Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Neben Schank- und Speisewirtschaften, Cafés und Diskotheken fällt somit auch der Betrieb von Vereinslokalen, Imbissbuden und Imbissständen unter den Begriff "Gaststättengewerbe".
Sollte der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt sein, ist eine besondere Erlaubnis erforderlich. Diese muss vor Betriebsbeginn persönlich oder durch einen Bevollmächtigten beim Ordnungsamt beantragt werden.
Die Antragstellung muss mindestens 4 Wochen vor Eröffnung erfolgen.

Antragstellung online

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Gestattungsantrag schnell und einfach online zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass bei Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereits vorliegen und durch Sie hochgeladen werden müssen.
Wenn Sie eine persönliche Antragstellung bevorzugen, oder wenn Sie eine Gaststätte ohne einen Alkoholausschank anmelden möchten, können Sie telefonisch oder per Mail einen Termin vereinbaren.
Antragstellung per Post

Füllen Sie das nachfolgende pdf-Formular am Computer aus und senden es mit den benötigten Unterlagen an das Kontaktformular oder per Post.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Termine für eine Erlaubnis für einen Alkoholausschank nicht online vereinbart werden können.
Falls Sie eine Gaststätte ohne einen Alkoholausschank anmelden möchten, können Sie sich hier informieren.
Pacht - oder Mietvertrag (von beiden Parteien unterzeichnet)
- zwischen künftigen Konzessionsinhaber und Hauseigentümer oder Brauerei
- bei Unterverpachtung schriftliche Zustimmung des Hauseigentümers
- bei Eigentum: Grundbuchauszug
Gültiger Personalausweis/ Reisepass
(ausländische Antragsteller müssen zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorlegen, die zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt)
- Nachweis der Aufenthaltsdauer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über Wohnorte der letzten 2 Jahre
bei Zuzügen aus dem Ausland bzw. Wohnort der letzten 2 Jahren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
- Europäisches Führungszeugnis (Belegart NB EU), zu beantragen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde
- oder Strafregisterauszug aus Ihrem Zuzug-/Heimatland mit beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache
Hinweis
Ein Führungszeugnis wird nicht von allen EU-Staaten unterstützt. Es kann daher erforderlich sein, dass ein Strafregisterauszug notwendig wird!
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug
Diese müssen mind. 2 Wochen vor Eröffnung beantragt und an das Ordnungsamt durch Ihre Wohnortgemeinde gesandt werden.
- aktuelles behördliches Führungszeugnis (erhältlich beim Einwohneramt Ihrer Wohnsitzgemeinde, für Wohnsitz Nürnberg: Ordnungsamt Nürnberg) Verwendungszweck: Gaststättenerlaubnis
- aktueller behördlicher Gewerbezentralregisterauszug (erhältlich beim Ordnungsamt Ihrer Wohnsitzgemeinde) Verwendungszweck: Gaststättenerlaubnis
Unbedenklichkeitsbescheinigung
- aktuelle "Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" des zuständigen Finanzamtes, dass keine Bedenken gegen die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis bestehen
- aktuelle "Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" des Kassen- und Steueramtes der Stadt Nürnberg
Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe
Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe der
- Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
- Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Öffentliche Verkehrsmittel<https://www.vgn.de/verbindungen/?place_destination=N%C3%BCrnberg&name_destination=Hauptmarkt+25&type_destination=any&anyObjFilter_destination=12&execInst=verifyOnly&sessionID=0>09 11 / 1335-1335<tel:091113351335>Zusätzlich bei Neuerrichtung, Umbau oder Nutzungsänderung:
- Baugenehmigung/Nutzungsänderung mit Betriebsbeschreibung der Bauordnungsbehörde muss vorliegen (Antragstellung beim DLZ Bau, Lorenzer Str. 30, Tel.: 231-3000, 231-3001, 231-3002, 231-3003)
- genehmigte Bau-Pläne: Grundrisspläne und Lageplan
- Baufreigabe durch den zuständigen Baukontrollmeister der Bauordnungsbehörde
In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Handelsregisterauszug, schriftliche aktuelle Vollmacht usw.)
Die Gebühren sind abhängig von der Betriebsart (Schank- und Speisegaststätte, Diskothek- und Vergnügungsstätte) und der Nettomonatspacht, maximal jedoch 6.000 Euro.
Als Gastwirt muss man keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen jedoch an einem Kurs über lebensmittelrechtliche Kenntnisse bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) teilnehmen und den Nachweis vorlegen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn Sie über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, deren Abschlussprüfung entsprechende lebensmittelrechtliche Kenntnisse beinhaltet. Eine langjährige Tätigkeit in der Gastronomie ohne Vorqualifizierung reicht für eine Befreiung nicht aus.
Weitere Informationen zu hygienerechtlich erforderlichen Voraussetzungen erhalten Sie bei der Lebensmittelüberwachung des Ordnungsamtes.
Für die Nutzung öffentlicher Flächen im Rahmen einer Außenbestuhlung ist eine Sondernutzungegenehmigung erforderlich.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des zuständigen Liegenschaftsamtes unter Sondernutzungen.
Weitere Themen zu Gaststätten:
Beschwerden

Anwohner und Nachbarn von Gaststättenbetrieben können sich bei unzumutbaren und dauerhaften Belästigungen – beispielsweise durch Lärm – an das Ordnungsamt wenden.
Anwohner und Nachbarn von Gaststättenbetrieben können sich bei unzumutbaren und dauerhaften Belästigungen – beispielsweise durch Lärm – an das Ordnungsamt wenden. Die Beschwerden sind in der Regel schriftlich beim
Ordnungsamt einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die weitere Bearbeitung konkrete Angaben wie Datum und Uhrzeit des störenden Ereignisses benötigt werden. Wenn möglich sollten Zeugen benannt und eventuelle Beweismittel angegeben werden.
Bei einzelnen Ruhestörungen während der Nachtzeit kann die zuständige Polizeiinspektion um Hilfe gebeten werden.
Melden Sie sich bei Beschwerden hier:
Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Bewirtung

Werden aus besonderem Anlass (z.B. bei Volksfesten) alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, benötigt man eine Erlaubnis.
Feiertagsregelung

An bestimmten Tagen, z.B. stillen Feiertagen oder Sonntagen, sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen verboten.
An Sonn- und Feiertagen sind u. a. öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten.
An folgenden stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem Charakter des Tages entsprechen, verboten. Das sind z. B. Tanz, Betrieb von Spielhallen, Stripteasedarbietungen, Live-Musik, Disco-Betrieb. Die Aufzählung ist nicht vollständig.
Aschermittwoch
2 bis 24 Uhr
Gründonnerstag
2 bis 24 Uhr
Karfreitag
0 bis 24 Uhr
Karsamstag
0 bis 24 Uhr
Allerheiligen
2 bis 24 Uhr
Buß- und Bettag
2 bis 24 Uhr
Volkstrauertag
2 bis 24 Uhr
Totensonntag
2 bis 24 Uhr
Heiliger Abend
14 bis 24 Uhr
Am Karfreitag sind zusätzlich musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb und Sportveranstaltungen, am Buß- und Bettag Sportveranstaltungen verboten.
Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Imbissstände

Imbissbetriebe erfordern eine Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke abgegeben werden.
Rauchverbot

Seit 2010 gilt für Gaststätten, Spielhallen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und anderen Einrichtungen ein verschärftes Rauchverbot.
Mit Volksentscheid vom 04.07.2010 wurde ein neues Gesundheitsschutzgesetz beschlossen. Danach gilt für Gaststätten, Spielhallen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und anderen Einrichtungen, die in dem Gesetz benannt sind, ein verschärftes Rauchverbot.
Das Rauchen ist in Innenräumen der Gaststätten und der anderen im Gesetz aufgeführten Betriebe grundsätzlich nicht mehr gestattet. Ausnahmen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mehr möglich. Das Rauchverbot gilt somit auch für kleine Lokale ohne Speisenangebot und für Nebenräume in Gaststätten. Der Betrieb von "Raucherklubs" ist bereits seit 01.08.2009 nicht mehr erlaubt. Auch in Bier-, Wein- und Festzelten ist das Rauchen künftig nicht mehr gestattet.
Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, dürfen Sie sich gerne an uns wenden.
Sperrzeiten
In Bayern wurde die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe auf 05.00 bis 06.00 Uhr festgesetzt. In begründeten Einzelfällen sind Sperrzeitverkürzungen möglich.
In Bayern wurde die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe auf 05.00 bis 06.00 Uhr festgesetzt.
Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung abweichende Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten festsetzen.
In Nürnberg gelten folgende Sperrzeiten:
- Für Trink- und Imbisshallen, -stände oder –wagen (Betriebe ohne Gastraum) 23.00 bis 06.00 Uhr.
- Gaststättenbetriebe auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und privaten Flächen im Freien (z.B. Wirtschaftsgärten und Terrassen) 23.00 bis 06.00 Uhr; während der „Blauen Nacht“ 01.00 bis 06.00 Uhr.
- Öffentliche Vergnügungen, die im Freien oder in Zelten stattfinden, 23.00 bis 10.30 Uhr.
- Kirchweihen 23.00 bis 10.30 Uhr (an Freitagen, Samstagen und Montagen 23.30 bis 10.30 Uhr)
In begründeten Einzelfällen sind Sperrzeitverkürzungen möglich.