Kunststoffabfälle, Verpackungen, Einwegpfand

Etiketten zur Kennzeichnung von Produkten aus oder mit Plastik

Einwegkunststoffprodukte

Zum 03.07.2021 sind sowohl die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) als auch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) in Kraft getreten. Beide Verordnungen setzen EU-Recht um. Ziel der Verordnungen ist es, die ständig steigenden Mengen an Kunststoffabfällen wie auch die schädliche Vermüllung der Umwelt (Littering) mit Kunststoffabfällen zu reduzieren bzw. zu verhindern.

So ist zum Einen das Inverkehrbringen von Kunststoffprodukten und -verpackungen untersagt, für die es bereits ökologisch vorteilhafte Alternativen gibt. Zum Anderen wurde für weitere Kunststoffprodukte und -verpackungen, für die noch keine ökologisch vorteilhaften Alternativen existieren, eine Kennzeichnungspflicht eingeführt, die das Bewusstsein schärfen soll, dass die Produkte bzw. Verpackungen ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.

Verboten ist demnach nun das Inverkehrbringen von Wattestäbchen, Besteck, Tellern, Trinkhalmen, Rührstäbchen und Luftballonstäben aus Kunststoffen sowie von To-Go-Lebensmittelbehältern und Getränkebechern bzw. -behältern aus Styropor (geschäumtes expandiertes Polystyrol) und generell Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoffen. Oxo-abbaubare Kunststoffe sind Produkte aus mit Zusatzstoffen versehenen Kunststoffen, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen – nicht zu verwechseln mit biologischem Abbau.

Die Verbote beziehen sich indes auf die Abgabe durch den Hersteller. Ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung möglich, um zu verhindern, dass Produkte aus Lagerbeständen ungenutzt entsorgt werden müssten.

Der Kennzeichnungspflicht unterliegen ab sofort Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern und Einweg-Kunststoff-Getränkebecher. Auch die Kennzeichnungspflicht bezieht sich auf das Inverkehrbringen durch den Hersteller. Die Kennzeichnung kann dabei für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen, um zu verhindern, dass Produkte aus Lagerbeständen ungenutzt entsorgt werden müssten.

Weiterhin dürfen ab 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind.
Die Verordnungstexte, weiterführende Informationen und FAQs finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), s. Linkbox am Seitenende.

Verpackungen und Einwegpfand

Ebenso zum 03.07.2021 in Kraft getreten ist das neue Verpackungsgesetz, wobei bestimmte, insbesondere für die Allgemeinheit relevante Regelungen, erst im Lauf der kommenden Jahre wirksam werden.

Zum Einen wurde die Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen erweitert. Der Großteil an Befreiungen von der Pfandplicht, wie z.B. für alkoholhaltige Getränke oder Fruchtsäfte und -nektare, wird zum 01.01.2022 aufgehoben. Lediglich Einwegverpackungen für Milch und Milchmischgetränke, Joghurt und Kefir
bleiben vorübergehend weiterhin pfandfrei. Ab 01.01.2024 unterliegen dann auch diese Getränke in Einwegverpackungen der Pfandpflicht.

Zum Anderen neu in das Verpackungsgesetz aufgenommen wurde für Anbieter von Getränken und Speisen zur Mitnahme die Verpflichtung, ab 01.01.2023 zwingend auch Mehrwegverpackungen als alternative Verpackungsformen anzubieten.
Die Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung darf dabei nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen abgegeben werden als bei einer Abgabe in Einwegverpackungen.
Auf die Auswahlmöglichkeit für Mehrwegverpackungen ist durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln hinzuweisen. Bei Lieferdiensten sind diese Hinweise in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien anzubringen.
Für kleine Geschäfte (Letztvertreiber mit nicht mehr als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von max. 80m²) oder bei einem Vertrieb über Verkaufsautomaten besteht die Möglichkeit, diese Mehrwegverpackungen nicht selbst zur Nutzung anbieten zu müssen, sondern die Speisen und Getränke in vom Käufer selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen.
Die Rücknahmepflicht von Mehrwegverpackungen beschränkt sich für die Vertreiber auf diejenigen Verpackungen, die sie selbst ausgeben.

Technischer Umweltschutz

Kreislaufwirtschaft und Abfallrecht


Frau Westermann

Telefon 09 11 / 2 31-90 444

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