Der Hauptbahnhof mit der Königstorpassage ist einer der belebtesten Orte Nürnbergs. Nördlich und südlich des Bahnhofs bilden sich regelmäßig Kriminalitätsschwerpunkte. Deshalb hat die Stadt im April 2025 zusätzlich zur Alkoholverbotszone eine Waffen- und Messerverbotszone erlassen.
Ziel ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, Straftaten vorzubeugen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken. Ausgenommen sind Personen, die Messer aus beruflichen oder sportlichen Gründen mitführen. Der Vollzug erfolgt mit Augenmaß.
Die rechtliche Grundlage stammt aus einer Änderung des Waffengesetzes im Oktober 2024, die den Ländern und Kommunen erlaubt, das Führen von Waffen und Messern an kriminalitätsbelasteten Orten zu verbieten. Erfahrungen aus befristeten Verboten am Hauptbahnhof 2023 und 2024 zeigen die Wirksamkeit dieser Maßnahme.
Geltungsbereich: Karte

Geltungsbereich: öffentliche Flächen
- Bahnhofsplatz bis einschließlich der Bahnhofstraße
- Zentraler Omnibusbahnhof
- Frauentorgraben vom Sterntor bis zum Königstor zwischen der äußeren und inneren Stadtmauer
- Nelson-Mandela-Platz
- Straße Hinterm Bahnhof
- Celtisplatz
- Südstadtpark
- Karl-Bröger-Tunnel
- Celtisunterführung
- Celtisstraße
- unterirdische öffentliche Wegeflächen im ersten Untergeschoss des Bahnhofsplatzes (Königstorpassage)
Die genaue Grenze des Geltungsbereichs ergibt sich aus der der Verordnung im Amtsblatt beigefügten Karte des Ordnungsamts. Maßgebend ist die Innenkante der Begrenzungslinie. Zum Geltungsbereich gehören auch die Zugänge zu den oberirdischen öffentlichen Flächen, insbesondere Treppen, Rampen und die erhöhten Flächen vor den Eingangstüren des Bahnhofsgebäudes. Ausgenommen sind die Treppenanlagen von der Königstorpassage zur Mittelhalle des Bahnhofsgebäudes.
Häufige Fragen
Eine Waffen- und Messerverbotszone ist ein Bereich, in dem das Mitführen von Waffen und Messern untersagt ist. Solche Zonen richten die Kommunen auf Grundlage von § 42 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) sowie § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Waffengesetz (ZustWaffVIM) ein.
Diese Zonen dienen der Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie sollen insbesondere Gewalt- und Bedrohungssituationen verhindern, die durch das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen entstehen können.
Im Bereich der Waffen- und Messerverbotszone ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
- Schusswaffen (erlaubnisfrei und erlaubnispflichtig): Das Verbot gilt auch für Inhaber kleiner Waffenscheine; diese sind ausdrücklich nicht von den unten genannten Ausnahmen erfasst.
- Gleichgestellte Gegenstände, zum Beispiel Armbrüste
- Hieb- und Stichwaffen, zum Beispiel Schlagstöcke, Dolche oder Kampfmesser
- Messer aller Art, darunter Taschenmesser, Küchenmesser, Teppichmesser, Multitools mit Klinge
- Sonstige gefährliche Gegenstände, die zur Verletzung von Personen geeignet sind, zum Beispiel Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprays oder Pfeffersprays.
Darüber hinaus regelt das bundesweit geltende Waffengesetz (WaffG) Besitz und Führung von Waffen und gleichgestellten Gegenständen. Demnach sind folgende Gegenstände grundsätzlich verboten:
- Schlagringe
- Wurfsterne
- Totschläger
- Butterflymesser
- Faustmesser
Diese dürfen weder besessen noch in der Öffentlichkeit getragen werden.
Auch sogenannte Anscheinswaffen – Waffen, die echten täuschend ähnlich sehen, wie Softair-Waffen – dürfen in der Öffentlichkeit nicht mitgeführt werden.
Ausnahmen:
Tierabwehrsprays gelten nicht als Waffen, da sie nur gegen Tiere eingesetzt werden dürfen. Sie dürfen in der Waffen- und Messerverbotszone geführt werden, müssen jedoch klar als Tierabwehrspray gekennzeichnet sein. Macheten und andere Werkzeuge mit feststehender Klinge fallen aufgrund der Verletzungsgefahr unter das Verbot der Zone, obwohl sie formal keine Waffen sind. Nicht betroffen sind Alltagsgegenstände wie Scheren, Nagelfeilen oder Schraubenzieher.
Ja, bestimmte Personen sind ausgenommen, beispielsweise:
- Rettungs- und Einsatzkräfte im Dienst
- Gewerbetreibende und Handwerker, die Messer oder Werkzeuge für ihren Beruf benötigen
- Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, außer Inhaber eines kleinen Waffenscheins
- Personen, die Messer aus einem allgemein anerkannten Zweck mitführen, zum Beispiel Jäger oder Angler
- Personen, die Waffen und Messer lediglich transportieren, das heißt, nicht zugriffsbereit, sondern in einem verschlossenen Behältnis, aufbewahren
Die Ausnahme muss glaubhaft gemacht werden können.
Der Gesetzgeber sieht das Verarbeiten von Proviant, zum Beispiel das Schälen eines Apfels mittels eines Messers, als allgemein anerkannten Zweck an. Wer (Taschen-)Messer innerhalb der Waffen- und Messerverbotszone Nürnberg zu diesem Zweck mit sich führt, darf dies allerdings nur „nicht zugriffsbereit“ tun, das heißt, das Messer muss derart verpackt sein, dass es erst mit mehr als drei Handgriffen erreichbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in einem verschlossenen Behältnis in einer Tasche transportiert wird.
Gleiches gilt, wenn ein im Einzelhandel gekauftes Messer nach Hause oder ein Messer zur Messerschleiferei transportiert wird.
Die betroffenen Bereiche sind durch Schilder gekennzeichnet. Die Karte zeigt den Umgriff der Verbotszone rund um den Hauptbahnhof Nürnberg.
Ja, nach § 42c Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) dürfen Polizei und Ordnungsbehörden Personen innerhalb einer Waffen- und Messerverbotszone auch ohne konkreten Anlass kurzzeitig anhalten. Dabei können sie Fragen stellen, mitgeführte Gegenstände in Augenschein nehmen und Personen durchsuchen.
Ein Verstoß gegen das Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Außerdem können die verbotenen Gegenstände eingezogen werden.
Wichtig: Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Wer in der Öffentlichkeit Waffen, Messer oder ähnliche Gegenstände mitführt, muss sich vorher über die geltenden Regeln informieren. Das Nichtwissen über die Verbotszone oder das Übersehen eines Schildes entbindet nicht von der Verantwortung – fahrlässiges Handeln kann in jedem Fall geahndet werden.
Amtsblatt der Stadt Nürnberg
Verordnung über die Einrichtung einer Waffen- und Messerverbotszone (Waffen- und Messerverbotszonenerordnung – WaffVZVO)