Herbstliches Panoramabild mit Blick auf die Nürnberger Burg.

Nürnberg – deine Stadt

Versammlungen und Demonstrationen

Menschenmenge von hinten., Bild © AdobeStock

Die Versammlungsbehörde Stadt Nürnberg ist strikt zur Neutralität verpflichtet, (politische) Bewertungen sind ihr zu Recht verwehrt. Versammlungen und Demonstrationen genießen als unmittelbare Grundrechtsausübung eine gewisse Privilegierung. Dies gilt ganz unabhängig von der politischen Richtung oder den Inhalten. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme sind Versammlungen nur anzeige- und nicht genehmigungspflichtig.

Informationen zu konkreten Versammlungsgeschehen

Offener Brief zur Versammlungslage an der Straße der Menschenrechte am 27. September 2025 – Antwortschreiben des Oberbürgermeisters

Sehr geehrter Herr Doll,
sehr geehrter Herr Weidemann,

ich habe Ihren oben genannten offenen Brief vom Dienstag, 7. Oktober 2025, erhalten, der sich kritisch mit der Versammlung an der Straße der Menschenrechte am Samstag, 27. September 2025, beschäftigt. Natürlich teile ich die Besorgnis bezüglich Aggression, Spaltungstendenzen und der Außenwirkung ausdrücklich und habe mich bereits mehrfach klar dazu positioniert. Die geschichtlichen Grundlagen und die besondere Verantwortung unserer Stadt sind mir wohl bewusst.

Versammlungen beziehungsweise Demonstrationen als unmittelbare Grundrechtsausübung (Art. 8 GG) genießen, auch aus historischen Gründen, eine gewisse Privilegierung – dies gilt ganz unabhängig von der „politischen Richtung“ oder den Inhalten. Sie müssen – wie Sie wissen – „nur“ angezeigt und nicht genehmigt werden, Eingriffe in Ort, Route oder gar Inhalte sind nur in eng begrenztem Umfang überhaupt möglich. Die Wahl der Kundgebungsform und auch des Orts und der Zeit sind von der Versammlungsfreiheit mit umfasst, das heißt die Anmelderinnen und Anmelder können sich grundsätzlich „aussuchen“, wo und wann sie die Versammlung durchführen wollen; die Verlegung des Orts oder des Zeitpunkts ist zum Beispiel bereits ein Eingriff, der gerichtsfest von der Versammlungsbehörde zu begründen ist.

Die Versammlungsfreiheit beinhaltet auch die Meinungsfreiheit, das heißt Versammlungsthemen und in der Versammlung getätigte Meinungskundgaben in Wort, Bild oder Ton sind nur verboten, wenn sie gegen Gesetze verstoßen, insbesondere gegen Verbote nach dem Strafgesetzbuch oder dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Es ist gängige Rechtsprechung, dass für Beschränkungen oder Verbote gegen eine Versammlung nur verbotene Meinungskundgaben herangezogen werden können, nicht aber politische oder gesellschaftliche Bewertungen von Meinungen. Die Polizei beobachtet die Meinungskundgaben bei diesen Versammlungen auf verbotene Inhalte und schaltet bei einem solchen Verdacht regelmäßig die Staatsanwaltschaft ein.

Die Versammlungsbehörde der Stadt Nürnberg – wie auch ich als „Chef“ der Verwaltung – sind in dieser Funktion strikt zur Neutralität verpflichtet, (politische) Bewertungen sind der Versammlungsbehörde und der Polizei zu Recht verwehrt und würden das Handeln der Versammlungsbehörde und der Polizei rechtlich angreifbar machen.

Die aktuelle Versammlung war sowohl in Bezug auf Ort und Zeitrahmen bereits das Ergebnis behördlicher Maßnahmen und wurde in den vorgeschalteten Kooperationsgesprächen der Versammlungsbehörde mit den Anmeldern erreicht. Die ursprünglich angezeigte Route wäre weitaus belastender gewesen.

Die Anmelder der Versammlung „Gemeinsam für Deutschland“ bestanden unter anderem auf einer Zwischenkundgebung bei und einer Route über die Säule zur Meinungsfreiheit in der Straße der Menschenrechte. Begründet wurde dies unter anderen mit einem Bezug zur Ermordung von Charlie Kirk am 10. September 2025 in den USA. Dieser Bezug ist aus formal-rechtlicher Sicht eben nicht zu beanstanden, aus oben genannten Gründen bestand keine gerichtsfeste Handhabe, diesen Ort/diese Route zu verweigern. Es wurde klar signalisiert, dass bei einer anderslautenden Auflage oder Korrektur der Route durch die Versammlungsbehörde der Rechtsweg beschritten würde. Insofern war es aus rechtlicher Sicht gerade nicht möglich, den Anmeldern diesen Ort zu verwehren.

Im Ergebnis war nicht die die Straße der Menschenrechte insgesamt betroffen, es wurde ausschließlich ein Zugang zur Säule zur Meinungsfreiheit (Nr. 20) über die Kolpinggasse (hin und zurück) vereinbart und festgesetzt. Da es in der Färberstraße aber zu einer Blockade von circa 120 Gegendemonstranten kam, musste der Aufzug kurzfristig durch polizeiliche Entscheidung ab Färbertor über die Frauentormauer zur Kartäusergasse und damit durch einen Teil der Straße der Menschenrechte geleitet werden. Nach Beendigung der Zwischenkundgebung setzte sich der Aufzug über die Kolpinggasse wieder in Bewegung.

Natürlich muss auch immer ein Ausgleich mit den (ebenso grundrechtlich geschützten) Positionen Dritter gefunden werden, es ist aber eben auch gerade Sinn einer Versammlung, auf die Umgebung einzuwirken, auch wenn die „Botschaften“ dieser Versammlungen tatsächlich nur schwer zu ertragen sind. Art und Umfang von Auflagen müssen zudem natürlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit abgewogen werden. Eingriffe sind im Übrigen auch nur bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung denkbar, zum Beispiel bei konkret zu erwartenden Straftaten von entsprechendem Gewicht (Prognose).

Im konkreten Fall wäre ein Versammlungsverbot oder auch eine Routenänderung rechtlich völlig aussichtslos gewesen und vom Verwaltungsgericht schnell aufgehoben worden.

Letztlich „sammelt“ die Versammlungsbehörde gemeinsam mit der Polizei Erkenntnisse und trägt Berichte der Polizei oder der Justiz zusammen, um hieraus gegebenenfalls künftige Auflagen oder Maßnahmen zu entwickeln – so auch in diesem Fall.

Natürlich kann ich die politische oder auch gesellschaftliche Bewertung des Auftretens und der Außenwirkung des „Team Menschenrechte“ nachvollziehen, dies muss aber von der notwendigen rechtlichen Bewertung und Prognose unterschieden werden, an die ungleich höhere Anforderungen zu stellen sind.

Die Versammlungsbehörde wird stets versuchen, die Örtlichkeiten, den Umfang und die Zeiten von Versammlungen möglichst in einen Ausgleich mit den ebenso betroffenen subjektiven Rechten Dritter in Ausgleich zu bringen; das gilt natürlich auch für Gegenversammlungen und deren Bedürfnisse. Ich darf versichern, dass wir gerade bei dieser Art von Versammlungen permanent darum ringen, angemessene Lösungen zu finden, ohne Gefahr zu laufen, dass sie gerichtlich aufgehoben werden. Die Polizei und die Versammlungsbehörde machen es sich hier nicht einfach; ich bitte hier deswegen um Vertrauen in deren Kompetenz und Zuverlässigkeit. Eine Änderung der „Ausrichtung“ ist hier gewiss nicht angezeigt. Vielmehr sollte alles – auch Symbolhandlungen wie ein kalkuliertes Scheitern bei Gericht – vermieden werden, was das Vertrauen in die städtischen und staatlichen Institutionen untergräbt oder beschädigt.

Dies zu verhindern ist auch Teil jedenfalls meiner Verantwortung.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus König

„Montagsdemonstrationen“ – Stadt Nürnberg unterliegt im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Ansbach

Seit geraumer Zeit finden insbesondere jeden Montag Versammlungen statt, die sich zunächst gegen die Corona-Maßnahmen, dann unter anderem gegen die Unterstützung der Ukraine richteten und zuletzt eine Vielzahl von Themen behandelten.

Die Versammlungsbehörde Stadt Nürnberg ist strikt zur Neutralität verpflichtet, (politische) Bewertungen sind hierbei zu Recht verwehrt. Versammlungen/Demonstrationen als unmittelbare Grundrechtsausübung genießen eine gewisse Privilegierung, dies gilt ganz unabhängig von der „politischen Richtung“ oder den Inhalten. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme müssen Versammlungen „nur“ angezeigt und nicht genehmigt werden.

Letztlich muss auch immer ein Ausgleich mit den – ebenso grundrechtlich geschützten – Positionen Dritter gefunden werden. Hierbei spielt es auch eine Rolle, dass die Altstadt und ihre Bevölkerung sowie alle Menschen, die sich dort aufhalten, besonders betroffen sind.

Aufgrund der hohen Belastung der Innenstadt als nahezu durchgehender Versammlungsort mit Auswirkungen auf die Bevölkerung, auf Besucherinnen und Besucher sowie Gastronomie und Einzelhandel und auch der hohen Belastung der Einsatzkräfte hatte die Stadt für die angemeldete Versammlung am Montag, 12. Mai 2025, den Ort des Beginns und einen Teil der Route abweichend von der Versammlungsanmeldung festgelegt.

Gegen diese Auflagen hat die Versammlungsanmelderin beim Verwaltungsgericht Ansbach einen Eilantrag gestellt, dem am 12. Mai 2025 stattgegeben wurde. Maßgeblich hierfür war, dass nach Auffassung des Gerichts eine unzumutbare Beeinträchtigung Dritter wie Anwohner, Einzelhandel und Gastronomie durch die Versammlung nicht detailliert genug belegbar sei, dass die Versammlung für sich genommen nicht erkennbar über das dem Versammlungsrecht innewohnende Maß hinaus bedrohlich oder provozierend sei und dass vorrangig die von Gegendemonstrationen ausgehende Störungen anzugehen wären.

Häufig gestellte Fragen zu Versammlungen und Demonstrationen

Die Versammlungsfreiheit ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht aus Artikel 8 des Grundgesetzes beziehungsweise aus Artikel 113 der Bayerischen Verfassung. Sie bedeutet, dass sich Menschen ohne Erlaubnis oder Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln können. Es gibt jedoch einige Einschränkungen und Regeln, die insbesondere bei Versammlungen unter freiem Himmel zu beachten sind. Diese sind im Bayerischen Versammlungsgesetz niedergelegt.

Nicht jede Veranstaltung ist jedoch eine „Versammlung“. Ausschlaggebend ist, ob sie überwiegend der öffentlichen Meinungsbildung dient. Keine Versammlungen sind daher kulturelle, religiöse, sportliche oder gewerbliche Veranstaltungen wie Konzerte, Gottesdienste, Prozessionen, Straßenfeste oder Märkte. Ist der Teilnehmerkreis nicht von vornherein auf bestimmte Personen beschränkt und kann grundsätzlich jeder teilnehmen, ist eine Versammlung „öffentlich“. Das Bayerische Versammlungsgesetz privilegiert öffentliche Versammlungen im Vergleich zu anderen Veranstaltungen. So ist für öffentliche Versammlungen auf Straßen oder Plätzen beispielsweise keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis notwendig.

Da öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oft an öffentlichen Orten stattfinden und für eine unbegrenzte Teilnehmerzahl offen sind, kollidieren sie häufig mit den Nutzungsrechten Dritter. Zudem bergen sie ein gewisses Gefahrenpotenzial, beispielsweise für andere Verkehrsteilnehmer. Sie müssen daher mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe gegenüber der Versammlungsbehörde angezeigt werden. Dabei werden Wochenenden und Feiertage nicht mitgerechnet. Die Versammlungsbehörden sollen so die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob Vorkehrungen zum Schutz der Teilnehmenden oder Dritter erforderlich sind.

Dies gilt nicht für Spontanversammlungen, also Versammlungen, die sich spontan bilden und typischerweise von niemandem veranstaltet werden. Für sie gilt keine Anzeigepflicht.

Wenn Versammlungen aus kurzfristigem Anlass stattfinden sollen, sogenannte Eilversammlungen, entfällt die Anzeigepflicht jedoch nicht. In diesem Fall beträgt die Frist jedoch nur die Zeit bis zur Bekanntgabe der Versammlung.

Eine Genehmigung für die Versammlung ist nicht erforderlich. Die Anzeigepflicht bedeutet lediglich, dass der Veranstalter die Versammlungsbehörde informieren muss. Solange die Behörde keine Beschränkungen anordnet, kann die Versammlung ohne Änderungen durchgeführt werden.

Das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung gewährleisten das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Vor diesem Hintergrund verbietet das Bayerische Versammlungsgesetz militantes Auftreten sowie Uniformen und gleichartige Kleidungsstücke, die eine einschüchternde Wirkung erzielen sollen. Militanz und einschüchternde Uniformierung können auf eine potenziell unfriedliche Absicht hinweisen.

Wenn durch eine Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung droht, kann die Versammlungsbehörde sie beschränken oder verbieten. Diese Maßnahmen müssen jedoch immer verhältnismäßig sein. Reichen bestimmte Beschränkungen (Auflagen) zur Abwehr der Gefahr aus, darf die Versammlung nicht verboten werden.

Eine Versammlung darf jedoch nicht allein deshalb beschränkt oder verboten werden, weil sie von Extremisten veranstaltet wird oder weil dort extremistische Parolen geäußert werden sollen. Maßnahmen sind nur möglich, wenn von der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, beispielsweise in Form von Straftaten, ausgeht.

Aufgrund der historischen Ausnahmesituation Deutschlands sieht das Bayerische Versammlungsgesetz jedoch auch Maßnahmen vor, wenn durch eine Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird, wodurch die Würde der Opfer des Nationalsozialismus beeinträchtigt wird.

Eingriffe in Ort und Route einer Versammlung sind nur in begrenztem Umfang möglich. Die Wahl des Ortes und der Zeit sind durch die Versammlungsfreiheit gedeckt. Das heißt, Anmelder können grundsätzlich selbst entscheiden, wo und wann sie die Versammlung durchführen wollen. Die Verlegung des Ortes oder des Zeitpunkts stellt bereits einen Eingriff dar, der von der Versammlungsbehörde gerichtsfest begründet werden muss.

Die Stadt Nürnberg als Versammlungsbehörde versucht stets, Ort, Umfang und Zeit von Versammlungen mit den Rechten Dritter in Einklang zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise für Gegenversammlungen und deren Bedürfnisse. Es handelt sich hierbei keinesfalls um eine Frage mangelnder Sensibilität oder politischer Verantwortung. Die Stadt Nürnberg handelt in diesem Fall rein rechtlich als Behörde und ist zur strikten Neutralität verpflichtet.

Versammlungsbehörden und Polizei haben die Versammlungsfreiheit unter strikter Wahrung der Neutralität zu gewährleisten. Das bedeutet, dass sie sich nicht nach den politischen Einstellungen oder dem Thema einer Versammlung richten dürfen. Es steht ihnen nicht zu, eine Versammlung als unterstützungswürdig oder unerwünscht zu bewerten. Ihre Aufgabe ist es, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu schützen und durchzusetzen.

In Bayern sind die Versammlungsbehörden die kreisfreien Städte und Landratsämter. Ab Beginn der Versammlung ist die Polizei zuständig. Ihre Aufgabe ist es, das Versammlungsrecht zu gewährleisten und alle Teilnehmenden sowie Unbeteiligte zu schützen.

Gemäß Artikel 8 des Bayerischen Versammlungsgesetzes sind Störungen von Versammlungen, die darauf abzielen, deren ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern, verboten. Insbesondere ist es verboten, gegen nicht verbotene Versammlungen Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder erhebliche Störungen zu verursachen, um diese zu verhindern, zu sprengen oder ihre Durchführung sonst zu vereiteln.

Die Vornahme oder Androhung solcher Gewalttätigkeiten oder die Verursachung erheblicher Störungen stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Die Polizei hat die gesetzliche Aufgabe, Straftaten abzuwehren. Blockaden, die nach Aufforderung nicht beendet werden, müssen von der Polizei deshalb abgewehrt beziehungsweise aufgelöst werden, gegebenenfalls auch durch Anwendung unmittelbaren Zwangs.

Treffen mehrere Versammlungen aufeinander, sind die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen und deren Auswirkungen der jeweiligen Versammlung oder den Personen zuzurechnen, die diese verbotenen Gewalttätigkeiten oder erheblichen Störungen verursachen.

Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)

Das Bayerische Versammlungsgesetz regelt das Versammlungsrecht im Freistaat Bayern. Den Wortlaut des Gesetzes können Sie auf der Internetseite „Bayern.Recht“ der Bayerischen Staatskanzlei nachlesen.

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Aktualisiert am 09.10.2025, 09:14 Uhr