Schüler sitzen im Pausenhof, man sieht nur die Beine

Berufliche Schule 6

Beurlaubung

Grundsatz

Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie stellt keine Krankmeldung dar und ersetzt diese nicht. Ein Anspruch auf Beurlaubung besteht nicht.

Voraussetzungen für eine Beurlaubung

Eine Beurlaubung kann nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Rechtsgrundlage ist § 11 der Berufsschulordnung (BSO). Mögliche Gründe sind z. B.:

- verpflichtende Veranstaltungen des Ausbildungsbetriebs (z. B. Seminare)
- besondere persönliche oder familiäre Anlässe
- andere zwingende Gründe im Einzelfall

Die Entscheidung erfolgt im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben.

Antragstellung

Der Antrag auf Beurlaubung ist:

  • schriftlich
  • vollständig ausgefüllt
  • mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin
  • m Sekretariat einzureichen
  • Ein entsprechender Nachweis (z. B. Bestätigung des Betriebs) ist dem Antrag beizufügen.

Antrag auf Beurlaubung

Das Antragsformular steht als Download zur Verfügung.

  • Antrag auf Beurlaubung<https://stadtnbg-my.sharepoint.com/:b:/g/personal/b6_schulen_nuernberg_de/Ecsb8ohN4YFEra1P6Dbl9TgBIB4nFZMDLW2r5zaCcKyTAQ?e=CungDW>

Hinweise zur Beurlaubung

Eine Beurlaubung kann nur vorab genehmigt werden. Nicht genehmigte Abwesenheiten gelten als unentschuldigt. Bei Erkrankung ist keine Beurlaubung, sondern eine Krankmeldung erforderlich.