Kinder strecken ihre Arme in die Luft

Jugendamt der Stadt Nürnberg


Unterhaltsvorschuss - finanzielle Hilfe für Alleinerziehende

Der Unterhaltsvorschuss dient der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichend Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen. Kinder können bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss erhalten. Dafür müssen die unten stehenden Voraussetzungen erfüllt werden. Darüber hinaus müssen Sie einen Antrag stellen.

FAQs

Auf Antrag eines alleinerziehenden Elternteils können für Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt werden, wenn das Kind

- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält,
- keine oder geringere Waisenbezüge als in der unten genannten Leistungshöhe erhält,
- das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Bei nicht-deutschen Kindern gilt dies, wenn das Kind oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.

Ab 01. Januar 2026 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 227,00 € monatlich
- für Kinder ab 6 Jahren bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 299,00 € monatlich
- für Kinder ab 12 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 394,00 € monatlich

Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Antragszeitpunkt gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Ob diese Voraussetzungen vorliegen prüft das Jugendamt im Rahmen der Antragsbearbeitung. Sie müssen als Antragsteller nichts weiter unternehmen.

Es besteht für Anträge seit dem 01.07.2017 insgesamt ein Leistungsanspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes. Die Leistung endet spätestens am 18. Geburtstag.

Nach Bewilligung des Unterhaltsvorschusses erhalten Sie von uns in jährlichen Abständen als Grundlage für die Weiterzahlung automatisch ein Schreiben zur Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen übersandt. Unabhängig hiervon sind Sie verpflichtet, uns in jedem Fall umgehend zu informieren, wenn sich bei Ihnen Änderungen zu den Angaben im Antrag ergeben. Ob der Unterhaltsvorschuss weiter genehmigt werden kann, prüft das Jugendamt anhand der neuen Angaben.

Es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

- das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat
- beide Elternteile mit dem Kind zusammenleben
- der betreuende Elternteil erneut die Ehe geschlossen hat, auch wenn es sich nicht um den leiblichen Elternteil des Kindes handelt
- das Kind nicht in Deutschland lebt
- der andere Elternteil regelmäßig und ausreichend Unterhalt zahlt
- der betreuende Elternteil nicht bei der Feststellung des unterhaltspflichtigen Elternteils mitwirkt
- bei bestimmten ausländischen Staatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht vorliegt, das zum Bezug berechtigt.

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung

  • Abschrift oder Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Bei Kindern, die außerhalb der EU geboren sind, Abschrift oder Kopie des Ausweises bzw. der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrente
  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

Falls vorhanden, reichen Sie bitte folgende Nachweise ein

  • Aktueller Bescheid des Jobcenters
  • Original des Unterhaltstitels in vollstreckbarer Ausfertigung. Der Unterhaltstitel dokumentiert die Unterhaltspflicht. Auf seiner Grundlage kann der Unterhaltsanspruch notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers zwangsweise vollstreckt werden.
  • Anwaltschaftlicher Schriftverkehr über das Getrenntleben beziehungsweise Unterhaltsforderungen
  • Kopie des Scheidungsurteils
  • Bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern der Nachweis der Vaterschaftsfeststellung in Kopie
  • Für Kinder ab 15 Jahren ggf. die Schulbescheinigung bzw. Einkommensnachweise des Kindes

Wichtige Hinweise

Bitte stellen Sie für jedes Kind einen eigenen Antrag.

Bitte planen Sie für die Antragstellung ungefähr eine halbe Stunde Zeit pro Kind ein.

Der Antrag kann digital eingereicht, persönlich abgegeben, per Post oder Fax übersandt werden.

Ein per einfacher E-Mail eingereichter Antrag erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Die persönliche Unterschrift
muss in diesem Fall nachgereicht werden. Für die Gültigkeit des Antrags gilt das Datum des Eingangs der Unterschrift.

Möglichkeit 1 der Antragstellung: Schnell, sicher und online

Die sicherste und schnellste Möglichkeit der Antragstellung ist über unser Online-Formular.

Möglichkeit 2 der Antragstellung: Einsendung per Post oder Fax

Senden Sie uns bitte das ausgefüllte und von Ihnen unterschriebene Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Informationen oben)

- per Post (An: Stadt Nürnberg - Jugendamt, Unterhaltsvorschuss, Dietzstraße 4, 90443 Nürnberg)

- oder per Fax (09 11 / 2 31-30 20)

Hinweis: Das Formular mit integriertem Merkblatt ist bundesweit gleich.

Übermittlung von Unterlagen für den Unterhaltsvorschuss

Hier können Sie fehlende oder ergänzende Unterlagen zu Ihrem Antrag nachreichen.

WICHTIG: Bitte nicht den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hier hochladen! Nutzen Sie dafür eine der oben genannten Möglichkeiten.

  • Hier geht's zum Upload<https://online-service2.nuernberg.de/intelliform/forms//n/520_j/520_j_b45_d_uvg_upload/index>

Terminvereinbarung zur Antragstellung oder Abgabe von Unterlagen

Online-Terminvereinbarung

Telefonische Terminvereinbarung

unter 09 11 / 2 31-3 12 81

Kontakt und Öffnungszeiten

Unterhaltsvorschuss

Dietzstraße 42. Stock90443 Nürnberg
Öffentliche Verkehrsmittel<https://www.vgn.de/verbindungen/?place_destination=N%C3%BCrnberg&name_destination=Dietzstra%C3%9Fe+4&type_destination=any&anyObjFilter_destination=12&execInst=verifyOnly&sessionID=0>Von der Abteilug werden Anträge auf Unterhaltsvorschuss (UVG) bearbeitet.

Service-Telefon:

Sie erreichen unseren Telefonassistenten, der einfache Fragen direkt beantwortet oder ein Ticket für die Sachbearbeitung aufnimmt – ohne Warteschleife und länger erreichbar.09 11 / 2 31-3 12 81<tel:091123131281>Kontaktformular</global/ajax_kontaktformular.html?cfid=38695>Website<https://www.nuernberg.de/internet/jugendamt/unterhaltsvorschuss.html>Öffnungszeiten<https://nuernberg.termine-reservieren.de/select2?md=17>

Termine nach Vereinbarung.

Tanja Hösl

Abteilungsleitung

Ansprechpartner/-innen

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes. Eine Liste mit den entsprechenden Ansprechpersonen und Telefonnummern finden Sie hier zum Download.

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