Grundsteuer

Grundsteuerreform ab 01.01.2025

Alle Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie hier:

Allgemeine Informationen zur Grundsteuer (nach geltendem Recht bis 31.12.2024)

Die Grundsteuer ist objektbezogen und bezieht sich auf den Wert eines Grundstückes einschließlich eventueller Gebäude. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer bleiben dabei außer Betracht.


Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer

Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.

  1. Das Finanzamt ermittelt auf Basis des Bewertungsgesetzes (BewG) zunächst den Einheitswert des Objekts. Dieser stellt den Wert zu den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 dar.
  2. Dieser Einheitswert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Dabei handelt es sich um einen Promillesatz, der je nach Grundstücksgruppe unterschiedlich hoch ausfällt. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Am Ende dieses Verfahrens erlässt das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid. Dieser dient der Gemeinde zur abschließenden Berechnung der Grundsteuer.
  3. Zur Berechnung der Grundsteuer multipliziert die Gemeinde den Grundsteuermessbetrag mit ihrem individuellen Hebesatz. Die Höhe dieses Prozentsatzes variiert von Kommune zu Kommune. Sie wird per Satzung vom Gemeinderat/Stadtrat beschlossen. In der Stadt Nürnberg beträgt der Hebesatz seit 1. Januar 2018 555 Prozent, für landwirtschaftlichen Grundbesitz 332 Prozent.

Fälligkeit der Grundsteuer

Fällig ist die Grundsteuer in der Regel vierteljährlich zum:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

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