Werden aus besonderem Anlass (z.B. bei Volksfesten, Kirchweihen, Konzerten, Straßenfesten, Märkten und dergleichen) alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, benötigt man eine Erlaubnis des Ordnungsamts. Diese kann unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden. Es handelt sich dabei um die sogenannte "Gestattung" (§ 12 Gaststättengesetz).
Sollte die Veranstaltung auf einer öffentlichen Fläche, beispielsweise Gehweg, durchgeführt werden, muss zuvor eine Sondernutzungserlaubnis des Dienstleistungsbüros Veranstaltungen beim Liegenschaftsamt der Stadt Nürnberg eingeholt werden.
Soll die öffentliche Veranstaltung auf Privatgrund stattfinden, ist sie nach dem LStVG direkt beim Ordnungsamt anzuzeigen. Informationen und Kontaktdaten finden Sie hier:
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Gestattungsantrag schnell und einfach online zu stellen. Bei dieser Möglichkeit werden Sie am Ende des Antrags zum Bezahlservice weiterverbunden und begleichen die Gebühr sofort.
Eine Gestattung kann nur erteilt werden, wenn ein "besonderer Anlass" gegeben und der Antragsteller Teilnehmer einer entsprechenden Veranstaltung ist. Ein solcher besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt (BVerwG, Urteil vom 04.07.1989 – 1 C 11/88).
Sollte dies nicht gegeben sein, benötigt man eine Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes.
Die Gestattung muss zwei Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden, da weitere Behörden beteiligt werden müssen. Verspätet eingehende Anträge werden abgelehnt, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung nicht mehr durchgeführt werden kann. Ein Ausschank alkoholischer Getränke ist dann nicht mehr möglich. Darüber hinaus fällt bei kurzfristiger Antragsstellung eine erhöhte Gebühr an.
Was kostet die "Gestattung"?
Die Gebühr für die Erteilung der Gestattung richtet sich nach der Größe und Dauer der Veranstaltung.
Die Mindestgebühr beträgt 25,00 Euro und die Maximalgebühr bis zu 1.750,00 Euro.
Welche Mindeststandards muss ich beachten?
Aus hygienischen und lebensmittelrechtlichen Gründen müssen Trink- und Imbissstände auch bei Festen bestimmte Mindeststandards, eine ausreichende Anzahl an Toilettenanlagen, beispielsweise Handwascheinrichtungen, Kühlmöglichkeiten, etc., erfüllen.
Informationen bezüglich dieser Anforderungen werden von der Lebensmittelüberwachung des Ordnungsamts erteilt.
• Anlass der Veranstaltung • Verantwortlicher Betreiber (Name, Vorname, Wohnanschrift, Telefon- und evtl. Fax-Nummer) • genauer Veranstaltungsort (Straße, Hausnummer, evtl. Lageplan) • Veranstaltungszeit (Datum, Uhrzeit: Beginn und Ende der Veranstaltung) • angebotene Speisen und Getränke • bei Bierzelten: Größe in m² • Anzahl der vorhandenen Toilettenanlagen (Öffentliche Toiletten können nicht anerkannt werden) • bei Musikdarbietungen: Darbietungszeit, Verstärkeranlage ja/nein, im Freien oder im Zelt