Herbstliches Panoramabild mit Blick auf die Nürnberger Burg.

Nürnberg – deine Stadt

Aufenthaltserlaubnis zum Studium beantragen

Beschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann für ein Studium erteilt werden.

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums wird erteilt, wenn Sie zu einem Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zugelassen sind. Hierzu zählen unter anderem Universitäten, pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen sowie Berufsakademien und Studienkollegs. Mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium ist es Ihnen erlaubt 140 Tage oder 280 halbe Tage im Kalenderjahr eine Beschäftigung auszuüben. Teilzeitbeschäftigungen bis vier Stunden gelten als halber Arbeitstag. Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.

Studienvorbereitende Maßnahmen
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums umfasst alle Ausbildungsphasen des Studiums. Hierzu sind manchmal auch studienvorbereitende Maßnahmen nötig. Diese umfassen:

  • studienvorbereitende Sprachkurse
  • den Besuch eines Studienkollegs
  • ein studienvorbereitendes Praktikum 

Die Gesamtaufenthaltsdauer zum Zweck des Studiums und für studienvorbereitende Maßnahmen beträgt maximal zehn Jahre.

Nach dem erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums können Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beantragen. Folgende Aufenthaltstitel kommen hier in Betracht:

Mobilität im Rahmen des Studiums (Gastsemester in Deutschland)
Im Rahmen der EU-Mobilität können Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium auch in anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irland und Dänemark) für bis zu 360 Tage studieren. Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zu Studienzwecken besitzen, benötigen Sie keinen deutschen Aufenthaltstitel. Nehmen Sie hierzu bereits vor der Einreise Kontakt mit Ihrer Hochschule auf. Nähere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt und verlängert werden.
Im Laufe des Verfahrens melden wir uns per Brief bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.

  • Lichtbildseite aus Ihrem gültigen Pass oder Identitätsdokument
  • Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (falls vorhanden)
  • Vollmacht, Sorgerechtserklärung, Betreuerausweis oder ähnliches (falls zutreffend)
  • weitere Unterlagen (zum Beispiel Fiktionsbescheinigung, Visum mit Zusatzblatt, Aufenthaltstitel eines anderen Landes, Duldung, Gestattung) 
  • Nachweis über Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache (falls erforderlich)
  • Nachweise über das Studium (zum Beispiel Immatrikulationsbescheinigung oder Bestätigung der Hochschule/Akademie zum Studiengang, Abschluss und zur Regelstudienzeit)
  • Nachweis über den Schulabschluss mit Hochschulzugang, den Abschluss bei einer deutschen Auslandsschule oder den Studienabschluss
  • Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (siehe Hinweisblatt)
  • Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz (bei privater Krankenversicherung bitte das Formular ausfüllen lassen)
  • Nachweise über die Namensführung (nur wenn eine andere Schreibweise als im Pass vorliegt)

Weitere Nachweise

  • Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-Zeugnis)

Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung wird für maximal neun Monate erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis ist auf das Studium an Ihrer Hochschule und in Ihrem Studiengang beschränkt. Diese Beschränkung wird auf einem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) festgehalten und wird Auflagen genannt. Wenn Sie Ihren Studiengang wechseln möchten, müssen Sie diese Auflagen ändern lassen.

Bei nicht erfolgreichem Abschluss des Studiums (Studienabbruch, Exmatrikulation wegen Nichtbestehen der Prüfungen oder Überschreiten der höchstzulässigen Studienzeit) ist ein Zweckwechsel zur qualifizierten betrieblichen Berufsausbildung oder schulischen Berufsausbildung, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen und in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs möglich.

Ihnen ist es erlaubt 140 Tage oder 280 halbe Tage im Kalenderjahr eine Beschäftigung auszuüben.

Für Teilzeitbeschäftigungen gilt:

  • Arbeitszeiten bis zu vier Stunden am Tag gelten als halber Arbeitstag
  • während der Vorlesungszeit werden 20 Wochenstunden unabhängig von der Verteilung auf die einzelnen Tage als 2,5 Arbeitstage gewertet
  • während der vorlesungsfreien Zeit werden mehr als 20 Wochenstunden ebenfalls nur als 2,5 Arbeitstage gewertet
    Angerechnet werden nur Tage, an denen Sie tatsächlich die Beschäftigung ausüben.

Die Verteilung der Tage und die Kontrolle über die Einhaltung der Höchstgrenze der verfügbaren Tage obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber und Ihnen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr und maximal zwei Jahre erteilt.

Für die Einreise zum Zweck des Studiums wird in der Regel ein Visum benötigt. Dieses Visum müssen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland beantragen.

  • die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen vor
  • Sie sind für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zugelassen
  • Sie haben einen Schulabschluss mit Hochschulzugang oder einen anerkannten Hochschulabschluss (allgemeine Hochschulzugangsberechtigung)
  • Ihr Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ist für die Dauer des Studiums gesichert

Voraussetzung bei studienvorbereitenden Maßnahmen ist, dass Ihnen ein Platz für ein Vollzeitstudium an der entsprechenden Bildungseinrichtung sicher zur Verfügung steht.

Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.

So lange Sie studieren, kann Ihnen keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.