Registerpflichten

Die Abfallwirtschaftsbeteiligten haben die bei der Entsorgung von Abfällen zu führenden (elektronischen) Belege zu registrieren. Es herrscht also Registerpflicht für Erzeuger, Transporteure und Entsorger.
Die Register haben die bisherigen Nachweisbücher abgelöst.

Es gelten folgende Registerpflichten:

Für gefährliche Abfälle haben Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger stets ein Register zu führen. Dies gilt auch dann, wenn sie ausnahmsweise, z.B. bei verordneter oder freiwilliger Rücknahme, nicht der Nachweispflicht unterliegen.

Für nicht gefährliche Abfälle haben grundsätzlich nur die Entsorger Register zu führen, in denen die Entsorgung aller Abfälle dokumentiert wird. Die Entsorger sind grundsätzlich verpflichtet auch die nicht gefährlichen Abfälle, die bei der Lagerung und Behandlung von anderen Abfällen als Output anfallen, bei ihrer Abgabe als Zweiterzeuger zu registrieren.

URL dieser Seite
<http://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/registerpflichten.html>