Prostitution

Prostituiertenschutzgesetz

Mit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zum 01.07.2017 ist folgendes zu beachten:

  • Prostituierte benötigen eine Anmeldung mit einem Informations- und Beratungsgespräch und einer Gesundheitsberatung (zuständig ist das Gesundheitsamt)
  • Personen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben, benötigen eine Erlaubnis (zuständig ist das Ordnungsamt)
  • Personen, die ein Prostitutionsfahrzeug aufstellen oder eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen, müssen dies anzeigen (zuständig ist das Ordnungsamt)

Fragen zum neuen Prostituiertenschutzgesetz



Wer braucht eine Erlaubnis ?

Ab 01.07.2017 benötigen Personen für folgende Tätigkeiten eine Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes:


Was sind erlaubnispflichtige Prostitutionsstätten?

Erlaubnispflichtige Prostitutionsstätten sind alle Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, in denen Prostituierte sexuelle Dienstleistungen erbringen, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Bordell, einen FKK-Club, eine andere Betriebsform oder eine Wohnung handelt. Das bedeutet, dass in der Regel auch für Modellwohnungen, Terminwohnungen oder andere Wohnungsprostitutionsräume eine Erlaubnis benötigt wird. Erlaubnispflichtig ist in der Regel der Betreiber/die Betreiberin bzw. der Wohnungsvermieter/die Wohnungsvermieterin.


Was gilt für bestehende Prostitutionsgewerbe?

Wer bereits ein Prostitutionsgewerbe vor dem 01.07.2017 betreibt, muss dies bis zum 01.10.2017 mitteilen und bis zum 31.12.2017 die Erlaubnis beantragen. Wenn ein Prostitutionsgewerbe nicht bis zum 01.10.2017 angezeigt wird, kann eine gebührenpflichtige Anordnung ergehen. Ein Weiterbetrieb ohne einen Antrag auf Erlaubnis nach dem 31.12.2017 kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Neue Prostitutionsgewerbe dürfen ab dem 1. Juli ohne Erlaubnis nicht neu eröffnet werden. Eine Eröffnung ohne Erlaubnis kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.


Brauchen Prostituierte eine Erlaubnis?

Prostituierte benötigen keine Erlaubnis, sondern eine Anmeldebescheinigung, für die auch eine Gesundheitsberatung und ein Informations- und Beratungsgespräch erforderlich ist. Zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Person vorwiegend oder erstmalig tätig wird. Personen, die bereits vor dem 1. Juli der Prostitution nachgehen, müssen ihre Tätigkeit bis zum 31.12.2017 anmelden.
Zuständig in Nürnberg für die Anmeldung, das Informations- und Beratungsgespräch und die Gesundheitsberatung ist das

Betreibt die/der Prostituierte auch ein Prostitutionsgewerbe, benötigt die Person hierfür auch eine Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte.

Beispiel:
Eine Person ist als Prostituierte in einem Bordell oder in einer Modellwohnung tätig. Die Person benötigt hierfür keine Erlaubnis, muss aber angemeldet sein und die Anmeldebescheinigung bei ihrer Tätigkeit mit sich führen. Der Betreiber/die Betreiberin des Bordells oder der Eigentümer/die Eigentümerim oder der Vermieter/die Vermieterin der Modellwohnung benötigen eine Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. Betreibt die Prostituierte/der Prostituierte selber das Bordell oder die Modellwohnung und sind dort weitere Prostituierte tätig, benötigt die Prostituierte/der Prostituierte eine Anmeldebescheinigung und eine Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.


Was ist mit anderen Erlaubnissen?

Die Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und anderen bestehenden Erlaubnissen (z.B. Baugenehmigung, Ausschankerlaubnis) erforderlich. Sie ersetzt die Gewerbeanmeldung und andere Erlaubnisse nicht.


Was wird für die Erlaubnis benötigt?

Die Erteilung der Erlaubnis ist von der persönlichen Zuverlässigkeit und verschiedenen betrieblichen, örtlichen und räumlichen Voraussetzungen abhängig.

Dem Antrag auf Erlaubnis sind beizufügen:

  • Betriebskonzept mit Beschreibung der örtlichen, räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen einschließlich der verlangten Miete und anderer Entgelte
  • Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung einer Prostitutionstätigkeit von Personen unter 18 Jahren und einer Zwangsprostitution
  • Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung sexuell übertragbarer Infektionen
  • Beschreibung der Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
  • Beschreibung der Maßnahmen zur Sicherheit von Prostituierten und Dritten
  • Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung der Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren

Was kostet die Erlaubnis?

Die Erlaubnis kostet 500 EUR plus 400 EUR für jedes Zimmer, in dem sexuelle Dienstleistungen erbracht werden. Gegebenenfalls kommen noch erforderliche Auslagen hinzu.


Welche Pflichten bestehen beim Betrieb eines Prostitutionsgewerbes?

Betreiber/innen eines Prostitutionsgewerbes müssen insbesondere folgende Pflichten beachten:

  • Vorlage der Anmeldebescheinigung durch die Prostituierten
  • keine Prostitutionstätigkeit von Personen unter 18 Jahren
  • keine Prostitutionstätigkeit von Personen, bei denen eine Zwangsprostitution erkennbar ist
  • Verbot von ausbeuterischen oder wucherischen Arbeits-, Überlassungs- oder Mietbedingungen
  • Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der bei ihnen tätigen Prostituierten
  • Aushang eines gut sichtbarer Hinweises auf die Kondompflicht
  • Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Prostituierte bei der Erbringung der sexuellen Dienstleistung
  • Dokumentation aller im Betrieb tätigen Prostituierten mit Tätigkeitstagen und Zahlungen der Prostituierten an den Betreiber

Welche Kontrollrechte hat das Ordnungsamt?

Die zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Ordnungsamtes dürfen Grundstücke und Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und zu führenden Aufzeichnungen nehmen und Personenkontrollen vornehmen.


Was ist bei Prostitutionsfahrzeugen und Prostitutionsveranstaltungen noch zu beachten?

Zusätzlich zur Erlaubnis ist eine Anzeige erforderlich, wenn in Nürnberg ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei zusammenhängenden Tagen oder an mehreren Tagen im Monat aufgestellt oder eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchgeführt werden soll.

Prostitutionsfahrzeuge dürfen in Nürnberg jedoch nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen aufgestellt werden sowie an allen Orten, die von dort eingesehen werden können (§ 1 Prostitutionsverbotsverordnung der Regierung von Mittelfranken).


Anträge/Formulare


PDF-Formulare mit dem Upload-Assistent übermitteln

1) Füllen Sie das PDF-Formular aus und speichern es ab.
2) Drucken Sie das PDF-Formular aus und unterschreiben es.
3) Scannen Sie das unterschriebene PDF-Formular ein oder fotografieren es ab.
4) In der Liste finden Sie den jeweils zugehörigen Upload-Assistenten für Ihr Anliegen. Füllen Sie den Upload-Assistenten aus und fügen Sie das eingescannte oder fotografierte Formular sowie eventuell weitere benötigte Unterlagen bei.

Fertig - Ihr Anliegen gelangt schnell und sicher zu unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich um Ihr Anliegen kümmern.


Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Sachgebiet Gewerbewesen

Innerer Laufer Platz 3

90403 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31 - 0

Telefax 09 11 / 2 31-4006

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:


URL dieser Seite
<http://www.nuernberg.de/internet/ordnungsamt/prostitution.html>