Herbstliches Panoramabild mit Blick auf die Nürnberger Burg.

Nürnberg – deine Stadt

Integrationskurs beantragen

Beschreibung

An einem Integrationskurs können ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger teilnehmen, die einen Aufenthaltstitel haben und voraussichtlich dauerhaft in Deutschland leben werden. Auch Asylbewerbende und Deutsche ohne Sprachkenntnisse können einen Integrationskurs besuchen.

Integrationskurse bestehen aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. 
Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtseinheiten. Die Prüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ bildet den Abschluss des Sprachkurses. Die Anforderungen des Tests entsprechen der Sprachniveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtseinheiten. Er findet nach dem Sprachkurs statt. Themen des Orientierungskurses sind beispielsweise Geschichte, Kultur und Rechtsordnung in Deutschland. Der Orientierungskurs endet mit dem Abschlusstest „Leben in Deutschland“.

Wenn Sie vom Amt für Migration und Integration einen Berechtigungs- oder Verpflichtungsschein erhalten haben, können Sie sich aussuchen, bei welchem Anbieter Sie den Kurs belegen möchten.

Einen Anbieter für Integrationskurse in Ihrer Nähe finden Sie im Internetangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Anspruch auf einen Integrationskurs
Sie können einen Anspruch auf die Teilnahme am Integrationskurs haben. Dies ist der Fall, wenn Sie sich dauerhaft in Deutschland aufhalten und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung, zum Zweck der Familienzusammenführung, aus humanitären Gründen oder als langfristig Aufenthaltsberechtigung nach § 38 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 oder 4 AufenthG erhalten haben.

Verpflichtung zum Integrationskurs
Neben der Berechtigung ist auch eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs möglich. Dies ist der Fall, wenn Sie einen Anspruch auf einen Integrationskurs haben und

  • keine Deutschkenntnisse haben (mindestens  Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER))
  • bei bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 oder § 36a Absatz 1 Satz 1 AufenthG) keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben (mindestens  Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER))

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie einen Integrationskurs besuchen, auch wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht. Dies kann in folgenden Fällen zutreffen:

  • Sie werden vom Jobcenter (im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung) oder vom Sozialamt (beim Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) zur Teilnahme aufgefordert
  • es besteht eine „besondere Integrationsbedürftigkeit“, wenn Sie zum Beispiel mit unzureichenden Deutschkenntnissen die Personensorge für ein Kind haben und deshalb auf Sozialleistungen angewiesen sind

Freiwillige Teilnahme
Wenn Sie keinen Anspruch auf einen Integrationskursplatz haben, aber freiwillig teilnehmen möchten, können Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen.

Wenn Sie einen Anspruch auf einen Integrationskurs haben oder zum Integrationskurs verpflichtet sind, erhalten Sie vom Amt für Migration und Integration einen Berechtigungs- oder Verpflichtungsschein automatisch im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels. Eine einzelne Beantragung des Berechtigungsscheins ist nicht erforderlich bzw. möglich. Sie können sich aussuchen, bei welchem Anbieter Sie den Kurs belegen möchten. Einen Anbieter für Integrationskurse in Ihrer Nähe finden Sie im Internetangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Sobald Sie einen Anbieter, mit einem passenden Integrationskurs gefunden haben, melden Sie sich dort mit Ihrem Verpflichtungs- oder Berechtigungsschein an. Der Anbieter übernimmt alles Weitere und hilft Ihnen beim Ausfüllen der nötigen Formulare.

Den Antrag auf freiwillige Zulassung zum Integrationskurs können Sie direkt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bei dem von Ihnen ausgewählten Kursanbieter stellen.

Der Teilnahmeanspruch erlischt ein Jahr nach Erteilung des Aufenthaltstitels oder nach Wegfall des Aufenthaltstitels.

Sie haben als Ausländerin oder Ausländer grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Dauerhafter Aufenthalt in Deutschland (Aufenthaltserlaubnis gilt länger als 1 Jahr oder Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 18 Monaten)
  • Aufenthalt zu Erwerbszwecken (ausgenommen Blaue Karte und Forscher)
  • Aufenthalt zum Zweck des Familiennachzugs
  • Aufenthalt aus humanitären Gründen (bei Anerkennung von Asyl, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz, nachhaltig integrierten Geduldeten, Aufnahme als Schutzsuchender oder im Rahmen von Resettlement)
  • Aufenthalt als langfristig Aufenthaltsberechtigte/Aufenthaltsberechtigter in einem anderen EU-Staat (außer wenn Sie bereits in einem anderen EU-Staat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben)

Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.