Schüler-BAföG - Ausbildungsförderung für Schüler

Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz


Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Der anzuerkennende Bedarf bildet die Grundlage für den Förderungsanspruch.


Sonderregelung für die vom Wohnort abhängige Zuständigkeit

Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung an Ihrem Wohnort, wenn Sie...

  • verheiratet sind oder waren,
  • kein Elternteil seinen Wohnsitz im Inland hat,
  • beide Elternteile nicht mehr leben,
  • Ihre Eltern an getrennten Wohnorten leben.

Von den Schularten abhängige Zuständigkeit

Schulen mit Klassen 5 - 13

Zuständig für Gymnasien und Realschulen (Klassen 5 - 13), Fachoberschulen, Wirtschaftsschulen, einjährige Berufsfachschulen ist das Amt
für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern (außer Sonderregelung trifft zu)

Abendrealschulen

Zuständig für Abendrealschulen ist das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern (außer Sonderregelung trifft zu)

Berufsbildende Schulen

Zuständig für Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und die in mindestens 2 Jahren einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, ist das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern (außer Sonderregelung trifft zu).

Fachschulen

Zuständig für Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ist das Amt für Ausbildungsförderung an Ihrem Wohnort.

Fachakademien

Zuständig für Fachakademien (FAK), einschließlich Praktikumszeiten, ist das Amt für Ausbildungsförderung am Sitz der Fachakademie.

Berufsoberschulen (BOS), Kolleg, Abendgymnasium

Zuständig für Hermann-Kesten-Kolleg, Berufsoberschule, Abendgymnasium ist das Amt für Ausbildungsförderung am Sitz der Ausbildungsstätte.

Vorkurse Berufsoberschule (BOS), Kolleg, Abendgymnasium

Zuständig für Vorkurse Hermann-Kesten-Kolleg und Vorstufen Berufsoberschule ist das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern (außer Sonderregelung trifft zu).

Fachhochschulen, Hochschulen

Zuständig für Fachhochschulen, Hochschulen ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk der Hochschule (außer Sonderregelung trifft zu).


Tabelle mit den Bedarfssätzen - Höhe der Förderung in Euro

Die Tabelle zum Download enthält weitere Hinweise zu den Fördervoraussetzungen.


Förderungshöhe

Die Höhe der Förderung bemisst sich nach

  • dem Bedarf,
  • den anzurechnenden Einkünften des Auszubildenden selbst, gegebenenfalls seines Ehegatten, seiner Eltern und
  • seinen Vermögenswerten, die einen Freibetrag von 15.000 Euro (für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) bzw. von 45.000 Euro (für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben), plus Erhöhungsbeträge für Ehegatten und Kinder übersteigen.

Unabhängig vom Einkommen der Eltern wird der Förderungsbetrag ermittelt

  • beim Besuch des Herrmann-Kesten-Kollegs,
  • der Berufsoberschule oder
  • des Abendgymnasiums (ausgenommen Vorstufen und Vorkurse),
  • ansonsten, wenn während eines längeren Zeitraums der Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt aus dem eigenen Verdienst bestritten wurde.

Beginn der Schüler-Förderung (BAföG)

Die Förderung durch das Schüler-BAföG wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, wenn der Antrag bis zum entsprechenden Monatsende eingeht. Wenn der Antrag für ein Folgeschuljahr gestellt wird, gilt auch der vorrausgehende Ferienmonat schon als Beginn des (weiteren) Ausbildungsabschnitts. Förderungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden, können erst ab Antragsmonat geleistet werden.


Antragstellung mittels Formular

Erforderlich ist ein formaler schriftlicher Antrag (Formblatt) beim Amt für Ausbildungsförderung. Zum Verwenden von Formblättern haben Sie mehrere Möglichkeiten.

1. Antragstellung

Zur Antragsstellung nutzen Sie, wenn möglich, die elektronische Antragstellung über den Antragsassistenten „BAföG Digital“ von Bund und Länder. Notwendige Dokumente können Sie bequem per Uploadfunktion hochladen.

2. Spezielle Nachweise zum Antrag

Die vom BAföG-Amt der Stadt Nürnberg benötigten Nachweise zum Antrag auf Schüler-BAföG finden Sie hier zum Download. Diese Formulare finden Sie nur hier! Bitte laden Sie sich diese Formulare bei Bedarf herunter, füllen diese am PC aus und senden Sie uns dann per Post, per Upload oder über das Kontaktformular zu.

Formblatt für Änderungen


Ausschlussgründe für Schüler-BAföG

Der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und einjährigen Berufsfachschulen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen, wird nicht gefördert, wenn am Wohnort der Eltern eine entsprechende Schule vorhanden ist. Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und wenn Sie an einer der oben genannten Schularten bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben oder eine derartige Ausbildung abgebrochen haben, kann eine Förderung nur in wenigen Ausnahmefällen erfolgen.


Information, Beratung, Antragstellung

Amt für Ausbildungsförderung

Sandstraße 22 - 24

5. Stock

90443 Nürnberg


Frau Müller

Abteilungsleitung


Telefon 09 11 / 2 31-34 76

Telefax 09 11 / 2 31-55 70

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Donnerstag
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Freitag
10.00 – 12.00 Uhr (Telefonsprechzeit)


Terminvereinbarung erforderlich!

Eine persönliche Vorsprache ist in dringenden Fällen und nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wir bitten Sie, Ihre Anträge möglichst online zu stellen und Nachfragen telefonisch oder über das Kontaktformular vorzunehmen.



BAföG Hotline und Informationen im Web

Telefon 01 88 83 58 - 45 00
Fax: 01 88 83 58 - 48 50
E-Mail: bafoeg@bva.bund.de

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