Als Grundabgaben werden bei der Stadt Nürnberg die Abwasser-, die Abfall-, die Straßenreinigungsgebühren und die Grundsteuer bezeichnet. Die Grundlage dafür sind die jeweils geltenden Beitrags- und Gebührensatzungen sowie das Grundsteuergesetz. Die Gebühren werden an die städtischen Eigenbetriebe Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN), Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR) und Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) weitergeleitet. Die anfallenden Kosten sollen durch die Gebühren gedeckt werden. Die städtischen Eigenbetriebe erzielen dadurch keine Gewinne.
Für den Erlass der Grundabgabenbescheide ist das Kassen- und Steueramt, Bereich Steuern zuständig. Die Zahlungspflicht wird in diesen Bescheiden festgelegt.
Kontaktmöglichkeiten:
Weiterführende Informationen:
Eigentumswechsel
Mit diesem Online-Dienst können Sie eine Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einem Objekt melden. Bitte halten Sie dafür Ihren Grundabgabenbescheid bereit. Sie benötigen daraus die Objektnummer.
Alternativ können Sie den Eigentümerwechsel auch vor Ort beim Kassen- und Steueramt melden. Bitte vereinbaren Sie dafür zuvor telefonisch einen Termin.
Zu Ihrem Termin bringen Sie bitte einen Nachweis über den Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten mit (z. B. notarieller Kaufvertrag).
Adressänderung
Mit diesem Dienst haben Sie die Möglichkeit eine Änderung Ihrer Anschrift mitzuteilen.
Neueinbau Gießwasserzähler
Mit einem Gießwasserzähler können Sie die Wassermenge, die nicht ins Kanalnetz eingeleitet wird, von der Gebührenrechnung absetzen. Die Messeinrichtung muss geeicht sein.
Hier können Sie einfach und schnell einen neuen Gießwasserzähler anmelden.
Die Kosten für den Einbau, Betrieb, Reparatur und Eichung der Messeinrichtung tragen Sie selbst (bzw. die gebührenpflichtige Person).
Die Eichgültigkeit eines Wasserzählers beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der sechs Jahre muss der Zähler ausgetauscht oder neu geeicht werden.
Jahresmeldung Gießwasserzähler
Damit wir Ihren Gießwasserverbrauch bei der Berechnung der Kanal-Einleitungsgebühren berücksichtigen können, lesen Sie den Zählerstand Ihres Gießwasserzählers bitte dann ab, wenn Ihr Frischwasserverbrauch abgelesen wird. Teilen Sie uns den Zählerstand des Gießwasserzählers innerhalb von 14 Tagen online oder schriftlich mit.
Erteilung Einzugsermächtigung
Wenn Sie Ihre Bankverbindung ändern möchten, verwenden Sie bitte das folgende Formular, um Ihre Lastschriftinformationen zu aktualisieren. Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es uns unterschrieben zu, damit Ihre Zahlungen reibungslos fortgesetzt werden können
Weiterführende Informationen:
Grundsteuer
Die Grundsteuer bezieht sich ausschließlich auf den Wert eines Grundstückes inklusive eventueller Gebäude. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer spielen keine Rolle für die Höhe der Grundsteuer.
Schmutzwasser-/Niederschlagswassergebühren
Für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage erhebt die Stadt Gebühren. Dabei gibt es getrennte Gebührenmaßstäbe für:
- Schmutzwasser (zuzüglich eines eventuellen Starkverschmutzungszuschlages gem. §§ 12 und 13 der jeweiligen Gebührensatzung)
- und Niederschlagswasser.
Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des anfallenden Schmutzwassers berechnet. Dabei geht die Stadt davon aus, dass alles Frischwasser, das zum Grundstück geleitet wird, auch wieder als Schmutzwasser der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführt wird.
Auf Antrag kann die Wassermenge, die nicht ins Kanalnetz eingeleitet wird, von der Gebührenrechnung abgesetzt werden. Das gilt z.B. für Gießwasser. Dafür muss die gebührenpflichtige Person eine geeichte Messeinrichtung einbauen. Die Kosten für den Einbau, Betrieb, Reparatur und Eichung der Messeinrichtung trägt dabei die gebührenpflichtige Person. Am Tag des Einbaus und jeweils am Tag der Ablesung der Frischwassermenge muss die gebührenpflichtige Person den Zählerstand ablesen und innerhalb von 14 Tagen dem Steueramt schriftlich melden.
Die Niederschlagswassergebühr wird nach der Quadratmeterzahl der bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks berechnet, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage abfließen kann.
Abfallgebühren
Die städtischen Müllgebühren werden verbrauchsabhängig abgerechnet. Das heißt, die Anzahl und Volumengröße der Restmülltonnen entscheiden über die Höhe der Müllgebühr. Die Höhe der Müllgebühren wird über die Abfallgebührensatzung geregelt, die vom Stadtrat beschlossen und von der staatlichen Aufsichtsbehörde geprüft wird.
Straßenreinigungsgebühren
SÖR reinigt die Straßen und erhebt dafür Gebühren anhand der Straßenreinigungsgebührensatzung. Sie richten sich nach dem Umfang und der Anzahl der Reinigungen pro Woche sowie nach der Anzahl der Frontmeter des Grundstücks, vor dem gereinigt wird.
