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Cannabisverbotszone um den Hauptbahnhof

Rund um den Nürnberger Hauptbahnhof gilt seit dem 17. Dezember 2025 ein Konsum- und Mitführverbot für Cannabis. Ziel ist es, den Drogenhandel einzudämmen und der Polizei zusätzliche Handlungsmöglichkeiten zu geben. Die Verordnung untersagt sowohl den Konsum von Cannabisprodukten als auch das Mitführen, wenn diese erkennbar für den Konsum vor Ort bestimmt sind.

Die neue Regelung ist Teil einer umfassenden Sicherheitsstrategie für den öffentlichen Raum. Der Hauptbahnhof zählt zu den belebtesten Orten der Stadt: Täglich passieren rund 130.000 Menschen das Areal, steigen um oder nutzen es als Treffpunkt. Auf engem Raum treffen unterschiedliche Interessen aufeinander – entsprechend hoch sind die Anforderungen an Ordnung und Sicherheit seitens Stadt, Polizei und Bevölkerung.

Geltungsbereich: Karte

Offizielle Karte mit der rot markierten Cannabisverbotszone rund um den Nürnberger Hauptbahnhof., Bild © Geobasisdaten: Stadt Nürnberg, Geo und Bayerische Vermessungsverwaltung
Download: Karte Cannabisverbotszone rund um den Hauptbahnhof

Geltungsbereich: öffentliche Flächen

  • Bahnhofsplatz bis einschließlich der Bahnhofstraße
  • Zentraler Omnibusbahnhof
  • Frauentorgraben vom Sterntor bis zum Königstor zwischen der äußeren und inneren Stadtmauer
  • Nelson-Mandela-Platz
  • Straße Hinterm Bahnhof
  • Celtisplatz
  • Südstadtpark
  • Karl-Bröger-Tunnel
  • Celtisunterführung
  • Celtisstraße
  • unterirdische öffentliche Wegeflächen im ersten Untergeschoss des Bahnhofsplatzes (Königstorpassage)

Die genaue Grenze des Geltungsbereichs ergibt sich aus der der Verordnung im Amtsblatt beigefügten Karte des Ordnungsamts. Maßgebend ist die Innenkante der Begrenzungslinie. Zum Geltungsbereich gehören auch die Zugänge zu den oberirdischen öffentlichen Flächen, insbesondere Treppen, Rampen und die erhöhten Flächen vor den Eingangstüren des Bahnhofsgebäudes. Ausgenommen sind die Treppenanlagen von der Königstorpassage zur Mittelhalle des Bahnhofsgebäudes.

Häufige Fragen

Eine Cannabisverbotszone ist ein Bereich, in dem der Konsum von Cannabis sowie gegebenenfalls auch das Mitführen von Cannabisprodukten verboten ist, sofern diese erkennbar zum Konsum vor Ort bestimmt sind. Kommunen in Bayern können solche Zonen auf Grundlage von Artikel 30 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) einrichten.

  • LStVG Art. 30<https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-30>

Ziel ist es, auf die gestiegene Gewaltkriminalität im Umfeld des Nürnberger Hauptbahnhofs zu reagieren und präventiv gegenzusteuern. Ergänzend zu bestehenden Maßnahmen wie der Alkohol- sowie der Waffen- und Messerverbotszone soll die Cannabisverbotszone dazu beitragen, Gewalttaten zu verhindern und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken.

Im betroffenen Gebiet befinden sich zudem Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen. Die Cannabisverbotszone dient daher auch dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, etwa vor dem Handel, der Abgabe oder dem Überlassen von Cannabisprodukten an Minderjährige sowie vor Konsum in ihrer Nähe.

Insgesamt leistet die Zone einen Beitrag zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in diesen Bereichen.

In der Cannabisverbotszone ist es untersagt, Cannabisprodukte zu konsumieren – etwa durch Rauchen, Verdampfen oder Essen – sowie Cannabisprodukte mit sich zu führen, wenn diese offensichtlich zum Konsum bestimmt sind.

Cannabisprodukte dürfen innerhalb der Zone transportiert werden, solange sie „nicht zugriffsbereit“ sind und eine unmittelbare Konsumabsicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Eine Konsumabsicht wird insbesondere dann angenommen, wenn:
- Vorbereitungshandlungen für den Konsum erkennbar sind.
- das Cannabis offen neben einer Person liegt.
- eine offenkundige Verweilabsicht der Person besteht.

Weitere Indizien können ebenfalls auf Konsum oder Konsumabsicht hinweisen. Die Umstände werden jeweils im Einzelfall bewertet.

Die Regelungen der Cannabisverbotsverordnung gelten nicht pauschal im gesamten Nürnberger Stadtgebiet, sondern nur lokal. Der räumliche Geltungsbereich der Cannabisverbotszone ist der Karte zu entnehmen. Auch die unterirdischen öffentlichen Wegeflächen im ersten Untergeschoss des Bahnhofsplatzes (Königstorpassage) und Zugänge wie Treppen, Rampen und erhöhte Flächen vor den Eingangstüren des Bahnhofsgebäudes gehören dazu. Ausgenommen sind die Treppenanlagen von der Königstorpassage zur Mittelhalle des Bahnhofsgebäudes.

Grundsätzlich nein. Das Verbot gilt jedoch auf privaten Flächen, die öffentlich zugänglich sind, zum Beispiel frei zugängliche Wege oder Plätze. Nicht öffentliche private Flächen sind nicht betroffen.

Das Verbot gilt an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr.

Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Ja, in Einzelfällen kann die Stadt Nürnberg bestimmten Personen Ausnahmen aufgrund besonderer Gründe zulassen. Wer eine Ausnahme wünscht, muss diese beim Ordnungsamt beantragen. Die besonderen Gründe für die Ausnahme müssen glaubhaft dargelegt werden.

Grundsätzlich dürfen Patientinnen und Patienten medizinisches Cannabis nach ärztlicher Verschreibung besitzen und verwenden. Allerdings gelten auch für sie die allgemeinen öffentlichen Konsumverbote. Das bedeutet: In den ausgewiesenen Verbotszonen wie der Cannabisverbotszone in Nürnberg ist der öffentliche Konsum auch für Cannabis-Patienten untersagt. Das reine Mitführen von Cannabis ohne Konsumabsicht bleibt weiterhin erlaubt.

Ja. Neben den Vorschriften der Cannabisverbotszone gelten bundesweite und landesrechtliche Regelungen zum Umgang mit Cannabis:

Nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist der Besitz von mehr als 25 Gramm Cannabis, Blüten, blütennahen Blättern oder anderem Pflanzenmaterial außerhalb des eigenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts generell verboten. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar.

Der öffentliche Konsum ist besonders an geschützten Orten verboten, zum Beispiel in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und innerhalb bestimmter Sichtweite dieser Orte. Ebenso gilt ein Verbot in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.

Immer verboten ist der Konsum, wenn sich Minderjährige unmittelbar in der Nähe befinden.

Darüber hinaus schreibt Artikel 3 des Bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) vor:

Das Rauchen von Tabakwaren und Cannabisprodukten, auch mit synthetischen Cannabinoiden, ist in Innenräumen bestimmter Gebäude und Einrichtungen verboten, zum Beispiel in Heimen, Sportstätten, Gaststätten oder Flughäfen.

In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche gilt das Rauchverbot auch auf dem gesamten Gelände.

Im Außenbereich von Gaststätten und auf Volksfestgeländen ist das Rauchen von Cannabisprodukten untersagt.

Diese Vorschriften gelten unabhängig von lokalen Verbotszonen und sind jederzeit zu beachten.

Amtsblatt der Stadt Nürnberg

Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot des Konsums und des Mitführens von Cannabisprodukten (Cannabisverbotsverordnung – CanVVO)

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Aktualisiert am 19.12.2025, 14:01 Uhr