Integrationskurse

Deutschkenntnisse erleichtern Ihren Alltag in Deutschland. Sie kommen hier besser zurecht, wenn Sie die Sprache verstehen und einige wichtige Dinge wissen, zum Beispiel über das Bildungssystem und die Rechtsordnung in Deutschland. Ein Integrationskurs bietet Ihnen Deutschunterricht und Orientierung.

An einem Integrationskurs können ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger teilnehmen, die einen Aufenthaltstitel haben und voraussichtlich dauerhaft in Deutschland leben werden. Informationen zu Integrationskursen finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF):

Integrationskurs


Welchen Inhalt hat ein Integrationskurs?

Ein Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs.

Der Sprachkurs umfasst 100 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Die Prüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ bildet den Abschluss des Sprachkurses. Die Anforderungen des Tests entsprechen der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).

Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Er findet nach dem Sprachkurs statt. Themen des Orientierungskurses sind beispielsweise Geschichte, Kultur und Rechtsordnung in Deutschland. Der Orientierungskurs endet mit dem Abschlusstest „Leben in Deutschland“.

Vor Beginn des Integrationskurses müssen alle Teilnehmenden einen Einstufungstest machen. Das Ergebnis ist für die Entscheidung wichtig, mit welchem Kursmodul die Teilnehmerin oder der Teilnehmer beginnen soll. Wenn Sie Anspruch haben, an einem Integrationskurs teilzunehmen, bekommen Sie von dem Amt für Migration und Integration zusammen mit dem Berechtigungsschein einen Termin für den Einstufungstest beim Bildungscampus der Stadt Nürnberg.

Habe ich einen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs?

Sie haben als Ausländerin oder Ausländer grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf. Hinweis: Ihr Aufenthalt in Deutschland gilt als dauerhaft, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis von über einem Jahr erhalten haben oder eine Aufenthaltserlaubnis seit über 18 Monaten besitzen.

Sie haben erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhalten
> zu Erwerbszwecken (ausgenommen Blaue Karte und Forscher),

> zum Zweck des Familiennachzugs ,

> aus humanitären Gründen (bei Anerkennung von Asyl, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz, nachhaltig integrierten Geduldeten, Aufnahme als Schutzsuchender oder im Rahmen von Resettlement),

> als langfristig Aufenthaltsberechtigte/r in einem anderen EU-Staat (außer wenn Sie bereits in einem anderen EU-Staat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben).

Wann besteht für mich kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs

Kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht:

> für Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung in Deutschland machen.

> bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (etwa bei Personen mit Hoch- oder Fachholabschluss oder bei Ausübung einer Erwerbtätigkeit, die in der Regel eine akademische Qualifikation voraussetzt).

> bei ausreichenden Deutschkenntnissen; in diesem Fall besteht aber ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Orientierungskurs.

Bin ich zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet?

Alle Ausländerinnen und Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf einen Integrationskurs haben und

> keine Deutsch-Grundkenntnisse haben (mindestens Niveaustufe A1)

> bei bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 oder § 36a Absatz 1 Satz 1 AufenthG) keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben (mindestens Niveaustufe B1)

sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet.

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Ausländerinnen und Ausländer einen Integrationskurs besuchen

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Ausländerinnen und Ausländer einen Integrationskurs besuchen, auch wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht. Dies kann in folgenden Fällen zutreffen:

> Die Ausländerin oder der Ausländer wird vom Jobcenter (im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung) oder vom Sozialamt (beim Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) zur Teilnahme aufgefordert.

> Es besteht eine „besondere Integrationsbedürftigkeit“, wenn zum Beispiel eine Ausländerin oder ein Ausländer mit unzureichenden Deutschkenntnissen die Personensorge für ein Kind hat und deshalb auf Sozialleistungen angewiesen ist.

Kann ich an einem Integrationskurs teilnehmen?

Grundsätzlich kann jede Ausländerin oder jeder Ausländer an einem Integrationskurs teilnehmen. Ob beziehungsweise in welcher Höhe eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer die Kursgebühren selbst bezahlen müssen, ist davon abhängig, ob ein Berechtigungsschein ausgestellt wurde.

Wann habe ich den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen?

Für einen erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses müssen Teilnehmende die Sprachprüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ bestehen. Die Anforderungen entsprechen der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Außerdem muss der Orientierungskurs erfolgreich abgeschlossen werden. Er endet mit dem Test „Leben in Deutschland“.

Was passiert, wenn ich den Integrationskurs trotz Verpflichtung nicht besuche beziehungsweise nicht erfolgreich abschließe?

Bis zum erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses wird der Aufenthaltstitel in der Regel nur für ein Jahr verlängert. Es sei denn, es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine längere Erteilungsdauer.

Auch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU gemäß § 9a AufenthG ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf B1-Niveau erforderlich. Weitere Voraussetzung ist ein grundlegendes Wissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland, wie es im Orientierungskurs vermittelt wird.

Wenn Sie trotz Verpflichtung nicht regelmäßig am Integrationskurs teilnehmen, kann das schwerwiegende Folgen haben:

Wenn Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis haben, riskieren Sie durch unregelmäßige Teilnahme am Integrationskurs, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird. Auch wenn Sie dem Unterricht häufig fernbleiben oder die Abschlusstests nicht bestehen, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II kann eine unregelmäßige Teilnahme am Integrationskurs einen Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung darstellen. Dann kann Ihnen das Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können gekürzt werden, wenn Sie als Asylsuchender oder Inhaber einer Duldung gem. § 5 Abs. 1 AsylbLG zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet wurden, aber dem Unterricht häufig fernbleiben.

Eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs gilt rechtlich als Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Wenn Sie Ihre Teilnahmepflicht verletzen, kann das teuer werden: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann dann nämlich Ihren voraussichtlichen Anteil an den Kosten für den Integrationskurs schon vorab in Rechnung stellen.



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