Unterhaltsvorschuss - finanzielle Hilfe für Alleinerziehende

Der Unterhaltsvorschuss dient der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichend Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen. Kinder können bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss erhalten. Dafür müssen die unten stehenden Voraussetzungen erfüllt werden. Darüber hinaus müssen Sie einen Antrag stellen.


FAQs

Welche Voraussetzungen muss ich für einen Unterhaltsvorschuss erfüllen?

Auf Antrag eines alleinerziehenden Elternteils können für Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt werden, wenn das Kind

- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält,
- keine oder geringere Waisenbezüge als in der unten genannten Leistungshöhe erhält,
- das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Bei nicht-deutschen Kindern gilt dies, wenn das Kind oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Ab 01. Januar 2024 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 230,00 € monatlich,
- für Kinder ab 6 Jahren bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 301,00 € monatlich,
- für Kinder ab 12 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 395,00 € monatlich.

Welche Fristen muss ich für die Antragstellung beachten?

Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Antragszeitpunkt gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Ob diese Voraussetzungen vorliegen prüft das Jugendamt im Rahmen der Antragsbearbeitung. Sie müssen als Antragsteller nichts weiter unternehmen.

Wie lange bekomme ich Unterhaltsvorschuss?

Es besteht für Anträge seit dem 01.07.2017 insgesamt ein Leistungsanspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes. Die Leistung endet spätestens am 18. Geburtstag.

Was muss ich tun, wenn sich Änderungen während des Leistungsbezugs ergeben?

Nach Bewilligung des Unterhaltsvorschusses erhalten Sie von uns in jährlichen Abständen als Grundlage für die Weiterzahlung automatisch ein Schreiben zur Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen übersandt. Unabhängig hiervon sind Sie verpflichtet, uns in jedem Fall umgehend zu informieren, wenn sich bei Ihnen Änderungen zu den Angaben im Antrag ergeben. Ob der Unterhaltsvorschuss weiter genehmigt werden kann, prüft das Jugendamt anhand der neuen Angaben.


Erforderliche Unterlagen für die Beantragung

  • Abschrift oder Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Bei Kindern, die außerhalb der EU geboren sind, Abschrift oder Kopie des Ausweises bzw. der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrente

Falls vorhanden, reichen Sie bitte folgende Nachweise ein

  • Aktueller Bescheid des Jobcenters
  • Original des Unterhaltstitels in vollstreckbarer Ausfertigung. Der Unterhaltstitel dokumentiert die Unterhaltspflicht. Auf seiner Grundlage kann der Unterhaltsanspruch notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers zwangsweise vollstreckt werden.
  • Anwaltschaftlicher Schriftverkehr über das Getrenntleben beziehungsweise Unterhaltsforderungen
  • Kopie des Scheidungsurteils
  • Bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern der Nachweis der Vaterschaftsfeststellung in Kopie
  • Für Kinder ab 15 Jahren ggf. die Schulbescheinigung bzw. Einkommensnachweise des Kindes

Wichtige Hinweise

Bitte stellen Sie für jedes Kind einen eigenen Antrag.

Bitte planen Sie für die Antragstellung ungefähr eine halbe Stunde Zeit ein.



Möglichkeit 1 der Antragstellung: Schnell, sicher und online über „Mein Nürnberg“

Die sicherste und schnellste Möglichkeit der Antragstellung ist online über ein freigeschaltetes „Mein Nürnberg“-Konto.

Online Service Midi

1. Schritt: Bei „Mein Nürnberg“ registrieren

Legen Sie sich ein persönliches „Mein Nürnberg“-Konto an. Danach können Sie alle Anliegen sicher und bequem online erledigen.

Anmelden als Gast ohne Registrierung

Diesen Antrag können Sie auch ohne „Mein Nürnberg“-Konto online ausfüllen. Wenn Sie die Funktion „Weiter als Gast“ wählen, gelangen Sie sofort zum Online-Formular und können es schnell und unkompliziert abschicken. Bitte beachten Sie: Anders als mit einem „Mein Nürnberg“-Konto müssen Sie alle Daten manuell eingeben. Außerdem können wir mit Ihnen nur per Post kommunizieren.

2. Schritt: Unterhaltsvorschuss online beantragen

Bitte halten Sie die oben genannten Unterlagen bereit.

Fehlermeldung "Ungültiger Aufruf"

Unter Umständen kann es sein, dass beim Ausfüllen des Online-Formulars eine Fehlermeldung mit dem Titel "Ungültiger Aufruf" auftaucht. Bitte gehen Sie in diesem Fall folgendermaßen vor:

1. Alle Browserfenster schließen.
2. Einloggen in Ihr persönliches „Mein Nürnberg“-Konto (Link am Ende dieser Box).
3. „Meine Vorgänge“ aufrufen.
4. „Laufende Vorgänge“ aufrufen. Den Vorgang „Unterhaltsvorschuss“ mit Status „offen“ auswählen.
5. Auf den Link „ausfüllen“ klicken.
6. Den Antrag vollständig ausfüllen, ggf. Unterlagen hochladen und zuletzt den Link „einreichen“ anklicken.


Möglichkeit 2 der Antragstellung: Einsendung per Post oder Fax

Senden Sie uns bitte das ausgefüllte und von Ihnen unterschriebene Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Informationen oben)

- per Post (An: Stadt Nürnberg - Jugendamt, Unterhaltsvorschuss, Dietzstraße 4, 90443 Nürnberg)

- oder per Fax (09 11 / 2 31-30 20)

Hinweis: Das Formular mit integriertem Merkblatt ist bayernweit gleich und stammt vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.


Übermittlung von Unterlagen für den Unterhaltsvorschuss

Sie möchten fehlende oder angeforderte Unterlagen für den Unterhaltsvorschuss einreichen:


Terminvereinbarung zur Antragstellung oder Abgabe von Unterlagen

Online-Terminvereinbarung

Telefonische Terminvereinbarung

unter 09 11 / 2 31-3 12 81


Kontakt und Öffnungszeiten

Unterhaltsvorschuss

Dietzstraße 4

2. Stock

90443 Nürnberg


Von der Abteilug werden Anträge auf Unterhaltsvorschuss (UVG) bearbeitet.


Service-Telefon:

Telefon 09 11 / 2 31-3 12 81

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht


Öffnungszeiten:

Termine nach Vereinbarung.



N.N.

Abteilungsleitung


Ansprechpartner/-innen

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes. Eine Liste mit den entsprechenden Ansprechpersonen und Telefonnummern finden Sie hier zum Download.


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