Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Amt für Migration und Integration

Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Amt für Migration und Integration kann und darf keine Tätigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erbringen. Im Verwaltungsverfahren ist gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (hier: Art. 25 BayVwVfG) Beratung und Auskunft zu gewähren. Dies bedeutet z.B. Hinweise auf die Stellung von Anträgen oder Auskünfte über die zustehenden Rechte und Pflichten.