Schüler-BAföG - Ausbildungsförderung für Schüler
Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz
Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Der anzuerkennende Bedarf bildet die Grundlage für den Förderungsanspruch.
Sonderregelung für die vom Wohnort abhängige Zuständigkeit
Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung an Ihrem Wohnort, wenn Sie...
-
verheiratet sind oder waren,
-
kein Elternteil seinen Wohnsitz im Inland hat,
-
beide Elternteile nicht mehr leben,
-
Ihre Eltern an getrennten Wohnorten leben.
Von den Schularten abhängige Zuständigkeit
Tabelle mit den Bedarfssätzen - Höhe der Förderung in Euro
Die Tabelle zum Download enthält weitere Hinweise zu den Fördervoraussetzungen.
Förderungshöhe
Die Höhe der Förderung bemisst sich nach
-
dem Bedarf,
-
den anzurechnenden Einkünften des Auszubildenden selbst, gegebenenfalls seines Ehegatten, seiner Eltern und
-
seinen Vermögenswerten, die einen Freibetrag von 15.000 Euro (für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) bzw. von 45.000 Euro (für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben), plus Erhöhungsbeträge für Ehegatten und Kinder übersteigen.
Unabhängig vom Einkommen der Eltern wird der Förderungsbetrag ermittelt
-
beim Besuch des Herrmann-Kesten-Kollegs,
-
der Berufsoberschule oder
-
des Abendgymnasiums (ausgenommen Vorstufen und Vorkurse),
-
ansonsten, wenn während eines längeren Zeitraums der Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt aus dem eigenen Verdienst bestritten wurde.
Beginn der Schüler-Förderung (BAföG)
Die Förderung durch das Schüler-BAföG wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, wenn der Antrag bis zum entsprechenden Monatsende eingeht. Wenn der Antrag für ein Folgeschuljahr gestellt wird, gilt auch der vorrausgehende Ferienmonat schon als Beginn des (weiteren) Ausbildungsabschnitts. Förderungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden, können erst ab Antragsmonat geleistet werden.
Antragstellung mittels Formular
Erforderlich ist ein formaler schriftlicher Antrag (Formblatt) beim Amt für Ausbildungsförderung. Zum Verwenden von Formblättern haben Sie mehrere Möglichkeiten.
1. Antragstellung
Zur Antragsstellung nutzen Sie, wenn möglich, die elektronische Antragstellung über den Antragsassistenten „BAföG Digital“ von Bund und Länder. Notwendige Dokumente können Sie bequem per Uploadfunktion hochladen.
2. Spezielle Nachweise zum Antrag
Die vom BAföG-Amt der Stadt Nürnberg benötigten Nachweise zum Antrag auf Schüler-BAföG finden Sie hier zum Download. Diese Formulare finden Sie nur hier! Bitte laden Sie sich diese Formulare bei Bedarf herunter, füllen diese am PC aus und senden Sie uns dann per Post, per Upload oder über das Kontaktformular zu.
Formblatt für Änderungen
Ausschlussgründe für Schüler-BAföG
Der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und einjährigen Berufsfachschulen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen, wird nicht gefördert, wenn am Wohnort der Eltern eine entsprechende Schule vorhanden ist. Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und wenn Sie an einer der oben genannten Schularten bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben oder eine derartige Ausbildung abgebrochen haben, kann eine Förderung nur in wenigen Ausnahmefällen erfolgen.
Information, Beratung, Antragstellung
Amt für Ausbildungsförderung
Sandstraße 22 - 24
5. Stock
90443 Nürnberg
Telefon 09 11 / 2 31-34 76
Telefax 09 11 / 2 31-55 70
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:
Öffnungszeiten:
Montag
10.00 – 12.00 Uhr (Telefonsprechzeit)
13.30 – 15.30 Uhr (Parteiverkehr)
Dienstag
13.00 – 15.00 Uhr (Telefonsprechzeit)
Mittwoch
08.30 – 12.30 Uhr (Parteiverkehr)
13.00 – 15.00 Uhr (Telefonsprechzeit)
Donnerstag
10.00 – 12.00 Uhr (Telefonsprechzeit)
13.30 – 15.30 Uhr (Parteiverkehr)
Freitag
10.00 – 12.00 Uhr (Telefonsprechzeit)
Terminvereinbarung erforderlich!
Eine persönliche Vorsprache ist in dringenden Fällen und nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wir bitten Sie, Ihre Anträge möglichst online zu stellen und Nachfragen telefonisch oder über das Kontaktformular vorzunehmen.
BAföG Hotline und Informationen im Web
Telefon 01 88 83 58 - 45 00
Fax: 01 88 83 58 - 48 50
E-Mail: bafoeg@bva.bund.de