Bewacher gemäß § 34 a Gewerbeordnung
Bewachung ist eine auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete (gewerbsmäßige) Tätigkeit. Bewachung fordert eine aktive Obhutstätigkeit. Zum Beispiel die Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen.
Tätigkeiten, die als erlaubnispflichtige Bewachung angesehen werden:
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Geldtransporte
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Kaufhausdetektiv
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Zugangskontrollen
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Ordnungsdienst
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Garderobe in Saalbau etc.
Da die Aufzählung nicht abschließend ist wird gebeten, sich in Einzelfällen mit dem Ordnungsamt in Verbindung zu setzen.
Voraussetzungen:
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Bewacher sind die gewerberechtliche Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Benötigte Unterlagen:
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gültiger Personalausweis oder Reisepass
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Unbeschränktes Führungszeugnis
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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
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Haftpflichtversicherung gem. § 14 und § 15 Abs. 1 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)
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Darüber hinaus hat der Antragsteller die erforderlichen Mittel bzw. Sicherheiten und die notwendige Qualifikation (Nachweis über die Ablegung einer Sachkundeprüfung bei einer der Industrie- und Handelskammern) nachzuweisen.
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bei GmbH oder AG: notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag
- Bescheinigung des Amtsgerichts Hof (Zentrales Vollstreckungsgericht), ob Einträge in der Schuldnerkartei verzeichnet sind
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Bescheinigung des Insolvenz- und des Vollstreckungsgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht.
Hinweis:
Bitte beantragen Sie die Bescheinigung des Insolvenz- und des Vollstreckungsgerichts persönlich oder schriftlich bei dem für Ihren Wohnort (der letzten 5 Jahre) zuständigen Amtsgericht. Bei bereits handelsgerichtlich eingetragenen juristischen Personen (GmbH und AG) sind die Bescheinigungen für die Betriebsadresse auszustellen.
Für Nürnberg ist dies beim Amtsgericht/Konkurs- bzw. Vollstreckungs- und Vergleichsgericht.
Zusätzlich ist für die Durchführung folgender Tätigkeiten eine Sachkundeprüfung (bei der IHK) abzulegen:
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Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
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Schutz vor Ladendieben (sog. Kaufhausdetektiv)
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Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
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Bewachungen von Asylheimen und Gemeinschaftsunterkünften in leitender Funktion
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Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Zur Gewerbeausübung sind Kenntnisse über die Bestimmungen der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) erforderlich.
Gebühren:
juristische Person
1.200,00 Euro
natürliche Person
800,00 Euro
Führungszeugnis
13,00 Euro
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
13,00 Euro
Gewerbeanmeldung - juristische Person
50,00 Euro
Gewerbeanmeldung - natürliche Person
45,00 Euro
Wachpersonen
Der Bewachungsunternehmer darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die für zuverlässig erklärt wurden und die erforderliche Qualifikation (Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis) besitzen. Die Wachperson ist vor Beginn der Beschäftigung zu melden und darf erst nach der vom Ordnungsamt durchzuführenden Überprüfung der Zuverlässigkeit eingesetzt werden.
Seit 01.06.2019 erfolgt die Meldung von Wachpersonal ausschließlich über das Bewacherregister.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Zuständig für die Überprüfung von Wachpersonen ist die Gewerbebehörde, in welcher die Wachperson ihren Hauptwohnsitz hat. Überprüfungen werden über das Bewacherregister automatisch an die zuständige Behörde übermittelt und von dort bearbeitet.
Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Sachgebiet Gewerbewesen
Innerer Laufer Platz 3
90403 Nürnberg
Telefon 0911 / 231 - 0
Telefax 0911 / 231 - 68 60
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