Grundsteuer

Aktuelles: Grundsteuerreform ab 01.01.2025

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2018 machte eine Reform der Grundsteuer notwendig, da in vielen Fällen die bisher der Besteuerung zu Grunde gelegten Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden.
Am 23. November 2021 hat der Bayerische Landtag das Bayerische Grundsteuergesetz verabschiedet. Dieses Gesetz gilt für die Grundsteuerfestsetzung ab dem Jahr 2025.

Grundsteuermessbescheid

Das Zentralfinanzamt Nürnberg wird in den nächsten Jahren alle Nürnberger Grundstücke neu bewerten und neue Grundsteuermessbescheide ausstellen.

Alle diesbezüglichen Grundstückseigentümer mussten bis spätestens zum 30.04.2023 beim Zentralfinanzamt Nürnberg eine Grundsteuererklärung abgeben.

Dies gilt für alle, welche am 1. Januar 2022 (Mit-) Eigentümerin bzw. (Mit-) Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft waren. Hierzu wurden die Eigentümerinnen und Eigentümer zuletzt mit der Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 1. Februar 2023 öffentlich aufgefordert.

Sollten Sie weiteres Grundvermögen in anderen Kommunen oder anderen Bundesländern besitzen, sind ggf. bei weiteren Finanzämtern entsprechende Steuererklärungen abzugeben.

Steuerpflichtige werden hierbei durch ein umfangreiches Serviceangebot der Finanzverwaltung unterstützt.

Ausführliche Informationen zur Neubewertung und den abzugebenden Steuererklärungen, sowie Kurzinformationen finden Sie hier:


Wichtige Information

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung auch telefonisch für Sie erreichbar:
089 30700077


Grundsteuerbescheid (ab 01.01.2025)

Erst auf Grundlage des Grundsteuermessbetrags kann das Kassen- und Steueramt der Stadt Nürnberg die neue Grundsteuer errechnen und einen neuen Grundsteuerbescheid versenden.

Wer zukünftig mehr zahlen muss und welche Grundstücke entlastet werden, kann daher im Augenblick nicht beurteilt werden. Dies wird erst möglich sein, wenn uns die entsprechenden Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes vorliegen und auch die entsprechenden Hebesätze für die Grundsteuer ab 2025 beschlossen sind. Die neue Grundsteuer soll dabei insgesamt aufkommensneutral sein. Das bedeutet, dass die Gesamteinnahmen der Stadt Nürnberg aus der Grundsteuer durch die Reform ab 2025 im Vergleich zum Vorjahr gleichbleiben sollen.

Wir bitten daher auf entsprechende Anfragen an das Kassen- und Steueramt zu verzichten, da alle Schritte zur Neubewertung ausschließlich vom staatlichen Zentralfinanzamt Nürnberg vorgenommen werden.

Spätestens im Januar 2025 werden alle Grundsteuerpflichtige einen neuen Grundsteuerbescheid, dann vom Kassen- und Steueramt der Stadt Nürnberg, mit einer Festsetzung der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer erhalten.

Bis dahin gelten die aktuellen Bescheide weiter.

Damit es bei der Zustellung der neuen Bescheide nicht zu Problemen kommt, bitten wir alle Grundsteuerpflichtigen, uns Änderungen ihrer Adresse zeitnah mitzuteilen.

Die Adressänderungen können am besten über unser Kontaktformular oder per Post mitgeteilt werden.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuer nach bis zum 31.12.2024 noch geltendem Recht:

Die Grundsteuer ist objektbezogen und bezieht sich auf den Wert eines Grundstückes einschließlich eventueller Gebäude. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer bleiben dabei außer Betracht.

Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer

Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.

  1. Das Finanzamt ermittelt auf Basis des Bewertungsgesetzes (BewG) zunächst den Einheitswert des Objekts. Dieser stellt den Wert zu den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 dar.
  2. Dieser Einheitswert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Dabei handelt es sich um einen Promillesatz, der je nach Grundstücksgruppe unterschiedlich hoch ausfällt. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Am Ende dieses Verfahrens erlässt das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid. Dieser dient der Gemeinde zur abschließenden Berechnung der Grundsteuer.
  3. Zur Berechnung der Grundsteuer multipliziert die Gemeinde den Grundsteuermessbetrag mit ihrem individuellen Hebesatz. Die Höhe dieses Prozentsatzes variiert von Kommune zu Kommune. Sie wird per Satzung vom Gemeinderat/Stadtrat beschlossen. In der Stadt Nürnberg beträgt der Hebesatz seit 1. Januar 2018 555 Prozent, für landwirtschaftlichen Grundbesitz 332 Prozent.

Fällig ist die Grundsteuer in der Regel vierteljährlich zum 15. Februar/ 15. Mai/ 15. August/ 15. November.

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