Gaststättenrechtliche Erlaubnis
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Hier erfahren Sie mehr zur Beantragung der Erlaubnis.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Hier erfahren Sie mehr zur Beantragung der Erlaubnis.
Falls Sie eine Gaststätte ohne einen Alkoholausschank anmelden möchten, können Sie sich hier informieren.

Anwohner und Nachbarn von Gaststättenbetrieben können sich bei unzumutbaren und dauerhaften Belästigungen – beispielsweise durch Lärm – an das Ordnungsamt wenden.
Anwohner und Nachbarn von Gaststättenbetrieben können sich bei unzumutbaren und dauerhaften Belästigungen – beispielsweise durch Lärm – an das Ordnungsamt wenden. Die Beschwerden sind in der Regel schriftlich beim
Ordnungsamt einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die weitere Bearbeitung konkrete Angaben wie Datum und Uhrzeit des störenden Ereignisses benötigt werden. Wenn möglich sollten Zeugen benannt und eventuelle Beweismittel angegeben werden.
Bei einzelnen Ruhestörungen während der Nachtzeit kann die zuständige Polizeiinspektion um Hilfe gebeten werden.
Melden Sie sich bei Beschwerden hier:

Werden aus besonderem Anlass (z.B. bei Volksfesten) alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, benötigt man eine Erlaubnis.

An bestimmten Tagen, z.B. stillen Feiertagen oder Sonntagen, sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen verboten.
An Sonn- und Feiertagen sind u. a. öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten.
An folgenden stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem Charakter des Tages entsprechen, verboten. Das sind z. B. Tanz, Betrieb von Spielhallen, Stripteasedarbietungen, Live-Musik, Disco-Betrieb. Die Aufzählung ist nicht vollständig.
Aschermittwoch
2 bis 24 Uhr
Gründonnerstag
2 bis 24 Uhr
Karfreitag
0 bis 24 Uhr
Karsamstag
0 bis 24 Uhr
Allerheiligen
2 bis 24 Uhr
Buß- und Bettag
2 bis 24 Uhr
Volkstrauertag
2 bis 24 Uhr
Totensonntag
2 bis 24 Uhr
Heiliger Abend
14 bis 24 Uhr
Am Karfreitag sind zusätzlich musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb und Sportveranstaltungen, am Buß- und Bettag Sportveranstaltungen verboten.

Imbissbetriebe erfordern eine Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke abgegeben werden.

Seit 2010 gilt für Gaststätten, Spielhallen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und anderen Einrichtungen ein verschärftes Rauchverbot.
Mit Volksentscheid vom 04.07.2010 wurde ein neues Gesundheitsschutzgesetz beschlossen. Danach gilt für Gaststätten, Spielhallen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und anderen Einrichtungen, die in dem Gesetz benannt sind, ein verschärftes Rauchverbot.
Das Rauchen ist in Innenräumen der Gaststätten und der anderen im Gesetz aufgeführten Betriebe grundsätzlich nicht mehr gestattet. Ausnahmen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mehr möglich. Das Rauchverbot gilt somit auch für kleine Lokale ohne Speisenangebot und für Nebenräume in Gaststätten. Der Betrieb von "Raucherklubs" ist bereits seit 01.08.2009 nicht mehr erlaubt. Auch in Bier-, Wein- und Festzelten ist das Rauchen künftig nicht mehr gestattet.
Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, dürfen Sie sich gerne an uns wenden.

In Bayern wurde die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe auf 05.00 bis 06.00 Uhr festgesetzt. In begründeten Einzelfällen sind Sperrzeitverkürzungen möglich.
In Bayern wurde die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe auf 05.00 bis 06.00 Uhr festgesetzt.
Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung abweichende Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten festsetzen.
In begründeten Einzelfällen sind Sperrzeitverkürzungen möglich.