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Die wesentlichen Regelungen zum Thema Freistellung für die Berufsschule und für Prüfungen sind in den §§ 9 und 10 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), dem Art. 77 des Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) und dem § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu finden. Durch Tarifverträge und gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen kann in bestimmten Grenzen von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden.
Im Folgenden sind die wesentlichen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes dargestellt. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für Berufsschulberechtigte, soweit sie nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.
Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz:
Wer berufsschulpflichtig ist, muss vom Arbeitgeber für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden, ohne dass ein Entgeltausfall eintritt.
Auszubildende brauchen in zwei Fällen am Tag des Berufsschulbesuches nicht mehr in den Betrieb:
a) Wenn der Unterricht in der Berufsschule mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten dauert (allerdings nur einmal in der Woche) und
b) wenn die Berufsschule in Form von Blockunterricht durchgeführt wird und laut Stundenplan mindestens 25 Unterrichtsstunden (in der Regel 45 Minuten) an mindestens 5 Tagen in der Woche vorgesehen sind.
Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf der bzw. die Jugendliche (auch über 18-Jährige) vor der Schule nicht beschäftigt werden.
Veranstaltungen, die von der Schule durchgeführt werden, sind Berufsschulunterricht. Nicht zum Berufsschulunterricht gehören die Verrichtung von Hausaufgaben und die freiwillige Teilnahme an Schulveranstaltungen.
Finden Prüfungen statt, so muss der Arbeitgeber den Jugendlichen bzw. die Jugendliche dafür entsprechend der Regelung an Berufsschultagen (§ 10 JArbSchG) freistellen. Das gilt für Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, für Prüfungen aufgrund der Schulgesetze für die Berufsschule und sonstige Prüfungen, die im Ausbildungsvertrag oder sonstigen Verträgen festgelegt sind sowie alle sonstigen Ausbildungsmaßnahmen – auch öffentlich-rechtlicher Art – der Verwaltungen und Unternehmen.
Vor der schriftlichen Abschlussprüfung und einer eventuellen Wiederholung hat der Arbeitgeber den Jugendlichen bzw. die Jugendliche am vorhergehenden Arbeitstag freizustellen. Eine Befreiung vom Berufsschulunterricht ist ausgeschlossen.
Auch bei einer Freistellung für Prüfungen darf kein Entgeltausfall eintreten. Die Freistellung für Prüfungen gilt auch für über 18-Jährige, wenn sie berufsschulpflichtig sind. Für weitergehende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Die Anzahl der Schultage richtet sich sowohl nach dem Ausbildungsberuf als auch nach der Jahrgangsstufe, die ein Auszubildender gerade besucht. Nähere Angaben sind unter den einzelnen Ausbildungsberufen zu finden.
Späteinsteigerinnen und Späteinsteiger = Ausbildungsbeginn nach Schuljahresbeginn
An der Berufsschule gibt es im rechtlichen Sinne keine Anmeldefrist. Das heißt, wenn ein Auszubildender bzw. eine Auszubildende oder ein Umschüler bzw. eine Umschülerin bei uns angemeldet wird, wird er auch aufgenommen. Oftmals sind in solchen Fällen allerdings pädagogische Fragen vorab zu klären. Wir beraten Sie gerne.
Wenn doch einmal ein Ausbildungsvertrag aufgelöst werden muss, ist dies bitte umgehend an die Schule zu melden. Ein Fax oder eine E-Mail mit dem Datum der Auflösung genügt.
!! Bitte beachten !!
Die gekündigten Schülerinnen und Schüler müssen sich umgehend mit der Schule in Verbindung setzten. Es muss geklärt werden, ob die Schülerin oder der Schüler noch berufsschulpflichtig ist und die Schule auch ohne Ausbildungsvertrag weiter besuchen muss. Wir beraten die betroffenen Schülerinnen und Schüler gern! Es gibt viele andere Möglichkeiten, um einen erfolgreichen Start in das Berufsleben zu ermöglichen.
WICHTIG: Bei unentschuldigten Fehlzeiten wird durch die Schule ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Um dieses zu vermeiden, daher umgehend sich von uns beraten lassen.
Fällt der Unterricht an einzelnen Tagen kurzfristig aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen aus, besteht weiterhin die Freistellung vom Betrieb für den Berufsschulunterricht. Ein kurzfristiger Unterrichtsausfall ist vergleichbar mit z. B. Feueralarm oder dem kurzfristigen Ausfall einer Lehrkraft und begründet keine automatische Verpflichtung, den Ausbildungsbetrieb aufzusuchen. Erst wenn der Unterricht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ausfällt, endet die Freistellung vom Betrieb. In diesem Fall sind Auszubildende grundsätzlich verpflichtet, ihren Ausbildungsbetrieb aufzusuchen. Ob dies im Einzelfall zumutbar ist, klären die Auszubildenden direkt mit dem Ausbildungsbetrieb. Eine schulische Zuständigkeit besteht hierfür nicht. Für Schülerinnen und Schüler staatlicher Berufsfachschulen kann im Konfliktfall entsprechend verfahren werden.
Kann aus Gründen wie ungünstigen Witterungsbedingungen oder anderen außergewöhnlichen Umständen kein Präsenzunterricht stattfinden, greift das Notfallkonzept der Schule, das regelmäßig überprüft und jährlich geübt wird. In diesen Fällen wird Distanzunterricht durchgeführt. Die Schülerinnen und Schüler werden rechtzeitig durch die Schule informiert, insbesondere über die Klassenleitungen. Zusätzlich erfolgen Informationen über die Homepage der Beruflichen Schule 6. Maßgeblich sind stets die aktuellen Mitteilungen der Schule.
