Rund um den Nürnberger Hauptbahnhof gilt seit 2017 eine Alkoholverbotszone, die 2024 erneut bestätigt wurde. Das Verbot bleibt damit dauerhaft in Kraft. Städte dürfen den Konsum und das Mitführen von Alkohol an Orten untersagen, an denen regelmäßig Straftaten oder Störungen durch Alkohol auftreten. Ziel ist es, Konflikte zu reduzieren, die öffentliche Ordnung zu sichern und Anwohnerinnen und Anwohner zu schützen.
Der Hauptbahnhof und die Königstorpassage sind stark frequentierte Orte: Täglich passieren tausende Reisende, Pendler und Passanten die öffentlichen Verkehrsflächen. Gleichzeitig zieht der Bereich unterschiedliche Gruppen an, darunter Jugendliche, wohnungslose Menschen sowie Alkohol- und Drogenkonsumierende. Vor allem vor der Osthalle kommt es immer wieder zu Störungen und Straftaten. Polizei und Deutsche Bahn unterstützen das Alkoholverbot als wirksames Mittel zur Verbesserung der Lage.
Erweiterung auf den Aufseßplatz
Seit dem 17. Dezember 2025 wurde das Verbot auf den Aufseßplatz ausgeweitet. Dort zeigt sich ebenfalls ein hoher Handlungsbedarf. Die Ausweitung der Verbotszone ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets aus Prävention, sozialer Unterstützung und Polizeipräsenz. Ziel ist es, die Sicherheitslage zu verbessern und das Sicherheitsempfinden der Menschen zu stärken, die diesen zentralen Platz täglich nutzen.
Geltungsbereich: Karte Hauptbahnhof

Geltungsbereich: Karte Aufseßplatz

Geltungsbereich: öffentlichen Flächen
- Bahnhofsplatz bis einschließlich der Bahnhofstraße
- Zentraler Omnibusbahnhof
- Frauentorgraben vom Sterntor bis zum Königstor zwischen der äußeren und inneren Stadtmauer
- unterirdische öffentliche Wegeflächen im ersten Untergeschoss des Bahnhofsplatzes (Königstorpassage)
- Aufseßplatz
Die genaue Grenze des Geltungsbereichs ergibt sich aus der der Verordnung im Amtsblatt beigefügten Karte des Ordnungsamts. Maßgebend ist die Innenkante der Begrenzungslinie. Zum Geltungsbereich gehören auch die Zugänge zu den oberirdischen öffentlichen Flächen, insbesondere Treppen, Rampen und die erhöhten Flächen vor den Eingangstüren des Bahnhofsgebäudes. Ausgenommen sind die Treppenanlagen von der Königstorpassage zur Mittelhalle des Bahnhofsgebäudes.
Häufige Fragen
Eine Alkoholverbotszone ist ein Bereich, in dem der Konsum sowie das Mitführen von Alkohol, wenn dieser offensichtlich zum sofortigen Verzehr bestimmt ist, untersagt ist. Kommunen in Bayern können solche Zonen auf Grundlage von Artikel 30 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) einrichten.
Ziel ist es, auf die steigende Gewaltkriminalität und Sicherheitsstörungen rund um den Nürnberger Hauptbahnhof und den Aufseßplatz zu reagieren und präventiv gegenzusteuern. Neben der Cannabisverbotszone und der Waffen- und Messerverbotszone trägt auch die Alkoholverbotszone dazu bei, Gewalttaten und Ordnungsstörungen zu verhindern und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken. Die Zonen dienen damit der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung in diesen Bereichen.
In der Alkoholverbotszone ist es verboten, alkoholische Getränke zu konsumieren oder mit sich zu führen, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.
Alkohol darf jedoch transportiert werden, wenn er verschlossen und „nicht zugriffsbereit“ ist, sodass ein unmittelbarer Konsum nahezu ausgeschlossen werden kann – zum Beispiel im verschlossenen Rucksack, in Einkäufen aus dem Supermarkt oder auf dem Heimweg.
Eine Verzehrabsicht liegt dagegen eindeutig vor, wenn:
- ein geöffnetes Behältnis neben einer Person steht.
- eine offenkundige Verweilabsicht der Person erkennbar ist.
Die Regelungen der Alkoholverbotsverordnung gelten nicht pauschal im gesamten Nürnberger Stadtgebiet, sondern nur lokal. Der räumliche Geltungsbereich der Alkoholverbotszone ist der Karte zu entnehmen. Auch die unterirdischen öffentlichen Wegeflächen im ersten Untergeschoss des Bahnhofsplatzes (Königstorpassage) und Zugänge wie Treppen, Rampen und erhöhte Flächen vor den Eingangstüren des Bahnhofsgebäudes gehören dazu. Ausgenommen sind die Treppenanlagen von der Königstorpassage zur Mittelhalle des Bahnhofsgebäudes.
Grundsätzlich nein. Das Verbot gilt jedoch auf privaten Flächen, die öffentlich zugänglich sind, zum Beispiel frei zugängliche Wege oder Plätze. Nicht öffentliche private Flächen sind nicht betroffen.
Das Verbot gilt an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr.
Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Ja. Das Verbot gilt für alle alkoholischen Getränke, unabhängig von Art oder Alkoholgehalt.
Aufgrund besonderer Gründe kann die Stadt im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot zulassen. Wer eine Ausnahme wünscht, muss diese beim Ordnungsamt beantragen. Die besonderen Gründe für die Ausnahme müssen glaubhaft dargelegt werden.
Nein. Das Verbot gilt ausschließlich im öffentlichen Raum und nicht auf genehmigten Freischankflächen. Ausschank und Konsum in Gaststätten, Cafés, Bars oder deren Außenbereichen bleiben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erlaubt.
Unabhängig von den in der Alkoholverbotsverordnung ausgewiesenen öffentlichen Bereichen regeln die Sondernutzungssatzung und die Grünanlagensatzung der Stadt Nürnberg den Konsum alkoholhaltiger Getränke zusätzlich:
Unabhängig von den Alkoholverbotszonen gilt: Alkohol darf nur auf zugelassenen Freischankflächen getrunken werden. In der Altstadt und in Fußgängerzonen ist der Alkoholkonsum auf öffentlichen Straßen und Gehwegen außerhalb solcher Flächen verboten. Auch in Grünanlagen darf Alkohol nur auf genehmigten Flächen getrunken werden. Diese Regeln gelten zusätzlich zu den lokalen Alkoholverbotszonen.
Amtsblatt der Stadt Nürnberg
Verordnung über das Verbot des Konsums und des Mitführens von alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs, der Königstorpassage und des Aufseßplatzes (Alkoholverbotsverordnung – AlkVVO)
Aktualisiert am 19.12.2025, 13:55 Uhr