Gewerbesteuer


Die Gewerbesteuer zählt als Realsteuer zu den klassischen Kommunalsteuern und ist in der Regel die wichtigste Einnahmequelle einer Gemeinde.

Der Besteuerung unterliegen gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Ausgenommen sind Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft sowie die sogenannten freien Beruf, zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte.

Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert:

1. Finanzamt

Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und setzt daraufhin den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in einem Gewerbesteuermessbescheid fest. Dabei wird auch über Gewerbesteuerpflicht eines Betriebs und über die Hebeberechtigung einer Gemeinde entschieden.

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn eines gewerblichen Unternehmens. Durch Hinzurechnungen, zum Beispiel Zinsen, und Kürzungen, zum Beispiel 1,2 Prozent des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks, wird der Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer verändert.

Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags erfolgt nach der Formel:

Gewerbeertrag x Steuermesszahl (meist 3,5 Prozent) = einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag

Wobei bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von jährlich 24 500 Euro berücksichtigt wird.

Hat ein gewerbliches Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen; der Gewerbesteuermessbetrag wird in Anteile zerlegt.

Maßstab für die Zerlegung ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne insgesamt zu den in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhnen.

2. Gemeinde

Die Gemeinde setzt aufgrund des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags bzw. des Zerlegungsanteils die Gewerbesteuer fest.

Die Berechnungsformel hierfür lautet:

Einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag bzw. Zerlegungsanteil x Hebesatz = Gewerbesteuer

Die Höhe des Hebesatzes bestimmt der Gemeinderat bzw. Stadtrat in einer Satzung. Er kann so im Rahmen der kommunalen Finanzautonomie die Höhe der Gewerbesteuereinnahmen flexibel beeinflussen.

Der Gewerbesteuerhebesatz in der Stadt Nürnberg beträgt seit 1. Januar 2018 467 Prozent.

Die Gewerbesteuerabteilung des Kassen- und Steueramtes setzt neben der Gewerbesteuer für die einzelnen Veranlagungsjahre auch die dazugehörenden Zinsen und die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest.
Die Höhe der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen basiert in der Regel auf den Werten des letzten Veranlagungsjahres; auf Antrag können aber neuere Zahlen berücksichtigt werden.

Der Bereich Steuern des Kassen- und Steueramtes entscheidet im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten über die Gewährung von Stundungen.


Durch diese Aufgabenteilung auf Finanzamt und Gemeinde ist es wichtig darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist.
Einwendungen, die sich zum Beispiel gegen die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht oder gegen die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen richten, sind beim Finanzamt vorzubringen.

Kassen- und Steueramt

Bereich Steuern

Theresienstraße 7

90403 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-25 12

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