Kinder- und Jugendschutz in Nürnberg
Angebote und Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes
>> Präventiver Kinder- und Jugendschutz
- Information und Beratung
- Kooperationsgespräche und -vereinbarungen mit Veranstaltenden
- Öffentlichkeitsarbeit
- Jugendschutzaushänge für Gewerbebetriebe
- Schulung und Fortbildung von Fachkräften
- präventive Jugendschutzkontrollen
- Ausnahmegenehmigungen nach §5 JuSchG für Jugendveranstaltungen
- Stellungnahmen des Jugendamts im Bewilligungsverfahren beim Gewerbeaufsichtsamt zur Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen bei Veranstaltungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
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Weitere Informationen zum Thema „Jugendarbeitsschutz“ finden Sie auf der Seite der Regierung Mittelfranken, Gewerbeaufsichtsamt Jugendarbeitsschutz;
>> Ordnungsrechtlicher Kinder- und Jugendschutz
Neben präventiven Maßnahmen und der Beratung zählt der Bereich des ordnungsrechtlichen Kinder- und Jugendschutzes zum Hauptaufgabengebiet des Jugendschutzes des Stadt Nürnberg. In diesem Kontext werden auch eine Reihe restriktiver Maßnahmen ergriffen:
- Zusammenarbeit mit Polizei, Rechts- und Ordnungsamt sowie weiteren relevanten Ämtern und Behörden
- anlassbezogene Kontrollen von öffentlichen Veranstaltungen und Gewerbebetrieben
- Stellungnahmen hinsichtlich jugendschutzrelevanter Aspekte bei Kultur-, Kino- und Konzertveranstaltungen
- Überprüfen von Spiel- und Freizeitangeboten
- Auflagen nach §7 Jugendschutzgesetz
- Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgelder nach dem JuSchG
- Jugendschutzstandards für U18-Partys
Jugendschutzrechtliche Bestimmungen sind dazu da, um eingehalten zu werden! Bei Verstößen gegen diese Vorschriften werden in enger Abstimmung mit dem Ordnungsamt und dem Rechtsamt der Stadt Nürnberg sowie der Polizei die gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Dies kann Auflagen umfassen wie zum Beispiel das Aussprechen eines Zutrittsverbots und Zeitgrenzen für unter 18-Jährige für bestimmte Veranstaltungen oder Lokalitäten. Außerdem können empfindliche Bußgelder verhängt sowie die Zuverlässigkeit von Gastwirt*innen und -wirten sowie Betreibenden von Diskotheken u.ä. geprüft werden.
Adressaten des Kinder- und Jugendschutzes
sind Kinder und Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte, Fachkräfte aus den Bereichen Jugendhilfe und Schulen, Gewerbetreibende und Veranstalter, die Öffentlichkeit und politische Entscheidungsträger.
Ziele des Kinder- und Jugendschutzes
Der Kinder- und Jugendschutz
- will Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und eine positive Kultur des Aufwachsens schaffen, in der potenzielle Gefährdungen wenig Chancen zur Entfaltung haben.
- will junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit hinführen.
- will Eltern und andere Erziehungsberechtigte dabei unterstützen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
- achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, vor allem auf Einhaltung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
- befasst sich mit der Thematik des Jugendmedienschutzes (zum Beispiel Computerspiele, Internet, medienpädagogische Informationen).
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
Das Gesetz regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabakwaren und Alkohol, von Filmen und Computerspielen sowie den Aufenthalt in Gaststätten, Diskotheken und Spielhallen. Außerdem werden Regelungen für jugendgefährdende Medien getroffen.
Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Sie können hier die aktuelle, nicht-amtliche Fassung abrufen, die amtliche Fassung eines Gesetzes finden Sie im Bundesgesetzblatt.
Hinweis
Seit 01.01.2021 darf sich Kinowerbung für Tabakprodukte ausschließlich an Erwachsene richten. Vor Kinofilmen, bei denen Kinder und Jugendliche anwesend sein können, ist Tabakwerbung künftig generell verboten und nicht wie bisher an Uhrzeiten gekoppelt. Kinowerbung für Tabakwaren oder ähnliche Produkte ist somit nur noch bei Filmen ohne Jugendfreigabe möglich.
Seit dem 01.04.2016 ist nach § 10 Jugendschutzgesetz der Konsum von E-Zigaretten und E-Shishas für Minderjährige verboten. Das Verkaufsverbot für die Utensilien gilt auch für Behältnisse und für Internetgeschäfte.
Das Jugendschutzgesetz zum Download finden Sie in der Internetpräsentation des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Informationsmaterial
Hinweis
Das mit dem Zusatz "Faltblatt oder Broschüre" versehene Material erhalten Sie entweder als Printversion im Jugendamt, Dietzstraße 4, oder per Bestellung über unser Kontaktformular unter Angabe der Versandadresse und gewünschten Stückzahl. Für Nürnberger Einrichtungen/Institutionen kostenlos, für externe Bestellungen 0,30€/Stück inkl. Versand (3 Ansichtsexemplare vorab ohne Berechnung).
Achtung! Änderung des Jugendschutzgesetzes in Kraft – neue Aushänge für Gewerbetreibende und Veranstaltende seit 01. Mai 2021
Seit 01. Mai 2021 ist das überarbeitete Jugendschutzgesetz in Kraft getreten. Das neue Gesetz bringt mehr Schutz, Orientierung und Rechtsdurchsetzung im Bereich des Jugendmedienschutzes.
Bereits am 23.Oktober 2020 gab es eine Ergänzung im Jugendschutzgesetz. In § 11 wurden die Vorgaben zur Werbung für Tabakerzeugnisse und alkoholische Getränke im Rahmen von Filmveranstaltungen präzisiert.
Im neuen Aushang „Auszug Jugendschutzgesetz“ sind alle relevanten Änderungen enthalten.
Weitere Broschüren
Interessante Broschüren für Jugendliche, Eltern und pädagogische Fachkräfte (z.B. "Tattoos & Piercings", "Poker", "Endlich 18" ... ) finden sich auf den Internetseiten der Jugendinformation des Kreisjugendringes Nürnberg-Stadt.
Kontakt
Stadt Nürnberg - Jugendamt
Jugendschutz
Am Plärrer 10
90429 Nürnberg
Sabine Noack
Telefon 09 11 / 2 31-85 85
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