Gewerbeauskunft und Gewerbezentralregisterauskunft
Hier können Sie eine Gewerbeauskunft und eine Gewerbezentralregisterauskunft vom Bundesamt für Justiz in Bonn beantragen. Bitte verwechseln Sie die beiden Auskünfte nicht! Die Gewerbezentralregisterauskunft wird etwa für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und zur Beantragung von Erlaubnissen benötigt. Die Kosten für eine Gewerbezentralregisterauskunft betragen 13,- Euro.
Das Gewerberegister ist ein von der Stadt Nürnberg geführtes Verzeichnis über aktuelle und abgemeldete Gewerbebetriebe im Stadtgebiet.
Eine Auskunft aus dem Gewerberegister kann von einer Behörde, einer Privatperson, juristischen Person oder einer sonstigen öffentlichen Stelle beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Übermittlung der Daten besteht nicht, da das Gewerberegister kein öffentliches Verzeichnis ist.
Eine Auskunft aus der Gewerberegister beschränkt sich auf den Namen des Betriebes oder des Inhabers, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit.
Weitere, darüber hinaus gehende Daten können nur erteilt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Auskunft besteht, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen. Dies kann glaubhaft gemacht werden durch z.B. Kopien von Vertragsunterlagen, Rechnungen, Schuldtitel, Vollstreckungstitel.
Die Auskünfte aus der Gewerberegister entsprechen dem Inhalt, der dem Ordnungsamt bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde.
Hinweis
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im Gewerberegister wird keine Gewähr übernommen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können telefonisch keine Auskünfte gegeben werden.
Wie beantrage ich eine Gewerberegisterauskunft?
Sie können die Auskunft online, schriftlich oder persönlich beantragen.
Beim Online-Antrag wird die Gebühr per SEPA-Lastschrift abgebucht. Bei schriftlicher Anfrage legen Sie bitte einen Verrechnungscheck bei. Bei persönlicher Vorsprache bringen Sie bitte Ihren Personalausweis mit, die Gebühr bezahlen Sie vor Ort in bar.
Welche Unterlagen benötige ich?
Wir empfehlen Ihnen, die Auskunft mit unserem Online-Dienst zu beantragen. Folgende Angaben sind hierfür erforderlich: • Angaben zu Ihrer eigenen Person • Namen des Gewerbetreibenden • angezeigten Tätigkeit • Ihnen zuletzt bekannten Betriebsanschrift
Bei Auskünften, die über die Grunddaten hinausgehen benötigen wir zusätzlich: • Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Vertragsunterlagen, Rechnungen, Schuldtitel, Vollstreckungstitel) Falls Sie die Auskunft schriftlich beantragen möchten, verfassen Sie den Antrag bitte formlos mit oben aufgeführten Angaben.
Was kostet eine Gewerberegisterauskunft?
Auskünfte aus dem Gewerberegister sind kostenpflichtig. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der von Ihnen gesuchte Betrieb nicht ermittelt werden kann, die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt oder eine Auskunftserteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Für eine Einzelauskunft aus dem Gewerberegister beträgt die Gebühr 15,- Euro.
Für Sammelauskünfte aus dem Gewerberegister beträgt die Gebühr für die erste Auskunft 15,- Euro, für jede weitere gleichzeitig beantragte Auskunft 7,50 Euro
Generell gilt, dass Gewerbeauskünfte nur erteilt werden, wenn die Auskünfte bar (persönliche Vorsprache), per Verrechnungscheck (schriftliche Auskünfte) oder mittels SEPA-Lastschrift (bei Online-Anfragen) bezahlt werden. Es werden keine Rechnungen erstellt. Auch wird die Gebühr nicht per Lastschrift von Ihrem Konto abgebucht.
Wie lange dauert die Bearbeitungszeit für eine Gewerberegisterauskunft?
Nutzen Sie unsere Gewerbeauskunft-Online, damit Sie Ihre gewünschte Auskunft wesentlich schneller und bequemer erhalten. Im Online-Verfahren erhalten Sie Ihre Auskunft in der Regel innerhalb von 5 Werktagen. Die Bearbeitungszeit für per Post oder Fax eingehende Anträge liegt bei 2 bis 4 Wochen.
Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Dort werden u.a. eingetragen:
Verwaltungsentscheidungen wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, insbesondere Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zu einem Gewerbe sowie die Gewerbeuntersagung.
Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst, seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Strafgesetzbuch, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sind, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.
Auf Antrag erhält jedermann, auch juristische Personen, Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers.
Sollten Sie den Auszug zur Vorlage einer Behörde benötigen, wird dieser der Behörde direkt zugesandt. Dazu müssen Sie den Verwendungszweck für den Auszug sowie die Anschrift der anfordernden Behörde bei der Antragstellung angeben.
Hinweis
Den Antrag auf Ausstellung eines Gewerbezentralregisterauszuges müssen Sie persönlich stellen. Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Rechtsanwalt oder Ehepartner, vertreten lassen.
Wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen Sie den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz in Bonn stellen.
Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller (gesetzlicher Vertreter) übersandt. Die Übersendung an eine andere oder bevollmächtigte Person ist nicht möglich. Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO
Was sind die Voraussetzungen?
Sie sind mit Haupt- oder Nebenwohnung in Nürnberg gemeldet, der Betriebssitz der juristischen Person befindet sich in Nürnberg.
Wie kann ich einen Gewerbezentralregisterauszug beantragen und welche Unterlagen muss ich vorlegen?
Sie können die Auskunft online, schriftlich oder persönlich beantragen.
Den Online-Antrag stellen Sie beim Bundesamt für Justiz. Dazu benötigen Sie einen elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion.
Bei juristischen Personen kann der Antrag nur vom Geschäftsführer unter Vorlage eines Identitätsnachweises und einer Kopie des Handelsregisterauszuges bei der Wohnsitzgemeinde des Geschäftsführers oder bei der Gemeinde des Betriebssitzes gestellt werden. Der Vertreter der juristischen Person kann sich bei der Antragstellung nur durch eine Person vertreten lassen, deren Bevollmächtigung im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist. Eine Zusendung des Antrags mit der Post (keine E-Mail, kein Fax) ist nur möglich, wenn die Unterschrift auf dem Antrag amtlich oder öffentlich beglaubigt wurde.
Sofern Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung in Nürnberg gemeldet sind, können Sie den Gewerbezentralregisterauszug auch persönlich (nach vorheriger Terminvereinbarung) oder schriftlich per Post beantragen (keine E-Mail, kein Fax). • Bei der persönlichen Beantragung ist die Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses erforderlich. • Bei schriftlicher Beantragung lassen Sie uns einen formlosen und unterschriebenen Antrag mit Angabe des Verwendungszwecks zukommen. Die Unterschrift auf dem Antrag muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
Was kostet eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregisterauszug?
Die Gebühr für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13,- Euro.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Das Ordnungsamt leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Hier wird die Auskunft ausgestellt und entweder an Sie oder an die von Ihnen benannte Behörde übersandt.
Die Bearbeitungszeit beträgt 1 bis 2 Wochen.
Den Online-Antrag (Ausweis mit Onlinefunktion erforderlich) starten Sie hier:
Für den Online-Antrag müssen Sie sich die über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises identizifieren.
Sollten Sie den Antrag nicht online stellen können oder wollen, können Sie uns den Antrag formlos mit oben aufgeführten Unterlagen per Post an den Inneren Laufer Platz 3, 90403 Nürnberg zusenden. Bei persönlicher Vorsprache vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Vollkaufmännische Unternehmen sind darüber hinaus auch im Handelsregister eingetragen. Auskünfte aus dem Handelsregister können beim Registergericht des Amtsgerichtes Nürnberg eingeholt werden: