Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Voraussetzungen müssen Auszubildende nach dem Unterricht noch in den Betrieb?

Die wesentlichen Regelungen zum Thema Freistellung für die Berufsschule und für Prüfungen sind in den §§ 9 und 10 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), dem Art. 77 des Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) und dem § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu finden. Durch Tarifverträge und gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen kann in bestimmten Grenzen von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden.

Im Folgenden sind die wesentlichen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes dargestellt. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für Berufsschulberechtigte, soweit sie nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.

Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Wer berufsschulpflichtig ist, muss vom Arbeitgeber für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden, ohne dass ein Entgeltausfall eintritt.

Der bzw. die Jugendliche braucht in zwei Fällen am Tag des Berufsschulbesuches nicht mehr in den Betrieb: Wenn der Unterricht in der Berufsschule mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten dauert, allerdings nur einmal in der Woche, wenn die Berufsschule in Form von Blockunterricht durchgeführt wird und laut Stundenplan mindestens 25 Unterrichtsstunden (in der Regel 45 Minuten) an mindestens 5 Tagen in der Woche vorgesehen sind. Dies gilt jedoch nur für Jugendliche. Auszubildende, die 18 Jahre alt sind, müssen nach dem Berufsschulunterricht zurück zur Ausbildungsstelle. Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf der bzw. die Jugendliche (auch über 18-Jährige) vor der Schule nicht beschäftigt werden. Veranstaltungen, die von der Schule durchgeführt werden, sind Berufsschulunterricht. Nicht zum Berufsschulunterricht gehören die Verrichtung von Hausaufgaben und die freiwillige Teilnahme an Schulveranstaltungen.

In welchem Umfang sind die Auszubildenden für Prüfungen freizustellen?

Finden Prüfungen statt, so muss der Arbeitgeber den Jugendlichen bzw. die Jugendliche dafür entsprechend der Regelung an Berufsschultagen (§ 10 JArbSchG) freistellen. Das gilt für Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, für Prüfungen aufgrund der Schulgesetze für die Berufsschule und sonstige Prüfungen, die im Ausbildungsvertrag oder sonstigen Verträgen festgelegt sind sowie alle sonstigen Ausbildungsmaßnahmen – auch öffentlich-rechtlicher Art – der Verwaltungen und Unternehmen.

Vor der schriftlichen Abschlussprüfung und einer eventuellen Wiederholung hat der Arbeitgeber den Jugendlichen bzw. die Jugendliche am vorhergehenden Arbeitstag freizustellen. Eine Befreiung vom Berufsschulunterricht ist ausgeschlossen.

Auch bei einer Freistellung für Prüfungen darf kein Entgeltausfall eintreten.

Die Freistellung für Prüfungen gilt auch für über 18-Jährige, wenn sie berufsschulpflichtig sind.

Für weitergehende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Wie viele Schultage sind in den einzelnen Berufsbereichen und Jahrgangsstufen einzuplanen?

Die Anzahl der Schultage richtet sich sowohl nach dem Ausbildungsberuf als auch nach der Jahrgangsstufe, die ein Auszubildender gerade besucht. Nähere Angaben sind unter den einzelnen Ausbildungsberufen zu finden.

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