Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Ordnungsamt


Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe beantragen

Beschreibung

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gegen Bezahlung sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder dafür Räume zur Verfügung stellt, zum Beispiel durch den Betrieb einer Prostitutionsstätte oder durch die Vermittlung von Prostitution.

Für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis.

Auch das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs oder das Organisieren oder Durchführen einer Prostitutionsveranstaltung müssen Sie jeweils gesondert anzeigen.

Sie können die Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe online, schriftlich oder vor Ort beantragen.

Für die Online-Beantragung können Sie alle erforderlichen Unterlagen über den Upload-Assistenten übermitteln.

Sie können auch alle Unterlagen mit der Post an das Ordnungsamt senden.

Für eine Terminvereinbarung rufen Sie bitte unter 09 11 / 2 31-28 96 oder 09 11 / 2 31-47 07 an oder schreiben eine Nachricht an unser Kontaktformular.

Ihr Führungszeugnis und die Gewerbezentralregisterauskunft können Sie selbst online „zur Vorlage bei einer Behörde“ beantragen. Dann erfolgt ein direkter Versand vom Bundesamt für Justiz an das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg. 
Alternativ können Antragstellerinnen und Antragssteller mit Hauptwohnung in Nürnberg die Unterlagen auch durch das Ordnungsamt beantragen lassen. Wenn Sie nicht in Nürnberg wohnen, ist die Behörde am Ort der Hauptwohnung zuständig.

Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie vor dem Beginn der Tätigkeit das Gewerbe anmelden.

  • Antragsformular
  • amtliche/s Ausweisdokument/e (zusätzlich ggf. Aufenthaltstitel)
  • ggf. Aufenthaltsgenehmigung, die zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt
  • Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister und Kopie des Gesellschaftervertrages
  • Pacht- oder Mietvertrag
  • Bescheinigung in Steuersachen von Ihrem zuständigen Finanzamt
  • Liste der Mitarbeitenden im Prostitutionsgewerbe
  • Genehmigung der Nutzungsänderung durch die Bauordnungsbehörde
  • Betriebskonzept mit Beschreibung der örtlichen, räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen einschließlich der verlangten Miete und anderer Entgelte
  • Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung einer Prostitutionstätigkeit von Personen unter 18 Jahren und einer Zwangsprostitution
  • Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung sexuell übertragbarer Infektionen
  • Beschreibung der Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
  • Beschreibung der Maßnahmen zur Sicherheit von Prostituierten und Dritten
  • Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung der Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren

Weitere Anträge zum Download

Erlaubnispflichtige Prostitutionsstätten sind alle Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, in denen Prostituierte sexuelle Dienstleistungen erbringen, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Bordell, einen FKK-Club, eine andere Betriebsform oder eine Wohnung handelt. Das bedeutet, dass in der Regel auch für Modellwohnungen, Terminwohnungen oder andere Wohnungsprostitutionsräume eine Erlaubnis benötigt wird. Erlaubnispflichtig ist in der Regel der Betreiber/die Betreiberin bzw. der Wohnungsvermieter/die Wohnungsvermieterin.

Betreiber/innen eines Prostitutionsgewerbes müssen insbesondere folgende Pflichten beachten:

  • keine Prostitutionstätigkeit von Personen unter 18 Jahren
  • keine Prostitutionstätigkeit von Personen, bei denen eine Zwangsprostitution erkennbar ist
  • Verbot von ausbeuterischen oder wucherischen Arbeits-, Überlassungs- oder Mietbedingungen
  • Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der bei ihnen tätigen Prostituierten
  • Aushang eines gut sichtbaren Hinweises auf die Kondompflicht
  • Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Prostituierte bei der Erbringung der sexuellen Dienstleistung
  • Dokumentation aller im Betrieb tätigen Prostituierten mit Tätigkeitstagen und Zahlungen der Prostituierten an den Betreiber

Prostituierte benötigen keine Erlaubnis, sondern eine Anmeldebescheinigung. Dafür sind eine Gesundheitsberatung sowie ein Informations- und Beratungsgespräch bei der Behörde erforderlich, in deren Bereich die Person vorwiegend oder erstmalig tätig wird. In Nürnberg ist für die Anmeldung, das Informations- und Beratungsgespräch und die Gesundheitsberatung das Gesundheitsamt zuständig.

Betreibt die/der Prostituierte auch ein Prostitutionsgewerbe, benötigt die Person hierfür auch eine Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte.

Die zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Ordnungsamtes dürfen Grundstücke und Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und zu führenden Aufzeichnungen nehmen und Personenkontrollen vornehmen.

Zusätzlich zur Erlaubnis ist eine Anzeige erforderlich, wenn in Nürnberg ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei zusammenhängenden Tagen oder an mehreren Tagen im Monat aufgestellt oder eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchgeführt werden soll.

Prostitutionsfahrzeuge dürfen in Nürnberg jedoch nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen aufgestellt werden sowie an allen Orten, die von dort eingesehen werden können.

Das Prostitutionsgewerbe darf erst dann begonnen werden, wenn die hierzu erforderliche Erlaubnis erteilt und das Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet ist.

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit
  • Die Mindestanforderungen für das jeweilige Prostitutionsgewerbe müssen erfüllt sein.
  • Das Gebäude, in dem Sie die Prostitutionsstätte betreiben, liegt nicht in einem Sperrbezirk.
  • Eine Nutzungsänderung dieses Gebäudes kann erfolgen.

Die Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und anderen bestehenden Erlaubnissen (z.B. Baugenehmigung, Ausschankerlaubnis) erforderlich. Sie ersetzt die Gewerbeanmeldung und andere Erlaubnisse nicht.

Erlaubnis500 Euro
zzgl. pro Zimmer, in dem sexuelle Dienstleistungen erbracht werden400 Euro