Beteiligungsformen in der Stadtplanung


Möglichkeiten der Beteiligung bei Bauleitplänen

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bei Bauleitplänen

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung bzw. Änderung von Bauleitplänen in § 3 i.V.m. § 4a Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Die Vorschriften verfolgen einen doppelten Zweck:
Durch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) werden Sie so umfassend wie möglich über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Inhalte der von der Stadt in Aussicht genommenen Bauleitplanung, der in Betracht kommenden Varianten und der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung frühzeitig unterrichtet.
Dabei erhalten Sie, als Bürgerinnen/ Bürger, die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, weil die Stadt frühzeitig die Konsequenzen der Planung aus Sicht der Bürger kennenlernen möchte.

Der Zeitraum der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (im Regelverfahren 4 Wochen) wird vom Stadtplanungsausschuss/Stadtrat festgesetzt. Abweichungs- und Alternativmöglichkeiten bestehen bei besonderen Verfahrensarten (vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB, beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB).
Die Vorschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung legt deshalb einen Mindeststandard fest. Ein qualitatives und quantitatives Mehr an Öffentlichkeitsbeteiligung wird angestrebt.
In Abwicklung und Gestaltung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit hat die Verwaltung weitgehend freie Hand. Die im Einzelfall geeignete Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit hängt von den besonderen Verhältnissen und von der Bedeutung des Bauleitplans ab. Neben dem Aushang im Stadtplanungsamt (und zukünftig der Darstellung im Internet) kann die Beteiligung auch in Form einer Informationsveranstaltung, Bürgerwerkstatt oder eines Workshops organisiert werden. In der Regel geht auch eine Mitteilung an die Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine (AGBV) und an die direkt betroffenen Bürgervereine.
Es muss allerdings gewährleistet sein, dass Sie, die Bürgerinnen/ Bürger, ausreichend unterrichtet werden und angemessene Gelegenheit zur Erörterung haben.

Die frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit gibt der Stadt die Möglichkeit, für ihre Ziele und Planungsabsichten zu werben. Dies hat angesichts der zuweilen kritischen Haltung von Bürgern gegenüber Veränderungen in ihrem Lebensumfeld und der Möglichkeiten, gegen Planungen vorzugehen (z.B. durch Bürgerbegehren), besondere Bedeutung. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit kann auch wichtige Aufschlüsse über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung geben, u.a. im sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Sie bietet die Möglichkeit, die städtebauliche Entwicklung noch unbeeinflusst von verbindlichen Entscheidungen zu erörtern und zu bewerten. Eine Zusammenfassung aller eingegangenen Beiträge wird als Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung dem Stadtplanungsausschuss/Stadtrat vorgelegt.
Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung können sich neue Gesichtspunkte ergeben, die bisher nicht erkannt oder in Betracht gezogen worden sind.
Je nach Vorhaben kann eine intensive Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Vorteile mit sich bringen. So kann frühzeitig eine höhere Akzeptanz der Planung in der Öffentlichkeit erreicht werden, Konflikte im Vorfeld bereinigt und eine kooperative Atmosphäre geschaffen werden. Zudem wird das Wissen der Bürgerinnen und Bürger vor Ort aktiviert und in die Planung mit eingebracht.

Öffentliche Auslegung bei Bauleitplänen

Der nach den im Baugesetzbuch festgelegten Grundsätzen ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf wird vom Stadtplanungsausschuss/Stadtrat gebilligt und dessen öffentliche Auslegung beschlossen.
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wird mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Verwaltung richtet sich hierbei nach dem für die amtliche Bekanntmachung üblichen Verfahren.
Die Regelung zur Öffentlichkeitsbeteiligung dient der vollständigen Ermittlung und zu treffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange.
Der Bebauungsplan-Entwurf liegt zusammen mit der Begründung mit Umweltbericht sowie den weiteren umweltfachlichen Stellungnahmen in der Planauflage des Stadtplanungsamts zur Einsicht aus. Neben der Auslage im Stadtplanungsamt sind die Unterlagen demnächst auch im Internet einsehbar.
Während der einmonatigen öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) haben Sie, die Bürgerinnen und Bürger, Gelegenheit, zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen selbst Stellung zu nehmen.

Die während der Auslegungsfrist vorgebrachten Stellungnahmen weisen auf öffentliche und private Belange hin, die in den Bauleitplänen zu berücksichtigen sein können. Alle fristgemäß vorgebrachten und alle abwägungsrelevanten Stellungnahmen werden geprüft und dem Stadtplanungsausschuss/ Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Beschluss stellt einen wesentlichen, in der Regel den abschließenden Schritt im Prozess der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dar, zu der die Gemeinde verpflichtet ist. Den Personen, die fristgemäß Stellungnahmen vorgebracht haben, wird das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt.


Weitere Beteiligungsformen

Über diese gesetzlichen Regelungen hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten Sie an Planungen zu beteiligen. Kooperative Formen der Bürgerbeteiligung sind in einer aktiven Bürgergesellschaft ein wichtiger Bestandteil bei der Planung und Umsetzung städtebaulicher Projekte. Strategien in der Siedlungsentwicklung sollen langfristig und dauerhaft die Lebensqualität und das Umfeld der Bürgerinnen und Bürger sichern und verbessern. Städtebauliche Planungen müssen von Ihnen, den Bürgerinnen und Bürgern daher entscheidend mitentwickelt und mitgetragen werden. Leitbildprozesse, Bürgerwerkstätten, Bürgerbefragungen und andere Formen der Beteiligung sind Möglichkeiten, um das Interesse einer breiten Bürgerschaft an einer Mitwirkung zu wecken.
Neben der Bürgerschaft können auch weitere Interessensgruppen und Betroffene wie z.B. Vertreter der Stadtpolitik, Behindertenvertreter, sowie Bürger- und Vorstadtvereine in den Beteiligungsprozess integriert werden.
Die Transparenz des gesamten Verfahrens, die Nachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidungen und das „Sich-Wiederfinden“ der Beteiligten im Endergebnis sind gleichfalls wichtige Faktoren. Ziel ist dabei immer, in einem ergebnisoffenen Verfahren zu einem gemeinsam getragenen Ergebnis zu kommen.

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