Bewachungsgewerbe und Wachpersonen gemäß § 34a Gewerbeordnung

Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach Paragraph 34a der Gewerbeordnung.

Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Ausübung eines Bewachungsgewerbes erst dann begonnen werden darf, wenn die hierzu erforderliche Erlaubnis erteilt und das Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet ist.


FAQs

Welche Tätigkeiten gelten als erlaubnispflichtige Bewachung?

- Geldtransporte
- Kaufhausdetektiv
- Zugangskontrollen
- Ordnungsdienst
- Garderobe in Saalbau etc.

Da die Aufzählung nicht abschließend ist wird gebeten, sich in Einzelfällen mit dem
Ordnungsamt in Verbindung zu setzen.

Was sind die Vorraussetzungen?

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit, Ablegung einer Sachkundeprüfung und geordnete Vermögensverhältnisse. Diese müssen vom Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.
Eine Übersicht, welche Dokumente Sie hierfür vorlegen müssen, finden Sie unter der FAQ „Welche Unterlagen benötige ich?“

Sie erhalten die Erlaubnis nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie als antragstellende Person die Zuverlässigkeit nicht besitzen oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.

Wann benötige ich eine Erlaubnis?

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Dies trifft u.a. auf Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben (sog. Kaufhausdetektiv), Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken oder Bewachung von Asylheimen und Gemeinschaftsunterkünften in leitender Funktion zu.

Welche Unterlagen benötige ich?

- schriftlicher Antrag auf Erteilung der benötigten Erlaubnis
- gültigen Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet (Kopie)
- unbeschränktes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (für Personen mit Wohnsitz in Nürnberg wird das Führungszeugnis vom Ordnungsamt beantragt)
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (für Personen mit Wohnsitz in Nürnberg wird der Gewerbezentralregisterauszug vom Ordnungsamt beantragt)
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Bewachungsgewerbe (§ 6 Abs. 2 der Bewacherverordnung)
- Sachkundeprüfung (IHK) oder vergleichbare Prüfungszeugnisse
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts
- juristische Personen zusätzlich eine Kopie des Handelsregisterauszugs
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
- Bescheinigung des Amtsgerichts Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht, ob Einträge in der Schuldnerkartei verzeichnet sind

Was kostet die Bewachererlaubnis?

Die Gebühr für die unbefristete Erlaubnis beträgt für

natürliche Personen: 800,- Euro
juristische Personen: 1.200,- Euro

Dazu kommen Gebühren für das An- oder Ummelden des Gewerbes sowie jeweils 13,- Euro für Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug.

Die Gebühr für die Erlaubnis ist bei der Antragstellung zu entrichten.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Das Ordnungsamt überprüft die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung der antragstellenden Person. Dafür werden Auskünfte u.a. beim Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister, der Industrie- und Handelskammer und der Polizei eingeholt.

Die Bearbeitungszeit beträgt 4 bis 6 Wochen.


Möglichkeit 1 der Antragstellung: Online über den Upload-Assistenten

Bitte halten Sie folgende Unterlagen bereit:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet (Kopie)
  • juristische Personen und eingetragene Einzelunternehmen: aktuellen Handelsregisterauszug
  • ggf. schriftliche Vollmacht, Ausweis des Vollmachtgebers sowie Ausweis des Bevollmächtigten
  • schriftlicher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
  • Bescheinigung des Amtsgerichts Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht, ob Einträge in der Schuldnerkartei verzeichnet sind
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung für Bewachungsgewerbe (§ 6 Abs. 2 der BewVerordnung)
  • Sachkundeprüfung (IHK) oder vergleichbare Prüfungszeugnisse
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts

PDF-Formulare mit dem Upload-Assistent übermitteln

1) Füllen Sie das PDF-Formular aus und speichern es ab.
2) Drucken Sie das PDF-Formular aus und unterschreiben es.
3) Scannen Sie das unterschriebene PDF-Formular ein oder fotografieren es ab.
4) In der Liste finden Sie den jeweils zugehörigen Upload-Assistenten für Ihr Anliegen. Füllen Sie den Upload-Assistenten aus und fügen Sie das eingescannte oder fotografierte Formular sowie eventuell weitere benötigte Unterlagen bei.

Fertig - Ihr Anliegen gelangt schnell und sicher zu unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich um Ihr Anliegen kümmern.


Möglichkeit 2 der Antragstellung: Vor-Ort-Beantragung

Sollten Sie den Antrag auf die Erlaubnis nicht online einreichen können oder wollen, kommen Sie gerne am Inneren Laufer Platz 3, 90443 Nürnberg vorbei.

Für die persönliche Vorsprache ist zwingend eine Terminvereinbarung nötig. Hier können Sie bequem einen Termin online buchen. Bitte bringen Sie Ihre Terminbestätigung (Papier oder mobil) mit.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet (Kopie)
  • juristische Personen und eingetragene Einzelunternehmen: aktuellen Handelsregisterauszug
  • ggf. schriftliche Vollmacht, Ausweis des Vollmachtgebers sowie Ausweis des Bevollmächtigten
  • schriftlicher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
  • Bescheinigung des Amtsgerichts Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht, ob Einträge in der Schuldnerkartei verzeichnet sind
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung für Bewachungsgewerbe (§ 6 Abs. 2 der BewVerordnung)
  • Sachkundeprüfung (IHK) oder vergleichbare Prüfungszeugnisse
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts

Möglichkeit 3 der Antragstellung: Schriftlich

Sollten Sie den Antrag auf die Erlaubnis nicht online einreichen können oder wollen, können Sie uns den Antrag sowie Kopien der benötigten Unterlagen auch auf dem Postweg zukommen lassen.

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet (Kopie)
  • juristische Personen und eingetragene Einzelunternehmen: aktuellen Handelsregisterauszug
  • ggf. schriftliche Vollmacht, Ausweis des Vollmachtgebers sowie Ausweis des Bevollmächtigten
  • schriftlicher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
  • Bescheinigung des Amtsgerichts Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht, ob Einträge in der Schuldnerkartei verzeichnet sind
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung für Bewachungsgewerbe (§ 6 Abs. 2 der BewVerordnung)
  • Sachkundeprüfung (IHK) oder vergleichbare Prüfungszeugnisse
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts

Wachpersonen

Der Bewachungsunternehmer darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die für zuverlässig erklärt wurden und die erforderliche Qualifikation (Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis) besitzen. Die Wachperson ist vor Beginn der Beschäftigung zu melden und darf erst nach der vom Ordnungsamt durchzuführenden Überprüfung der Zuverlässigkeit eingesetzt werden.

Seit 01.06.2019 erfolgt die Meldung von Wachpersonal ausschließlich über das Bewacherregister.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Zuständig für die Überprüfung von Wachpersonen ist die Gewerbebehörde, in welcher die Wachperson ihren Hauptwohnsitz hat. Überprüfungen werden über das Bewacherregister automatisch an die zuständige Behörde übermittelt und von dort bearbeitet.

PDF-Formulare mit dem Upload-Assistent übermitteln

1) Füllen Sie das PDF-Formular aus und speichern es ab.
2) Drucken Sie das PDF-Formular aus und unterschreiben es.
3) Scannen Sie das unterschriebene PDF-Formular ein oder fotografieren es ab.
4) In der Liste finden Sie den jeweils zugehörigen Upload-Assistenten für Ihr Anliegen. Füllen Sie den Upload-Assistenten aus und fügen Sie das eingescannte oder fotografierte Formular sowie eventuell weitere benötigte Unterlagen bei.

Fertig - Ihr Anliegen gelangt schnell und sicher zu unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich um Ihr Anliegen kümmern.


Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Sachgebiet Gewerbewesen

Innerer Laufer Platz 3

90403 Nürnberg

Telefon 0911 / 231 - 0

Telefax 0911 / 231 - 68 60

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:


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