Vermittlungsabsprache Bundesagentur für Arbeit mit Arbeitsverwaltung im Herkunftsland – (§ 16d Abs. 4 AufenthG)

Mit einem Aufenthaltstitel zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation nach Absatz 4 ist noch keine Beschäftigung im angestrebten Beruf möglich. Eine Beschäftigung im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme (zum Beispiel Helfertätigkeit) ist erlaubt. Eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung von zwanzig Wochenstunden ist ebenfalls erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.


Für diesen Aufenthaltstitel benötigen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen:

Bitte beachten Sie:

Sollten Sie nicht alle Unterlagen vorlegen können, bitten wir Sie um eine kurze Begründung.

Welche Unterlagen darüber hinaus nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.


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