Die Energiekrise stellt eine große Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. Für Unternehmen sind die drastisch gestiegenen Energiekosten und die Sicherstellung ihrer Energieversorgung eine sehr hohe Belastung. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Unterstützungs- und Entlastungsmaßnahmen, Ansprechpersonen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
Energiekosten: Finanzielle Hilfen und Entlastungen
Bund und Länder unterstützen Unternehmen und Einrichtungen in der Energiekrise. Die Bundesregierung hat drei umfangreiche Entlastungspakete in Höhe von 95 Milliarden Euro geschnürt und einen Abwehrschirm von 200 Milliarden aufgespannt. Zusammen umfasst das Budget nun knapp 300 Milliarden Euro. Über den Abwehrschirm werden die steigenden Energiekosten selbst gedämpft. Das Wirtschaftspaket des Bundes enthält auch Maßnahmen zur kurzfristigen Liquiditätssicherung, wenn Unternehmen aufgrund der hohen Energiekosten in Schwierigkeiten geraten. Deshalb wurden bestehende Liquiditätshilfen verlängert.
Sicherung der kurzfristigen Liquidität: KfW-Sonderprogramm
Förderkredit für Unternehmen bei Betroffenheit durch Umsatzrückgang, Produktionsausfall, geschlossenen Produktionsstätten oder gestiegenen Energiekosten infolge des Ukraine-Krieges oder Sanktionen Für: mittelständische und große Unternehmen und freiberuflich Tätige Kredit für: Anschaffungen (Investitionen), laufende Kosten (u.a. Miete, Gehälter), Übernahmen Höhe der Förderung: bis zu 100 Mio. Euro je Unternehmen, ist begrenzt auf 15 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten 3 Jahre oder 50 % der Energiekosten der letzten 12 Monate vor Antragstellung oder bei Krediten über 25 Mio. Euro: 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme. KfW übernimmt bis zu 90% des Bankenrisikos. Laufzeit: befristet bis 31.12.2023
Sicherung der kurzfristigen Liquidität: Energiekostendämpfungsprogramm
Programm ermöglicht temporäre Zuschüsse zu gestiegenen Erdgas- und Strompreisen sowie für den Bezug von Wärme und Kälte in besonders betroffenen Branchen. Für: Unternehmen in besonders energieintensiven Wirtschaftszweigen. Ziel ist es, besondere Härten zielgerichtet abzufedern und existenzbedrohende Situationen zu vermeiden. Es gibt drei Förderstufen (unterscheiden sich u. a. nach der Wirtschaftsbranche des Unternehmens, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem etwaigen Betriebsverlust). Laufzeit: Antragstellung für die Fördermonate Oktober bis Dezember 2022 noch bis 31.05.2023. Für den Bezug von Wärme und Kälte, die direkt aus Erdgas und Strom erzeugt wurden, wird ein Zuschuss lediglich für die Monate November und Dezember 2022 gezahlt (hier Antragstellung nur bis 28.02.2023 möglich). Antragstellung für Unternehmen, die einen Betriebsverlust aufweisen, ist eine Antragstellung längstens bis 29.02.2024 möglich.
Neuer Energieliquiditätskredit der LfA-Förderbank für bayerischen Mittelstand
Neues Finanzprodukt des Freistaats Bayern erhöht Liquidität von Unternehmen mit vorübergehenden Finanzierungsschwierigkeiten infolge der Energiekrise; Unterstützung bei der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln, dadurch weitere Risikoentlastung. Für: Bayerische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis zu 500 Mio. €. Art des Programms: Darlehen; Beantragung über Hausbanken Höhe des Darlehens: Höchstbetrag max. 10 Mio. € Euro, Mindestbetrag 10.000 €. Laufzeit: ab 1. Dezember 2022; Darlehenslaufzeit kann bis zu 10 Jahre betragen, dabei sind auch Tilgungsfreijahre möglich.
Für kleine und mittlere Unternehmen: Gaspreisdeckel für kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie Vereine. Höhe der Förderung: Gaspreis wird bei 12 Cent pro Kilowattstunde für 80 % des Vorjahresverbrauchs (Abschlagszahlung Monat September 2022) gedeckelt; bei der Fernwärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde Laufzeit: Start der Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023; umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.
Für Industrieunternehmen und Krankenhäuser: Die Gaspreisbremse soll der von hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Höhe der Förderung: Gaspreis wird bei 7 Cent pro Kilowattstunde (netto) für 70 % des Vorjahresverbrauchs gedeckelt. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. Bis zu einem Gegenwert des vergünstigten Gaspreises von zwei Millionen Euro im gesamten Zeitraum je Unternehmen gelten dabei keine Einschränkungen („de minimis“). Laufzeit: gilt vom Januar 2023 - April 2024
Die Strompreisbremse trägt durch Deckelung der Strompreise zur Senkung der Stromkosten bei. Auch der Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz soll gedämpft werden. Für: Kleine und mittlere Unternehmen sowie Industrieunternehmen Höhe der Förderung: Für kleine Unternehmen wird der Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde für 80 % des Vorjahresverbrauchs gedeckelt. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (netto) für 70 % des Vorjahresverbrauchs. Laufzeit: ab 1. Januar 2023; Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen erst im März 2023.
Entlastung für besonders energieintensive Unternehmen durch Verlängerung des Spitzenausgleichs
Der Spitzenausgleich für etwa 9.000 energieintensive Unternehmen bei der Energie- und Stromsteuer wird bis Ende 2023 verlängert. Für: Energieintensive Unternehmen Art der Förderung: Unternehmen werden bei der Energie- und Stromsteuer um 1,7 Mrd. € entlastet, sofern sie Maßnahmen zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs ergreifen Laufzeit: bis Ende 2023.
Die Bayerische Energie-Härtefallhilfe ergänzt branchenübergreifend die Entlastungspakete und den wirtschaftlichen Abwehrschirm des Bundes, um Preissteigerungen für Energie abzufedern.
Betrifft: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Selbständige unabhängig von Rechtsform und Branche, die aufgrund der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen haben und dadurch absehbar in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind.
Förderung/Laufzeit: Die Energie-Härtefallhilfe gewährt Ausgleich für betriebliche Energiekosten von nicht-leitungsgebundenen Energieträgern wie Heizöl, Holzpellets oder Flüssiggas im Zeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2023 und leitungsgebundenen Energieträgern (Strom, Gas, Fernwärme) im Zeitraum von Januar bis Dezember 2023, soweit die im aktuellen Beschaffungszeitraum gezahlten Preise über 200 Prozent des Durchschnittspreises 2021 hinausgehen.
Art der Förderung: Finanzielle Mittel nach Einzelfallprüfung; Voraussetzung ist das Vorliegen einer besonderen wirtschaftlichen Härte.
Antragstellung: Direkt durch das Unternehmen oder durch einen qualifizierten Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt); Programmabwicklung durch die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.
Status: Antragstellung derzeit noch nicht möglich, Programmstart wird für Januar 2023 angestrebt. Antragsplattform in Vorbereitung.
Mehr Unabhängigkeit in der Energieversorgung: Beratung & Förderung
Wir bieten Zugang zu Beratungsangeboten und Förderprogrammen zur Finanzierung von Energieprojekten, die helfen Energieverbräuche zu senken und das eigene Erzeugungspotenzial aus erneuerbaren Energien zu aktivieren.
Energieberatung
Kostenfreie Energie-Initialberatungen
Wir bieten Ihnen kostenfreie Aufschlussberatungen für Energieeffizienz und Bewertung ihres Erzeugungspotenzials aus Erneuerbaren Energien (Photovoltaik).
Solar- und Gründach-Initialberatung
<https://www.nuernberg.de/imperia/md/wirtschaft/dokumente/2022/solar_gruendach_check_2022_nuernberg_web.pdf>(PDF, 1.0 MB)
Energieberatung
Die passende Energieberatung für Ihren Bedarf finden Sie beim Energieberaternetz Mittelfranken. Das Energieberaternetz sichert einen hohen Qualitätsstandard der Beratung und regelmäßige Weiterbildung der daran beteiligten Energieberaterinnen und Energieberater.
Eine umfassende Fördermittelberatung erhalten Sie im Rahmen einer Energieberatung oder von spezialisierten Beratungsunternehmen. Eine unabhängige Anlaufstelle ist die Energieagentur Nordbayern.
Auf Bundes- und Landesebene gibt es eine Reihe an Förderprogrammen für Unternehmen. Es können Förderungen (Darlehen oder Zuschuss) für Energieberatung und Investitionen in Prozesse, Gebäude und Mobilität abgerufen werden. Die Förderung steht Unternehmen jeder Größe offen. Kleine und mittlere Unternehmen können in der Regel höhere Fördersätze erhalten. Eine komfortable Suchfunktion bietet z.B. die Förderdatenbank des Bundes.
Einige wichtige Programme in der Schnellübersicht:
Beratungsförderung
Programm: Bundesförderung für Energieberatung für Nicht-Wohngebäude, Anlagen und Systeme
Betrifft: Unternehmen Fördergegenstand: Energieberatung für Sanierung oder Neubau von Nicht-Wohngebäuden Förderart: Zuschuss Höhe der Förderung: bis zu 80 % der Beratungskosten
Investition in energieeffiziente Prozesse und Wärmenetze
Programm: Bundesförderung für Ressourcen und Energieeffizienz in der Wirtschaft (mehrere Teilprogramme)
Fördergegenstand: Investitionen in hocheffiziente Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Druckluftanlagen, Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien, Energiemanagement (Hardware und Software), Optimierung von Produktionsanlagen, Transformationskonzepte Förderart: Zuschuss oder zinsvergünstigtes Darlehen mit Tilgungszuschuss Höhe der Förderung: Zuschussvariante: i.d.R. bis 30 %, je nach Teilprogramm bis zu 55 % (im Förderwettbewerb bis zu 60 %) bis zu 15 Mio. €, Darlehensvariante: bis zu 25 Mio. € Darlehensbetrag
Programm: Bundesförderung für effiziente Wärmenetze
Betrifft: Unternehmen Fördergegenstand: Investition in besonders effiziente Wärmenetzsysteme und oder Kältenetze (Temperaturniveau 20–95 °C, Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme min. 50 %), gefördert werden Gesamtsysteme (Erzeuger, leitungsgebundene Wärme- oder Kälteinfrastruktur, saisonaler Großwärmespeicher, Hausübergabestationen) Förderart: Zuschuss Höhe der Förderung: bis zu 50 %, bis zu 15 Mio. €, zudem bis zu 60 % für Machbarkeitsstudien
Investition in energieeffizienten Neubau und Sanierung
Programm: Bundesförderung energieeffiziente Gebäude
Betrifft: Unternehmen Fördergegenstand: Investitionen in Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsanlagen, Heizungsoptimierung und zugehörige Fachplanung Förderart: Zuschuss oder zinsvergünstigtes Darlehen mit Tilgungszuschuss Höhe der Förderung: Zuschussvariante: bis zu 25 % der Investitionskosten, bis zu 50 % Beratungskosten für Fachplanung, maximal 5 Mio. €, Darlehensvariante: bis zu 10 Mio. € Darlehensbetrag
Betrifft: Unternehmen Fördergegenstand: Investitionen u.a. in Fahrzeuge (Krafträder, leichte und schwere Nutzfahrzeuge) mit E-, Hybrid oder Wasserstoffantrieb, E- und Wasserstofftankstellen, Datengesteuerte Lösungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen Förderart: zinsvergünstigtes Darlehen mit Tilgungszuschuss Höhe der Förderung: bis zu 25 – 50 Mio. € Darlehensbetrag
Programm: Wasserstofftankstellen in Bayern (bis 31.12.2023)
Betrifft: Unternehmen Fördergegenstand: Investitionen in Wasserstofftankstellen, Wasserstoff-Nutzfahrzeuge, Elektrolyseure Förderart: Zuschuss Höhe der Förderung: bis zu 40 bis 90 % der Investitionskosten (je nach öffentlich/nicht öffentlich zugängig)
Die beschlossenen Energieeinsparverordnungen der Bundesregierung sollen kurz- und mittelfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen.
Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. Laufzeit: 1. September 2022 bis 28. Februar 2023
Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann Laufzeit: 1. September 2022 bis 28. Februar 2023
Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten von Unternehmen
Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten folgende Mindesttemperaturwerte: • für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius, • für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius, • für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius, • für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius • für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius. Laufzeit: 1. September 2022 bis 28. Februar 2023
Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen
Diese Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung beinhaltet mittelfristig wirksame Maßnahmen: Laufzeit: 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 • Die Umsetzungspflicht gilt für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mindestens 10 Gigawattstunden pro Jahr im Durchschnitt der letzten drei Jahre • Zur Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen sind alle nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren. • Die Verpflichtung gilt nicht für Anlagen die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Lagebericht werktäglich eine Einschätzung zur Gasversorgung sowie Daten zu Lastflüssen, Speicherfüllständen, Gasverbrauch und Preisentwicklung.
Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland
Der Notfallplan Gas bietet in den drei Krisenstufen einen Maßnahmenpool unterschiedlicher Eingriffstiefe zur Sicherung der Gasversorgung in Deutschland.
Geschützte und ungeschützte Kunden bei Gasmangellage – Wer ist im Fall einer nationalen Gasmangellage wie abgesichert?
Im Fall einer Gasmangellage sichert die Bundesnetzagentur den lebenswichtigen Bedarf an Gas in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Gasmengen. Kleine und mittlere Unternehmen zählen in der Regel zu den geschützten Kunden (Ermittlung des Verbrauchs erfolgt über standardisierte Lastprofile, Ausspeiseleistung beträgt maximal 500 kWh pro Stunde und überschreitet die jährliche Gasentnahme von 1.500 MWh nicht).
Bitte beachten Sie: Aufgrund der dynamischen Lage können wir weder Gewähr für Vollständigkeit noch für Aktualität übernehmen. Wir bitten um Ihr Verständnis!
Ihre Ansprechperson bei der Wirtschaftsförderung Nürnberg