Wer eine erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition erwerben, besitzen möchte oder erbt, benötigt eine Waffenbesitzkarte.
Hinweis
Die Waffenbesitzkarte berechtigt lediglich zum Erwerb und Besitz der darin eingetragenen Waffen. Wenn Sie eine Waffe führen möchten, benötigen Sie einen Waffenschein. Bestimmte freie Waffen können mit einem Kleinen Waffenschein geführt werden. Hier können Sie einen Kleinen Waffenschein beantragen:
Unter Waffen versteht das Waffengesetz (WaffG) sowohl Schuss- als auch Hieb- und Stoßwaffen. Als Schusswaffen gelten auch Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen sowie Luftdruckwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag, Wurf oder anders verwendet Verletzungen verursachen. Darunter fallen zum Beispiel Säbel, Schwerter, Degen und Elektroimpulsgeräte.
Wofür benötige ich eine Waffenbesitzkarte?
Wer Schusswaffen und Munition erwerben und besitzen will, benötigt eine Waffenbesitzkarte.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt lediglich zum Erwerb und Besitz der darin eingetragenen Waffen, nicht dazu, diese zu führen. Hierfür wird ein Waffenschein benötigt. Mit der Waffenbesitzkarte dürfen Schusswaffen ungeladen in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden (z. B. zum Schießstand oder Büchsenmacher).
Was ist ein Waffenschein?
Der Waffenschein berechtigt dazu, die Schusswaffe zu führen, daher die Waffe auch in der Öffentlichkeit mitzuführen.
Für die Erteilung eines Waffenscheins müssen Sie nachweisen, dass Sie persönlich wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und die Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.
Welche Arten von Waffenbesitzkarten gibt es?
Die Waffenbesitzkarte gibt es in verschiedenen Farben:
• grüne Waffenbesitzkarte (allgemeine Waffenbesitzkarte) • gelbe Waffenbesitzkarte (Waffenbesitzkarte für Sportschützen) • rote Waffenbesitzkarte (Waffenbesitzkarte für Sammler und/oder Sachverständige)
Was sind die Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte?
• Zuverlässigkeit (wird nach Antragstellung vom Ordnungsamt überprüft) • Persönliche Eignung • Sachkunde • Bedürfnis
Das Ordnungsamt holt zur Prüfung der Zuverlässigkeit Auskünfte bei folgenden Stellen ein: dem Bundeszentralregister, zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, der Polizei und beim Landesamt für Verfassungsschutz.
Den Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses muss der Antragsteller erbringen (z. B. als Sportschütze oder Jäger).
Sammler und Sachverständige müssen einen schriftlichen Bericht zu ihrem Thema vorlegen, der vom Bayerischen Landeskriminalamt geprüft wird. Gefährdete Personen müssen im Einzelfall Nachweise erbringen, um eine potenzielle Gefahr zu belegen.
Welches Mindestalter benötigt man, um eine Waffe zu besitzen?
Das Mindestalter für den Umgang mit Waffen beträgt generell 18 Jahre.
Das Mindestalter für den Umgang mit großkalibrigen Waffen (größer als Kaliber .22lr) als Sportschütze ist 25 Jahre. Eine Ausnahme ist ab dem 21. Lebensjahr möglich, dafür ist durch den Antragsteller auf eigene Kosten ein fachpsychologisches Gutachten über die waffenrechtliche Eignung vorzulegen.
Was ist nach dem Erwerb oder dem Überlassen einer Waffe zu beachten?
Nach dem Erhalt oder der Abgabe einer Waffe muss man sie innerhalb von 14 Tagen beim Ordnungsamt an- bzw. abmelden. Dabei muss die Waffenbesitzkarte vorgelegt werden.
Dies ist nicht online möglich!
Sie können uns die benötigen Unterlagen, Waffenbesitzkarte und Kaufvertrag/Rechnung, auch zuschicken oder in unseren Hausbriefkasten werfen. Nach Erledigung erhalten Sie die Papiere mit einer Rechnung zur Überweisung der Gebühren zugeschickt.
Einen Termin zur Ein- oder Austragung können Sie unter folgendem Link reservieren:
Termin vereinbaren<https://nuernberg.termine-reservieren.de/select2?md=16>
Was ist zu tun, wenn man Waffen erbt?
Der Erbe ist verpflichtet, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Wenn Sie Waffen erben, müssen Sie dies innerhalb von vier Wochen beim Ordnungsamt melden. Auch bei Erben müssen die Voraussetzungen geprüft werden. Dies kann zu weiteren Kosten führen: Zum Beispiel muss in die Waffen ein technisches Blockiersystem eingebaut werden oder ein neuer Waffenschrank gekauft werden.
Nähere Auskünfte erhalten Sie im Einzelfall beim Ordnungsamt (0911 231 2260 oder 0911 231 5328).
Für welche Waffen brauche ich keine Waffenbesitzkarte?
Ab 18 Jahren frei erwerblich sind Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das Prüfzeichen „PTB“ haben.
Frei erwerblich ab 18 Jahren sind auch Luftdruckwaffen mit einer maximalen Geschossenergie von weniger als 7,5 Joule. Solche Luftdruckwaffen sind mit Buchstaben „F“ in einem Fünfeck gekennzeichnet.
Waffen, die diese Zeichen tragen, dürfen ohne Waffenbesitzkarte erworben werden. Auch der Besitz ist erlaubnisfrei.
Zum Führen von Waffen mit dem PTB-Zeichen ist jedoch der Besitz eines Kleinen Waffenscheines erforderlich! Waffen mit dem Prüfzeichen „F“ in einem Fünfeck dürfen nicht mitgeführt werden.
Hier geht es zum Antrag auf den Kleinen Waffenschein:
Die Liste ist nicht abschließend. Bitte erkundigen Sie sich in Zweifelsfällen beim Ordnungsamt.
Wie lange dauert ein Antrag einer Waffenbesitzkarte?
Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, prüft das Ordnungsamt Ihre persönliche Zuverlässigkeit und Eignung. Dazu holen wir Auskünfte ein bei: • Bundeszentralregister • Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister • Polizei • Landesamt für Verfassungsschutz
Dies kann einige Tage bis zu drei Wochen dauern.
Wie erhält man Bescheid, dass der Antrag einer Waffenbesitzkarte genehmigt wurde?
Wenn alle Unterlagen vollständig und korrekt vorliegen und Ihre Zuverlässigkeit gegeben ist, wird die Waffenbesitzkarte ausgestellt und Ihnen per Post zugeschickt.
Wo kann ich die Bedürfnisbestätigung beantragen?
Die Bedürfnisbestätigung beantragen Sie über Ihren Schützenverein. Weitere Informationen dazu hat Ihr Schützenmeister.
Gebühren
• Waffenbesitzkarte: 40 Euro (Die gelbe Waffenbesitzkarte enthält bereits die Munitionserwerbsberechtigung) • Berechtigung zum Erwerb von Munition: 25 Euro • Weitere Berechtigungen zum Erwerb von Munition: jeweils 12,50 Euro
Für nähere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Waffenbesitzkarte online beantragen: Schnell, sicher und online über "Mein Nürnberg"
Die sicherste und schnellste Möglichkeit der Antragstellung ist online über ein freigeschaltetes Mein Nürnberg-Konto.
Bitte beachten Sie: Ihr aktueller Hauptwohnsitz muss innerhalb der Stadt Nürnberg liegen und nicht zum Beispiel im Landkreis Nürnberger Land.
Mit "Mein Nürnberg" schnell zur Waffenbesitzkarte
1. Schritt: Bei "Mein Nürnberg" registrieren
Legen Sie sich ein persönliches "Mein Nürnberg"-Konto an. Danach können Sie alle Anliegen sicher und bequem online erledigen.
Gültiger Pass oder Identitätsdokument (Vorder- und Rückseite)
Bedürfnisbestätigung
Sachkundenachweis
Falls bereits vorhanden: Nachweis der sicheren Aufbewahrung von Waffen (Bilder des Waffenschranks in offenem und geschlossenem Zustand, Bild der Typenplakette von der Innenseite der Tür).
Nach Eingang des Antrags beim Ordnungsamt werden die Unterlagen geprüft. Falls Nachfragen oder Klärungsbedarf entstehen, fragt das Ordnungsamt nach. Möglicherweise kann die Vorlage originaler Unterlagen gefordert werden.
Bei vollständigem und korrektem Vorliegen aller Unterlagen und bei gegebener Zuverlässigkeit werden die Waffenbesitzkarten wie beantragt ausgestellt und zugeschickt.
Waffenbesitzkarte vor Ort beantragen
Sollten Sie den Antrag nicht online stellen können oder wollen, stehen wir Ihnen im Ordnungsamt, Innerer Laufer Platz 3, 90403 Nürnberg zur Verfügung.
Für die Antragstellung vor Ort ist zwingend eine Terminvereinbarung nötig. Hier können Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren<https://nuernberg.termine-reservieren.de/select2?md=16>
Welche Unterlagen benötige ich bei der Antragstellung vor Ort?
Wir benötigten folgende Unterlagen von Ihnen immer im Original!
Personalausweis oder Reisepass
Bedürfnisbestätigung
Sachkundenachweis
Falls bereits vorhanden: Nachweis der sicheren Aufbewahrung von Waffen (Bilder des Waffenschranks in offenem und geschlossenem Zustand, 1 Bild der Typenplakette von der Innenseite der Tür). Gerne dürfen die Bilder digital vorgelegt werden.