Grundsatz
Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie stellt keine Krankmeldung dar und ersetzt diese nicht. Ein Anspruch auf Beurlaubung besteht nicht.
Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie stellt keine Krankmeldung dar und ersetzt diese nicht. Ein Anspruch auf Beurlaubung besteht nicht.
Eine Beurlaubung kann nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Rechtsgrundlage ist § 11 der Berufsschulordnung (BSO). Mögliche Gründe sind z. B.:
- verpflichtende Veranstaltungen des Ausbildungsbetriebs (z. B. Seminare)
- besondere persönliche oder familiäre Anlässe
- andere zwingende Gründe im Einzelfall
Die Entscheidung erfolgt im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben.
Der Antrag auf Beurlaubung ist:
Das Antragsformular steht als Download zur Verfügung.
Eine Beurlaubung kann nur vorab genehmigt werden. Nicht genehmigte Abwesenheiten gelten als unentschuldigt. Bei Erkrankung ist keine Beurlaubung, sondern eine Krankmeldung erforderlich.