Bewirtung bei Veranstaltungen
Werden aus besonderem Anlass (z.B. bei Volksfesten, Kirchweihen, Konzerten, Straßenfesten, Märkten und dergleichen) alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, benötigt man eine Erlaubnis des Ordnungsamtes. Diese kann unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Gestattung“ (§ 12 Gaststättengesetz).
Eine Gestattung ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller eine Reisegewerbekarte mit dem Eintrag
„Feilbieten und Ausschank von alkoholischen Getränken, die im Rahmen
und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte
zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden“
besitzt UND den Ausschank alkoholischer Getränke mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt anzeigt. Auch hier MUSS ein „besonderer Anlass“ vorliegen und der Anzeigeerstatter Teilnehmer der betreffenden Veranstaltung sein. Der Anzeige muss eine Kopie der Reisegewerbekarte beigefügt werden und folgende Angaben enthalten:
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Namen und ladungsfähige Anschrift,
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Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
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die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke und
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die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl. Falls ein Bewirtungszelt aufgestellt wird, ist dessen Größe anzugeben.
Wird die Anzeige nicht fristgerecht oder unvollständig erstattet, ist auch hier eine gaststättenrechtliche Erlaubnis in Form einer „Gestattung“ notwendig.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Gestattung nur erteilt werden kann, wenn ein „besonderer Anlass“ gegeben und der Antragsteller Teilnehmer einer entsprechenden Veranstaltung ist. Ein solcher besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt (BVerwG, Urteil vom 04.07.1989 – 1 C 11/88). Sollte dies nicht gegeben sein, benötigt man eine Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes. Auf die Ausführungen unter „Gaststätten“ wird verwiesen.
Antragsfrist:
Die Gestattung muss ZWEI WOCHEN vor der Veranstaltung beantragt werden, da weitere Behörden beteiligt werden müssen. Verspätet eingehende Anträge werden abgelehnt, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung nicht mehr durchgeführt werden kann. Ein Ausschank alkoholischer Getränke ist dann nicht mehr möglich. Darüber hinaus fällt bei kurzfristiger Antragsstellung eine erhöhte Gebühr an.
Antragstellung:
Erforderliche Angaben:
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Anlass der Veranstaltung
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Verantwortlicher Betreiber (Name, Vorname, Wohnanschrift, Telefon- und evtl. Fax-Nummer)
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genauer Betriebsort (Straße, Hausnummer, evtl. Lageplan)
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Betriebszeit (Datum, Uhrzeit: Beginn und Ende der Veranstaltung)
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angebotene Speisen und Getränke
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bei Bierzelten: Größe in m²
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Anzahl der vorhandenen Toilettenanlagen. Hinweis: Öffentliche Toiletten können nicht anerkannt werden.
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bei Musikdarbietungen: Darbietungszeit, Verstärkeranlage ja/nein, im Freien oder im Zelt
Bei rechtzeitiger Antragstellung kann das Formular an das Ordnungsamt zurückgefaxt werden (Fax 0911 / 231 - 40 06).
Gebühren:
Die Gebühr für die Erteilung der Gestattung richtet sich nach der Größe und Dauer der Veranstaltung.
Mindestgebühr
25,00 Euro
Maximalgebühr
1.750,00 Euro
Bitte beachten Sie:
Sollte die Veranstaltung auf einer öffentlichen Fläche, beispielsweise Gehweg oder Straße, durchgeführt werden, muss zuvor eine Erlaubnis des Dienstleistungsbüros Veranstaltungen beim Liegenschaftsamt der Stadt Nürnberg eingeholt werden.
Aus hygienischen und lebensmittelrechtlichen Gründen müssen Trink- und Imbissstände auch bei Festen bestimmte Mindeststandards, beispielsweise Handwascheinrichtungen, Kühlmöglichkeiten, etc., erfüllen.
Informationen bezüglich dieser Anforderungen werden von der Lebensmittelüberwachung des Ordnungsamtes erteilt.
Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Abteilung Gewerbewesen
Innerer Laufer Platz 3
1. OG, Zimmer 104
90403 Nürnberg
Telefon 0911 / 231 - 25 26, - 53 25
Telefax 0911 / 231 - 4006
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