Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Ordnungsamt


Versammlung anmelden

Beschreibung

Jeder in Bayern hat das Recht, eine öffentliche Versammlung zu veranstalten und an einer Versammlung teilzunehmen. Eine Versammlung kann an einem festen Ort (in geschlossenen Räumen oder im Freien) oder in Form eines Demonstrationszuges durchgeführt werden.
Eine Erlaubnis hierfür ist nicht erforderlich. 
Sie müssen öffentliche Versammlungen, die unter freiem Himmel geplant sind, jedoch rechtzeitig vorher anzeigen, da öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel auf allgemein zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen stattfinden. 

Das Bayerische Versammlungsgesetz definiert eine Versammlung als Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Eine Versammlung ist öffentlich, wenn alle teilnehmen können und nicht von vornherein klar ist, wer teilnehmen wird.

Bitte nutzen Sie für die Anmeldung Ihrer geplanten Veranstaltung bevorzugt unseren Online-Dienst. Alternativ können Sie alle erforderlichen Angaben schriftlich per Post, über unser Kontaktformular oder persönlich vor Ort machen. Bitte vereinbaren Sie für die Antragstellung vor Ort einen Termin.

Nach Ihrer Anmeldung werden andere Stellen (siehe Datenschutzhinweis) um Stellungnahme gebeten. Falls Änderungen nötig sind oder bestimmte Beschränkungen mit Ihnen als Veranstalter und/oder Leiter besprochen werden müssen, melden wir uns bei Ihnen. Wenn erforderlich bieten wir Ihnen ein Kooperationsgespräch mit Ordnungsamt, Polizei und anderen Beteiligten an. Nachdem alle offenen Punkte geklärt sind, erhalten Sie einen versammlungsrechtlichen Bescheid. Wenn der Bescheid Beschränkungen enthält, sind diese von der Versammlungsleitung und allen Teilnehmenden zu beachten. Aus diesem Grund müssen Beschränkungen vor Ort zu Beginn der Versammlung von der Versammlungsleitung bekannt gegeben werden. 

Die Anzeige der Versammlung sollte folgende Angaben enthalten: 

  • Veranstalter und Leiter der Versammlung mit ihren persönlichen Daten (Familienname, Vorname, Anschrift)
  • Versammlungsort, gegeben falls Wegstrecke
  • Datum und Uhrzeit des vorgesehenen Beginns und Endes der Versammlung
  • Anlass/Thema
  • Telefonische Erreichbarkeit, E-Mail-Adresse
  • ungefähr erwartete Teilnehmerzahl
  • Kundgebungsmittel, zum Beispiel Bühne(n), Fahrzeug(e), Lautsprecheranlagen
  • Vorgesehene Anzahl von Ordnern

Der Veranstalter ist Leiter der Versammlung oder kann eine andere Person als Leiter bestimmen. Der Veranstalter muss seine Versammlung unter freiem Himmel anzeigen.
Der Leiter muss während der Versammlung anwesend sein, hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er kann die Versammlung jederzeit schließen.

Der Leiter kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Ordner einsetzen. Dies ist bei größeren Versammlungen sinnvoll. Das Ordnungsamt kann Ordner verlangen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Ordner müssen volljährig sein, müssen eine weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner“ oder „Ordnerin“ tragen, dürfen keine zusätzlichen Kennzeichnungen haben und keine Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führen. Sie haben keine polizeilichen Rechte und dürfen keine Personen von der Versammlung ausschließen.

Bei Versammlungen im Freien kann der Veranstalter oder Leiter der Versammlungen keine Personen ausschließen. Personen ausschließen kann nur die Polizei, wenn sie die Ordnung erheblich stören. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen können bestimmte Personen oder Personenkreise in der Einladung von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Während der Versammlung kann der Leiter Personen ausschließen, die die Ordnung erheblich stören.

Versammlungen im Freien müssen Sie spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe beim Ordnungsamt anmelden. Für die Berechnung der Frist zählen Samstage, Sonn- und Feiertage nicht.
Die Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilungen des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis (z.B. Internet, Social-Media). 

Entsteht der Anlass für eine Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), muss sie spätestens zeitgleich mit ihrer Bekanntgabe telefonisch, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Ordnungsamt oder bei der Polizei angezeigt werden.

Wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ohne Vorbereitung und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung), entfällt die Anzeigepflicht. Die Polizei sollte aber trotzdem so bald wie möglich verständigt werden. 

  • Die Versammlung soll im Stadtgebiet Nürnberg stattfinden.

Es fallen keine Gebühren an.