Kirchenaustritt

Sie können aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten.
In Bayern ist dafür das Standesamt Ihres Wohnortes zuständig. In Nürnberg nehmen zusätzlich auch die Bürgerämter Ihren Austritt entgegen.
Zu den Themen:
Kirchenaustritt von Erwachsenen
Um aus Ihrer Kirche, Religions- oder weltanschaulichen Gemeinschaft auszutreten, sprechen Sie einfach persönlich bei uns vor. Ihre Austrittserklärung ist sofort wirksam, wenn sie entgegengenommen wurde.
Wenn Sie Ihren Kirchenaustritt nicht persönlich erklären wollen, können Sie das auch schriftlich machen. Dafür muss Ihre Unterschrift von einem Notariat beglaubigt werden. Ihr Austritt ist dann wirksam, sobald die Erklärung bei uns eintrifft.
Ab dem darauf folgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.
Diese Dokumente brauchen Sie:
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Persönlicher Austritt:
Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass
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Schriftlicher Austritt:
schriftliche, notariell beglaubigte Austrittserklärung
Kirchenaustritt von Kindern und Jugendlichen
Ab dem 14. Geburtstag müssen Jugendliche die Erklärung zum Austritt selbst abgeben. Sie brauchen dafür keine Zustimmung eines Erwachsenen.
Für Kinder unter 12 Jahren müssen ihre Sorgeberechtigten den Austritt erklären.
Bei Kindern zwischen 12 und 14 Jahren muss das Kind zusätzlich selbst zustimmen.
Diese Dokumente brauchen Sie:
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eine aktuelle Geburtsurkunde des Kindes
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Nachweis über das alleinige Sorgerecht (falls zutreffend)
Nach dem Austritt
Nach Ihrem Kirchenaustritt teilen wir der zuständigen Meldebehörde, dem Finanzamt und der Religionsgemeinschaft mit, dass Sie ausgetreten sind.
Selbständige
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Legen Sie die Austrittsbescheinigung zusammen mit Ihrer nächsten Einkommensteuererklärung dem Finanzamt vor.
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Bei Kirchensteuervorauszahlungen wenden Sie sich an das jeweilige Kirchensteueramt.
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Übergeben Sie die Austrittsbescheinigung ggf. Ihrem Steuerberater.
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Bitte bewahren Sie die Austrittsbescheinigung gut auf.
Angestellte
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Bitte teilen Sie den Kirchenaustritt Ihrem Arbeitgeber mündlich mit.
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Achten Sie bei Ihrer Gehaltsabrechnung für den Folgemonat darauf, dass keine Kirchensteuer mehr abgezogen wird.
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Bewahren Sie die Austrittsbescheinigung gut auf.
Ihre Lohnsteuerdaten werden elektronisch in der Datenbank der Finanzverwaltung gepflegt. Zu diesen Daten gehört auch das Kirchensteuermerkmal. Die Einträge nimmt das Einwohnermeldeamt vor. Ihr Arbeitgeber kann diese Daten einsehen. Falls Ihnen im Monat nach Ihrem Kirchenaustritt noch Kirchensteuer abgezogen werden sollte, sprechen Sie die Buchhaltung Ihres Unternehmens an und lassen Sie prüfen, ob das Kirchensteuermerkmal korrekt vermerkt ist. Wenden Sie sich gegebenenfalls an das Einwohneramt, um den Eintrag zu korrigieren.
Geben Sie die Änderung Ihrer Religionszugehörigkeit bei der nächsten Einkommensteuererklärung an. Als Nachweis des Austritts legen Sie eine Kopie der Austrittsbescheinigung bei. Die zu viel entrichtete Kirchensteuer erhalten Sie dann zurück.
Sachgebiet Urkunden
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