Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Amt für Migration und Integration

Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug beantragen

Beschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann für den Familiennachzug erteilt werden. 

Ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug kommt unter mehreren Voraussetzungen in Betracht:

Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt und verlängert werden.
Im Laufe des Verfahrens melden wir uns per Brief bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.

Zum Termin müssen Sie mit der Person kommen, auf die sich Ihr Aufenthaltsrecht begründet.

Nähere Informationen finden Sie auf den jeweiligen Leistungsseiten im Behördenwegweiser.

Bitte wählen Sie oben in der Beschreibung die passende Leistung aus. Über den Link zur Leistung finden Sie die erforderlichen Unterlagen.

Grundsätzlich kann ein Visum zur Eheschließung in Deutschland mit Ihrer deutschen Verlobten oder ihrem deutschen Verlobten erteilt werden. Bedingung dafür ist: Das Standesamt hat bereits geprüft, ob die Ehevoraussetzungen vorliegen, und mit Ihnen einen Hochzeitstermin vereinbart.

Die Erteilung eines Visums zur Eheschließung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer ist nur möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. Es muss mit unverhältnismäßigem Aufwand und Risiko verbunden sein, die Ehe im Heimatland zu schließen.

Sie sind verpflichtet, dem Amt für Migration und Integration die Veränderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.

Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland seit mindestens drei Jahren bestanden hat, kann unter Umständen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die vom Zweck des Familiennachzuges unabhängig ist.

Familienangehörige von Deutschen
Die Aufenthaltserlaubnis wird maximal für drei Jahre erteilt und verlängert.

Familienangehörige von einer oder eines in Deutschland lebenden Ausländerin oder Ausländers
Die Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten von Ausländerinnen und Ausländern wird maximal für zwei Jahre erteilt und verlängert, allerdings nicht länger als die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten.

Die Aufenthaltserlaubnis von Kindern wird maximal bis zum 16. Lebensjahr erteilt beziehungsweise verlängert, allerdings nicht länger als die Aufenthaltserlaubnis der Eltern.

Für die Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung wird in der Regel ein nationales Visum benötigt. Die im Ausland lebenden Familienangehörigen müssen bei der zuständigen deutschen Botschaft zunächst ein Visum für die Einreise nach Deutschland beantragen.

Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass

 

  • der Lebensunterhalt gesichert ist
  • die Identität geklärt ist
  • die Staatsangehörigkeit geklärt ist
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt
  • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet 
  • die Passpflicht nach § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfüllt wird
  • die Einreise mit dem erforderlichen Visum erfolgte
  • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht wurden

Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem Zweck der Aufenthaltserlaubnis.

Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.