Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder im gebündelten Bedarfsverkehr führt, benötigt zusätzlich eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dient dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen und stellt deshalb im Vergleich zur allgemeinen Fahrerlaubnis höhere Anforderungen an die Eignung und Verantwortung (Zuverlässigkeit) des Inhabers.
Sie kann auf höchstens fünf Jahre erteilt und muss dann verlängert werden. Um diese charakterliche Eignung überprüfen zu können, wird bei Antragstellung immer ein aktueller Auszug aus dem Verkehrszentralregister und aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) benötigt.
Wer nicht im Besitz eines deutschen Kartenführerscheins ist, muss diesen zuerst umtauschen bzw. umschreiben, bevor die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt werden kann.

Antragsteller, die Einträge im Führungszeugnis haben, insbesondere bei Eigentumsdelikten (Diebstahl, Betrug, Raub) oder Vergehen gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung), sind in der Regel nicht zur Fahrgastbeförderung geeignet.

Definition Fahrgastbeförderung

Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen sind.
Krankenkraftwagen sind Spezialfahrzeuge, die für den Rettungsdienst und die Kranken- und Verletztenbeförderung bestimmt und geeignet sind. Sie werden unterschieden in Rettungswagen und Krankentransportwagen. Rettungswagen sind dazu bestimmt, die Transportfähigkeit von Notfallpatienten herzustellen und während der Beförderung aufrecht zu erhalten. Krankentransportwagen sind grundsätzlich zur Beförderung von Nicht-Notfall-Patienten bestimmt.

Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Der Unternehmer darf die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung dient, von
• Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
• Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
• Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
• Theaterbesuchern

Auch fällt darunter:
• Ausflugsfahrten, Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
• Ferienziel-Reisen, Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.

Informationen zum Fahrgastbeförderungsschein

Ab 01.08.2021 tritt die Änderung des Fahrgastbeförderungsgesetzes in Kraft.

Zu diesem Datum fällt die bisherige Ortskundeprüfung weg, d.h. bei der Neubeantragung eines Fahrgastbeförderungsscheins muss die Ortskundeprüfung nicht mehr nachgewiesen werden. An Stelle der Ortskundeprüfung muss dann ein Fachkundenachweis vorgelegt werden.

Da die Inhalte des Fachkundenachweises aber noch nicht festgelegt wurden, gibt es zunächst
folgende Übergangsregelung:
Ab 01.08.2021 wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ohne Nachweis der Ortskunde und der Fachkunde erteilt. Die Fahrerlaubnis wird unter der Bedingung erteilt, dass die Fahrerlaubnis erlischt, wenn der Nachweis über die Fachkunde nicht innerhalb eines Jahres nach der Beauftragung der für den Nachweis zuständigen Stelle vorgelegt wird. Das bedeutet, dass die Fachkunde innerhalb eines Jahres nachzuweisen ist, wenn feststeht, wo und in welcher Form der Fachkundenachweis abzulegen ist.

Diese Regelungen gelten nur für die Neubeantragung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei einer Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung muss der Fachkundenachweis nicht erbracht werden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird wie bisher für fünf Jahre erteilt.

Erweiterungen der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung – z.B. von Taxi auf Mietwagen – werden wie Neuanträge behandelt; d.h. hier ist der Fachkundenachweis zu erbringen.


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Erstmalige Erteilung für Taxi, Mietwagen, Pkw im Linien- sowie gebündelten Bedarfsverkehr

Gebühren:

Erstmalige Erteilung

Führungszeugnis

Bei anlassbezogener Begutachtung zusätzlich

(Ab 01.06.2024 beträgt die Gebühr 35,80 Euro)

Voraussetzungen:

  • Mindestalter 21 Jahre
  • 2-jähriger Besitz einer Pkw-Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre (deutscher, EU/EWR- oder Anlage 11-Führerschein)
  • aktueller deutscher Kartenführerschein - nach Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Benötigte Unterlagen (im Original vorzulegen):

  • Reisepass oder Personalausweis
  • aktueller deutscher Kartenführerschein - nach Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (muss zuerst beantragt werden, falls noch nicht vorhanden)
  • Karteikartenabschrift der auswärtigen Führerscheinstelle, falls der bisherige Führerschein alten Rechts (rosa/grau) nicht von der Stadt Nürnberg ausgestellt wurde. Diese soll vorab telefonisch bei der Ausstellungsbehörde angefordert werden und ist direkt an die Fahrerlaubnisbehörde in Nürnberg zu schicken oder zu faxen (0911/231-3281). Diese muss bei Antragstellung bereits vorliegen.
  • Nachweis des Sehvermögens nach Anlage 6 FeV durch ein Zeugnis eines Augenarztes oder einer Bescheinigung eines Betriebs-/ Arbeitsmediziners – nicht älter als 2 Jahre
  • ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – nicht älter als ein Jahr
  • Bescheinigung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder eines Betriebs-/ Arbeitsmediziners über Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit – nicht älter als 1 Jahr
  • ein aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung

Bitte beachten Sie:

Ab sofort müssen alle Unterlagen bereits zur Antragstellung vorgelegt werden.
Sollte ein augenärztliches Gutachten ergeben, dass eine Auflagenänderung auf dem Führerschein notwendig sein sollte siehe:



Erstmalige Erteilung für Krankenkraftwagen

Gebühren:

Erstmalige Erteilung

Führungszeugnis

Bei anlassbezogener Begutachtung zusätzlich

(Ab 01.06.2024 beträgt die Gebühr 35,80 Euro)

Voraussetzungen:

  • Mindestalter 19 Jahre
  • 1-jähriger Besitz einer Pkw-Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre (deutscher, EU/EWR- oder Anlage 11-Führerschein)
  • aktueller deutscher Kartenführerschein - nach Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Benötigte Unterlagen (im Original vorzulegen):

  • Reisepass oder Personalausweis
  • aktueller deutscher Kartenführerschein - nach Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (muss zuerst beantragt werden, falls noch nicht vorhanden)
  • Karteikartenabschrift der auswärtigen Führerscheinstelle, falls der bisherige Führerschein alten Rechts (rosa/grau) nicht von der Stadt Nürnberg ausgestellt wurde. Diese soll vorab telefonisch bei der Ausstellungsbehörde angefordert werden und ist direkt an die Fahrerlaubnisbehörde in Nürnberg zu schicken oder zu faxen (0911/231-3281). Diese muss bei Antragstellung bereits vorliegen
  • Nachweis des Sehvermögens nach Anlage 6 FeV durch ein Zeugnis eines Augenarztes oder einer Bescheinigung eines Betriebs-/ Arbeitsmediziners – nicht älter als 2 Jahre
  • ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – nicht älter als ein Jahr
  • Bescheinigung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder eines Betriebs-/ Arbeitsmediziners über Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit – nicht älter als 1 Jahr
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • ein aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung

Bitte beachten Sie:

Ab sofort müssen alle Unterlagen bereits zur Antragstellung vorgelegt werden.
Sollte ein augenärztliches Gutachten ergeben, dass eine Auflagenänderung auf dem Führerschein notwendig sein sollte siehe:



Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung (frühestens sechs Monate vor Ablauf der Fahrberechtigung).

Gebühren:

Verlängerung

Führungszeugnis

Bei anlassbezogener Begutachtung zusätzlich

(Ab 01.06.2024 beträgt die Gebühr 35,80 Euro)

Benötigte Unterlagen (im Original vorzulegen):

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Fahrgastbeförderungsschein
  • aktueller deutscher Kartenführerschein - nach Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (muss zuerst beantragt werden, falls noch nicht vorhanden)
  • Nachweis des Sehvermögens nach Anlage 6 FeV durch ein Zeugnis eines Augenarztes oder einer Bescheinigung eines Betriebs-/ Arbeitsmediziners – nicht älter als 2 Jahre
  • ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – nicht älter als ein Jahr
  • Bescheinigung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder eines Betriebs-/ Arbeitsmediziners über Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit – wenn die Geltungsdauer über das 60. Lebensjahr hinaus verlängert werden kann - nicht älter als 1 Jahr
  • ein aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung

Bitte beachten Sie:

Ab sofort müssen alle Unterlagen bereits zur Antragstellung vorgelegt werden.
Sollte ein augenärztliches Gutachten ergeben, dass eine Auflagenänderung auf dem Führerschein notwendig sein sollte siehe:



Stadt Nürnberg
Ordnungsamt

Führerscheinstelle

Hirschelgasse 32

90403 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-0

Telefax 09 11 / 2 31-32 81

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