Nicht reglementierte Berufe, parallele Beschäftigung im angestrebten Beruf – (§ 16d Abs. 3 AufenthG)

Mit einem Aufenthaltstitel zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation nach Absatz 3 ist bereits eine Beschäftigung im angestrebten Beruf möglich. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.


Für diesen Aufenthaltstitel benötigen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen:

Bitte beachten Sie:

Sollten Sie nicht alle Unterlagen vorlegen können, bitten wir Sie um eine kurze Begründung.

Welche Unterlagen darüber hinaus nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.


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