gleichwertigkeit der Qualifikation voraus. Da ausländische Qualifikationen und deutsche Anforderungen häufig nicht genau übereinstimmen, ist im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens die Gleichwertigkeit festzustellen. Wenn Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation gleichwertig mit einer inländischen qualifizierten Ausbildung ist, erhalten Sie eine Berufsausübungserlaubnis.
Konnte eine volle Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung vor der Einreise nicht festgestellt werden, können Sie in Deutschland Qualifizierungsprogramme besuchen, um die fehlenden theoretischen und/oder praktischen Fähigkeiten zu erwerben. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Lehrgänge in einem Betrieb, fachliche Schulungsangebote, Vorbereitungskurse oder berufsbezogene Deutschkurse. Für die Teilnahme an einem solchen Programm benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation.
Aufenthaltstitel zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation gibt es in folgenden Fällen:
- noch keine Beschäftigung im angestrebten Beruf (reglementierter Beruf)
- bereits Beschäftigung im angestrebten Beruf (mit begleitender beruflicher Anerkennung)
- Vermittlungsabsprache
- Ablegen von Prüfungen
- Feststellung von beruflichen Fertigkeiten
Ob Ihr Beruf reglementiert ist, erfahren Sie im Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.
Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme können Sie einen Aufenthaltstitel zu den folgenden Zwecken beantragen:
Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt und verlängert werden.
Im Laufe des Verfahrens melden wir uns per Brief bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.
Nähere Informationen finden Sie auf den jeweiligen Leistungsseiten im Behördenwegweiser.
Vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss ein Anerkennungsverfahren bei einer in Deutschland anerkannten Stelle für die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen durchgeführt worden sein. Das Anerkennungsverfahren kann aus dem Ausland aber auch in Deutschland gestartet werden.
Anerkennungsstellen
Aufgrund der Vielfalt der beruflichen Bildungsabschlüsse sind verschiedene Anerkennungsstellen je nach dem entsprechenden Referenzberuf für Sie zuständig. Diese können Sie im Anerkennungs-Finder des Anerkennungsportals herausfinden.
Beratungsstellen zu Anerkennung
In den meisten Fällen kann es sinnvoll sein, sich vorher in einer Anerkennungsstelle beraten zu lassen.
Anerkennungsberatungsstellen finden Sie in Bayern in:
- München, Nürnberg und Augsburg: MigraNetPlus im Förderprogramm IQ - Kontakt sowie
- in Landshut, Ingolstadt, Regensburg, Bamberg und Würzburg: Beratungsstellen der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft - bfz.
Bevor Sie das Anerkennungsverfahren einleiten, lassen Sie sich von einer auf Anerkennung spezialisierten Stelle beraten. Oftmals sind es Besonderheiten im Verfahren oder spezifische Anforderungen, auf die Sie die Beratungsstellen hinweisen können. Sie begleiten die Verfahren und können wertvolle Tipps zur finanziellen Unterstützung geben.
Anerkennungsverfahren
Die ausländische Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn sie mit der deutschen gleichwertig ist. Mit der Anerkennung erhalten Sie die gleichen beruflichen Rechte wie Personen mit einer deutschen Berufsqualifikation.
Werden bei der Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede festgestellt, die trotz Berufserfahrung sowie sonstigen Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen bleiben, kommt es auf die Art des Berufs an.
Bei nicht reglementierten Berufen wird die Berufsqualifikation teilweise anerkannt, wenn Teile der Ausbildung gleichwertig sind und andere nicht. Die teilweise Anerkennung wird in einem Bescheid mitgeteilt, der die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf beschreibt. In diesem Fall können Sie meistens eine Anpassungsqualifizierung machen, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Danach können sie einen Folgeantrag stellen, um die vollständige Anerkennung ihrer Berufsqualifikation zu erhalten.
Bei reglementierten Berufen legt die zuständige Stelle eine Ausgleichsmaßnahme fest, mit der die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können. Möglich sind ein Anpassungslehrgang, die Eignungsprüfung oder die Kenntnisprüfung. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen, wird die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt. Im Anschluss werden die weiteren Voraussetzungen für die Berufszulassung geprüft.
Ergebnis durch Bescheid
Sie erhalten einen Bescheid.
Bei einem Gleichwertigkeitsbescheid benötigen Sie keine weiteren Verfahrensschritte. Ihre Berufsqualifikation ist anerkannt.
Bei einem Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit können Sie Anpassungsqualifizierungen vornehmen. Der Defizitbescheid ist mit Auflagen im Sinne von Ausgleichsmaßnahmen (zum Beispiel Anpassungslehrgang, Eignungsprüfung oder Kenntnisprüfung) versehen.
Bitte wählen Sie oben in der Beschreibung die passende Leistung aus. Über den Link zur Leistung finden Sie die erforderlichen Unterlagen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 24 Monate erteilt und um längstens zwölf Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert.
Sofern andere Behörden (zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt werden müssen, sind die jeweiligen Antworten im Verfahren abzuwarten.
Für die Einreise zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen wird in der Regel ein Visum benötigt. Dieses Visum können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland beantragen.
- die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen vor
- Sie haben die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragt und in dem Bescheid hat die zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland festgestellt, dass Ihnen noch theoretische und/ oder praktische Fähigkeiten fehlen, um die volle Anerkennung Ihrer Qualifikation zu erhalten
- Sie haben sich erfolgreich für eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme angemeldet
- Sie verfügen über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen oder über die für die Qualifizierungsmaßnahme erforderlichen Deutschkenntnisse
- Ihr Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts gesichert
Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.
