Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid

Warum habe ich einen Bußgeldbescheid bekommen?

Sie haben entweder eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit begangen oder eine Verwarnung wurde nicht rechtzeitig beziehungsweise nicht korrekt oder nicht an die richtige Stelle bezahlt!
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) schreibt grundsätzlich die Ahndung von Verkehrsverstößen mittels Bußgeldbescheid vor. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis maximal 55,- Euro, kann die Behörde ein vereinfachtes Verwarnungsverfahren durchführen. Bei rechtzeitiger Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die Sache erledigt und es wird kein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.
Wird eine Verwarnung nicht rechtzeitig bezahlt, muss ein Bußgeldbescheid ergehen. Auf den Grund für eine verspätete Zahlung kommt es dabei nicht an. Das vereinfachte Verwarnungsverfahren ist nicht zwingend vorgeschrieben und zeitlich nur bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides möglich.

Warum habe ich einen Bußgeldbescheid erhalten, obwohl ich den Verkehrsverstoß bestritten habe?

Bei Bußgeldverfahren mit einer Geldbuße von mind. 60 EUR wird vor Erlass des Bußgeldbescheides von uns eine Anhörung durchgeführt.
Im Rahmen dieser Anhörung haben Sie die Gelegenheit erhalten, sich schriftlich zu dem begangenen Verkehrsverstoß zu äußern. Wir haben Ihre daraufhin gemachten Angaben überprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der Tat- und Täternachweis gesichert ist. In diesem Fall wird von uns ohne vorherige weitere Nachricht an Sie ein Bußgeldbescheid erlassen.
Sind Sie mit dem nunmehr gegen Sie erlassenen Bußgeldbescheid nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides Einspruch zu erheben.

Wieso muss ich Gebühren und Auslagen bezahlen?

Mit dem Bußgeldbescheid werden neben der Geldbuße auch noch Verwaltungsgebühren und Auslagen berechnet. Diese Kosten sind ebenfalls im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelt. Jeder Bescheid ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen.
Dabei trägt jeweils der Verursacher eines Verfahrens die Kosten. Auch wenn Sie die Verwarnung unverschuldet nicht zahlen konnten, weil Sie zum Beispiel im Urlaub waren, müssen diese entstandenen Kosten von Ihnen beglichen werden.
Die Höhe der Gebühr richtet sich auch nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Vom Zweckverband wird nur der Mindestbetrag von 25,- Euro angesetzt. Die Auslagen von 3,50 Euro sind für den Versand des Bescheides durch Postzustellungsurkunde veranschlagt.

Was kann ich gegen den Bußgeldbescheid unternehmen?

Sollten Sie mit einem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Dieser Einspruch kann sich auf den gesamten Bescheid beziehen oder nur auf einzelne Punkte beschränken, zum Beispiel die Ansetzung von Gebühren und Auslagen.
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides muss der Einspruch bei der Behörde eingehen. Sie können den Einspruch persönlich, schriftlich per Post oder Fax, telefonisch oder auch per E-Mail einlegen. Außer der deutschen Sprache ist keine besondere Form vorgeschrieben.
Wenn Sie den Einspruch nicht rechtzeitig einlegen, wird der Bescheid rechtskräftig und das Bußgeld und die Kosten müssen in voller Höhe gezahlt werden.

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