Prüfsachverständiger für Standsicherheit

Handelt es sich bei einem Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau muss der Standsicherheitsnachweis, wenn nach Art. 62a Abs. 2 BayBO erforderlich, durch einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit bescheinigt werden (Bescheinigung Standsicherheit I).
Gemäß Art. 77 Abs. 2 BayBO muss der Prüfsachverständige für Standsicherheit auch die Bauausführung hinsichtlich des von ihm bescheinigten Standsicherheitsnachweises überwachen (Bescheinigung Standsicherheit II).

Der Bauherr kann den Leiter oder stellvertretenden Leiter des Prüfamtes für Standsicherheit im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (kein Sonderbau) privatrechtlich mit der Prüfung des Standsicherheitsnachweises einschl. der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und der Bauüberwachung beauftragen.
Der zwischen dem Bauherrn und dem Prüfsachverständigen für Standsicherheit zu schließende Vertrag wird nach Vertragsunterzeichnung mit den Eingabeplänen des Architekten für die einheitliche Honorarermittlung und Abrechnung nach der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) zur Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfsachverständigen für Bayern GmbH an der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau (BVS) in München geschickt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Prüfhonorar bereits enthalten und als Vorsteuer abzugsfähig.

Weiterführende Informationen

Bauordnungsbehörde
Prüfamt für Standsicherheit

Bauhof 5

Zi. 103 / I. OG

90402 Nürnberg


Postanschrift:
Stadt Nürnberg, Bauordnungsbehörde, Johannesgasse 3, 90402 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-43 90 oder -43 91

Telefax 09 11 / 2 31-43 93

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