Knapp 50.000 Nürnberger Bürgerinnen und Bürger erhalten Bürgergeld (SGB II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII). Weitere 15.000 Bürgerinnen und Bürger erhalten, ergänzend zu ihrem Einkommen, Wohngeld. Alle hier Angesprochenen konkurrieren um einen sehr kleinen Anteil an Wohnraum, der für diese Zielgruppe bezahlbar ist. Jeder weitere Vermietende, der sich dazu entscheidet, seine Wohnung diesem Markt zur Verfügung zu stellen, hat einen sehr wichtigen Beitrag zum solidarischen Zusammenleben geleistet. Wichtig ist es, einige Details zu kennen, wenn der Wunsch besteht, an Personen im Leistungsbezug oder Geringverdienende zu vermieten.
Sie wollen an Bürgerinnen und Bürger vermieten, die wenig Einkommen haben oder Sozialleistungen beziehen?

1. Die Rahmenbedingungen
Bürgerinnen und Bürger im SGB II- oder SGB XII-Bezug dürfen Wohnungen anmieten, die für ihre Lebensverhältnisse "angemessen" sind. Diese Angemessenheit wird im Rahmen von Mietrichtwerten festgelegt. Die Betroffenen müssen sich bei der Wohnungssuche nach diesen Richtwerten orientieren. Wenn die Wohnung im Rahmen dieser Werte ist, darf sich ein Bürgergeld- oder Grundsicherungsempfangender auf die Wohnung bewerben. Die Kosten für die Miete trägt dann das Jobcenter oder das Sozialamt. Der Betroffene kann veranlassen, dass die Miete direkt an den Vermietenden überwiesen wird.

2. Der Vermietungsprozess
Bewirbt sich ein Leistungsempfangender auf Ihre Wohnung und die Rahmenbedingungen passen, ist der potentielle Mieter auf die Zustimmung des Jobcenters oder des Sozialamts zum Mietvertrag angewiesen. Nur wenn es hier eine positive Entscheidung gibt, kann der Wohnungsinteressent die Wohnung tatsächlich anmieten. Es ist also erforderlich, dass Sie als Vermieter den Mietvertrag aushändigen und dem Mietenden zur Rücksprache mit Jobcenter oder Sozialamt hinterlassen. Bei einer persönlichen Vorsprache im Jobcenter erhält der Mietinteressent oder die Mietinteressentin sofort eine Rückmeldung.

3. Das laufende Mietverhältnis
Im Mietverhältnis gibt es immer wieder Situationen, bei denen Dinge zwischen Ihnen als Vermieter und Ihrem Mietenden abgestimmt werden müssen. Werden die Heizkosten über Sie als Vermietender abgerechnet, gibt es auch hier die Möglichkeit, diese direkt vom Jobcenter oder dem Sozialamt an Sie überweisen zu lassen. Im Rahmen einer Abtretungserklärung kann der Mietenden dieser Regelung zustimmen. Dies bedeutet für Sie als Vermieter, dass Sie Sicherheit in Bezug auf die regelmäßige Zahlung von Miet- und Heizkosten haben.
Wichtig
Der Mieter oder die Mieterin ist Vertragspartner für Sie als Vermieter. Das Jobcenter bestätigt nur die Kostenübernahme (die im Rahmen der Angemessenheit überprüft wird).
FAQ - wichtige Antworten und Fragen die Sie als Vermieter beachten sollten
Bevor der Mietvertrag von beiden Parteien, insbesondere dem potentiellen Mieter im Leistungsbezug, unterschrieben wird, muss ein vom Vermieter unterschriebenes Mietangebot dem Jobcenter oder dem Sozialamt vorgelegt werden. Erst nach einer positiven Entscheidung kann der potentielle Mieter sicher sein, dass das Jobcenter auch die Miete übernimmt. Die Miete muss sich natürlich im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen bewegen.
Nein, wichtig für die Prüfung des Jobcenters und das Sozialamts sind:
- Grundmiete
- Betriebskostenvorauszahlung (also Heiz- und Warmwasserkosten)
Weitere Posten müssen nicht aufgeführt werden.
Vertragspartner für die Wohnung ist nicht der Jobcenter. Für alle Belange, die mit der Wohnung zu tun haben, ist der Mieter bzw. die Mieterin der bzw. die Ansprechpartner(in). Allein aus datenschutzrechtlichen Gründen darf das Jobcenter keinerlei Auskunft geben.
Ja, bei Leistungsempfangenden (Jobcenter oder Sozialamt) wird die Kaution im Rahmen eines Darlehens übernommen. Bei Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen kann in dem Monat, in dem die Kaution fällig wird, ein Darlehen gewährt werden.
Für Personen, die aus einer Gemeinschaftsunterkunft ausziehen, Personen die aus der Haft kommen und Personen, die ihre erste Wohnung nach dem Elternhaus beziehen. Bei möblierten Wohnungen verhält es sich anders. Die Erstausstattung ist bedarfsdeckend. Gibt es bereits Möbelstücke in der Wohnung, wird eruiert, inwieweit noch Möbelstücke dazu gekauft werden müssen oder ob der Bedarf mit den bestehenden Möbeln bereits gedeckt ist.
Ob ein Leistungsempfänger eine Abtretungserklärung abschließen will oder nicht, ist allein seine Entscheidung. Das Jobcenter darf hier nicht in irgendeine Richtung intervenieren. Der Vermieter kann allerdings vereinbaren, dass der Mieter einen Dauerauftrag einrichtet. Ob das Konto bei Zahlungseinzug dann gedeckt ist, liegt in der Verantwortung des Leistungsempfangenden. Nur bei Zweckentfremdung des Betrags, der für die Miete zur Verfügung steht, kann das Jobcenter eine verpflichtende Direktüberweisung einfordern. In diesem Fall wird die Miete direkt vom Jobcenter an den Vermieter überwiesen.
Eine Mieterhöhung bedarf der Einverständniserklärung des Mieters. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht um mehr als 15 % steigen, selbst wenn im Einzelfall die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Miete ist. Das Jobcenter ist über Mieterhöhungen vom Leistungsempfänger (Mieter) zu informieren.
