Einspruch erheben

Was kann ich tun, wenn ich mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden bin?

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens Einspruch erhoben werden. Außer der deutschen Sprache ist keine besondere Form vorgeschrieben.

Dieser Einspruch kann sich auf den gesamten Bescheid beziehen oder nur auf einzelne Punkte beschränken, z. B. die Ansetzung von Gebühren und Auslagen.

Entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Einspruchs bei uns, nicht die fristgerechte Absendung.

Der fristgerechte Einspruch hat zur Folge, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Aus diesem Grunde muss die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße (inkl. Gebühren und Auslagen) zunächst nicht bezahlt werden. Im Falle der Anordnung eines Fahrverbotes ist auch der Führerschein bis auf weiteres nicht in amtliche Verwahrung zu geben bzw. wird in ausländische Führerscheine kein Eintrag vorgenommen.

Für die Einlegung des Einspruchs stehen Ihnen folgende Alternativen zur Verfügung:

  • Briefsendung
  • Per Fax
  • Per Kontaktformular
  • Niederschrift bei uns

Zweckverband

Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg

Königstorgraben 1

90402 Nürnberg

Telefax 0911 / 65081-14719

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:

Unter welchen Voraussetzungen ist die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" möglich?

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ist erst im Bußgeldverfahren möglich. Eine Verwarnung ist nicht mehr möglich. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Wenn Sie unverschuldet verhindert waren, die Einspruchsfrist einzuhalten, können Sie die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. Kein Verschulden liegt vor, wenn Sie von der Zustellung des Bußgeldbescheides zum Beispiel aufgrund urlaubs-, berufs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit keine Kenntnis erlangen konnten.

Der Antrag selbst entfaltet jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft wird erst mit der positiven Entscheidung von uns über den Antrag aufgehoben.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung und der Einspruch sind binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei uns zu stellen. Geeignete Nachweise sind beizufügen (zum Beispiel Reiseunterlagen, ärztliche Atteste, Spesenabrechnungen oder schriftliche Zeugenaussagen).

Was folgt, wenn der Zweckverband dem Einspruch nicht stattgibt?

In diesem Fall wird Ihr Einspruch zusammen mit der Bußgeldakte an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Eine Nachricht an Sie über die Abgabe der Bußgeldakte an das zuständige Amtsgericht erfolgt im Regelfall nicht.

Das Amtsgericht beurteilt unabhängig von unserer Entscheidung nochmals, ob das Bußgeldverfahren gegen Sie rechtmäßig durchgeführt wurde. Im Regelfall findet vor dem Amtsgericht hierzu eine Hauptverhandlung statt, zu der Sie persönlich erscheinen müssen.

Das Amtsgericht kann je nach Ausgang der Beweiswürdigung den Bußgeldbescheid bestätigen, die Geldbuße erhöhen oder herabsetzen, ein angeordnetes Fahrverbot bestätigen, erlassen oder das Verfahren einstellen. Durch das Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht können weitere Kosten entstehen.

Zielt der Einspruch lediglich auf eine Änderung des Rechtsfolgeausspruches, wird dies ebenfalls zunächst durch die Bußgeldstelle überprüft. Je nach Entscheidung bekommen Sie einen neuen, abgeänderten Bußgeldbescheid oder das Verfahren wird an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.

Sie können den Einspruch auch jederzeit zurücknehmen.

Weitere Informationen zur Bearbeitung eines fristgerechten Einspruchs finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Ihnen vorliegenden Bußgeldbescheides.

Was passiert, wenn ich den Einspruch zurücknehme?

Damit wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. In der Folge müssen Sie die Geldbuße sowie die Gebühren und Auslagen zahlen. Es treten ggf. die weiteren festgesetzten Folgen (z.B. Fahrverbot, Punkte) ein.
Eine nochmalige Erinnerung zur Bezahlung erfolgt nach Ihrer Rücknahme des Einspruchs nicht mehr.

Es wird Ihnen daher empfohlen, die offene Forderung innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft zu begleichen, um weitere kostenpflichtige Maßnahmen (Mahnung, Vollstreckung, Erzwingungshaft) zu vermeiden.

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