Jugendschöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028

Jugendschöffenwahl 2023

Für die Sitzungen des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Nürnberg und der Jugendkammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth werden die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.


Wahl für Amtsperiode 2024 bis 2028 ist abgeschlossen

Für die Sitzungen des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Nürnberg und der Jugendkammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth werden die Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Das Bewerbungsverfahren für die kommende Amtsperiode 2024-2028 ist abgeschlossen. Die Vorschlagsliste der Jugendschöffinnen und - schöffen wird im Zeitraum vom 28. April bis 05. Mai 2023 im Jugendamt (Dietzstraße 4) zu jedermanns Einsicht aufgelegt. Im Zeitraum vom 08. bis 12. Mai 2023 kann gegen die Aufnahme in die Vorschlagsliste Einspruch erhoben werden.

Die Vorschläge der Kandidatinnen und Kandidaten für die Sitzungen beim Amtsgericht Nürnberg und die Jugendkammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth werden anschließend dem Amtsgericht Nürnberg übermittelt. Die gewählten Jugendschöffen und Jugendschöffinnen werden bis Ende des Jahres 2023 direkt vom Amtsgericht Nürnberg benachrichtigt.


Bewerbungsverfahren und Vorschlagsliste

Das Jugendamt der Stadt Nürnberg wird alle fünf Jahre vom Präsidenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth beauftragt, eine Vorschlagsliste für Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen zusammenzustellen, die vom Jugendhilfeausschuss beschlossen wird. Anhand der Vorschlagsliste werden dann die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch einen unabhängigen Wahlausschuss des Amtsgerichts Nürnberg gewählt.

Auch Institutionen können Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Dafür ist ein "Mein Nürnberg"-Konto zwingend erforderlich.


Persönliche Voraussetzungen

Das verantwortungsvolle Ehrenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils und setzt besondere erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung sowie die deutsche Staatsbürgerschaft und Kenntnis der deutschen Sprache voraus. Wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes ist auch eine gute körperliche Verfassung und Belastbarkeit erforderlich. Die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollten zu Beginn der neuen Wahlperiode im Alter zwischen 25 und 70 Jahren sein und seit einem Jahr ihren Wohnsitz in Nürnberg haben.

Nach Möglichkeit sollen geeignete Personen aus allen Kreisen der Bevölkerung, vor allem auch Eltern und Ausbilder, aber auch Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund berücksichtigt werden.


FAQs

Welche Aufgaben haben Jugendschöffinnen und Jugendschöffen?

Auch Jugendliche und Heranwachsende müssen sich vor Gericht verantworten. Für sie sind die Jugendgerichte und Jugendkammern bei den Amts- und Landgerichten zuständig. Neben den Berufsrichtern sind dort Laienrichter (Schöffen) tätig, die in den Hauptverhandlungen in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme wie die Berufsrichter teilnehmen; sie tragen in gleicher Weise Verantwortung für das Urteil.

Was sind Hauptschöffen und was sind Hilfsschöffen?

Als Hauptschöffe nehmen grundsätzlich Sie an den ordentlichen Sitzungen (12 Sitzungen im Schnitt pro Jahr) teil.
In der Funktion als Hilfsschöffin bzw. Hilfsschöffe werden Sie dann herangezogen, wenn der bzw. die Hauptschöffin an einer bestimmten Sitzung nicht teilnehmen kann.

Mit welchem zeitlichen Aufwand ist zu rechnen?

Insgesamt 5 Jahre, in der Amtsperiode 2024 - 2028.
Hauptschöffen haben in der Regel nicht mehr als 12 ordentliche Sitzungen pro Jahr, außer es ergeben sich in einem speziellen Fall zusätzliche Verhandlungstage.
Hilfsschöffen werden vom Gericht in der Regel für drei bis vier Gerichtstermine im Kalenderjahr eingeteilt.
Die Termine werden im Spätsommer des Vorjahres mitgeteilt.

Kann ich mich auch bewerben, wenn mein Wohnsitz außerhalb Nürnbergs ist?

Nein, für die Jugendschöffentätigkeit ist es erforderlich, seinen Wohnsitz zu Beginn der künftigen Wahlperiode (also ab 2024) seit mindestens einem Jahr in Nürnberg zu haben.
Für Interessenten mit Wohnsitz außerhalb von Nürnberg ist eine Bewerbung bei der für den Wohnsitz zuständigen Gemeinde bzw. dem Landkreis möglich. Die Jugendschöffenwahlen finden in allen Gemeinden und Landkreisen für die jeweiligen Amtsperioden zeitgleich statt.

Bekomme ich Nachricht, ob ich ausgewählt wurde?

Die Auswahl der Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen trifft der Wahlausschuss des Amtsgerichts Nürnberg im Herbst 2023. Sie werden vom Amtsgericht im Nachgang benachrichtigt.
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht gewählt wurden, werden vom Amtsgericht nicht gesondert benachrichtigt. Ebenso erhält das Jugendamt keine Informationen über die Wahlergebnisse.

Bekomme ich eine Einweisung bzw. Schulung zu Beginn des Ehrenamtes?

Ja, diese wird im Rahmen der Organisation der zuständigen Gerichte und der zuständigen Richterinnen bzw. Richter organisiert.

Bekomme ich als ehrenamtliche Jugendschöffin bzw. Jugendschöffe eine Aufwandsentschädigung?

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Freistellung für diese Tätigkeit. Daher erhalten Sie nur in Ausnahmefällen eine Aufwandsentschädigung – dies wäre im Einzelfall vom zuständigen Gericht zu entscheiden und richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).
Sie haben die Möglichkeit, sich die entstehenden Fahrtkosten beim zuständigen Gericht erstatten zu lassen (Fahrkarte Stadtgebiet Nürnberg des Öffentlichen Nahverkehrs bzw. Fahrtkosten mit eigenem Pkw in Höhe von 0,42 Euro pro gefahrener Kilometer).

Kann ich mich auf zwei Ehrenämter als Jugendschöffe und als Schöffe gleichzeitig bewerben?

Sie können sich parallel für beide Ehrenämter bewerben. Es ist jedoch nur möglich, in einer Amtsperiode ein Ehrenamt auszuüben. Die Auswahl trifft das zuständige Gericht.

Ich bin bereits in dieser Amtsperiode Schöffe – kann ich mich erneut bewerben?

Das Ehrenamt als Jugendschöffin und Jugendschöffe bzw. Schöffin und Schöffe kann unbegrenzt auch nach Ausübung in den beiden vorherigen Wahlperioden wahrgenommen werden.

Was muss ich tun, wenn ich einen gesetzten Gerichtstermin nicht wahrnehmen kann?

Es ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich von dem Gerichtstermin bei der zuständigen Richterin bzw. Richter befreien zu lassen:

- Krankheit: Hier ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, dass an diesem Tag das Ehrenamt des Jugendschöffen nicht ausgeübt werden konnte bzw.
- Urlaub: Hier ist unter Vorlage z. B. einer Buchungsbestätigung, Flugticket eine Befreiung durch die für Sie zuständige Richterin bzw. Richter möglich bzw.
- Dringende andere Termine: Es besteht die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Ehrenamtes, eine Befreiung ist daher nur in Einzelfällen nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin bzw. dem zuständigen Richter möglich.

Wann kann man die Berufung in das Schöffenamt ablehnen?

Dies richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Demnach dürfen die Berufung zum Amt des Schöffen folgende Personengruppen ablehnen:

- Mitglieder des Bundestags, Bundesrats, Europäischen Parlaments oder Landtages,
- ehrenamtliche Richter bzw. Personen, die in der derzeitigen Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben,
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen,
- Apothekenleitungen, die keine weitere Apothekerin bzw. Apotheker beschäftigen,
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet

Wer kann nicht in das Schöffenamt berufen werden?

- Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, das den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

Wer soll nicht in das Schöffenamt berufen werden?

- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden
- Personen, die nicht in Nürnberg wohnen
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
- der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer u. w.

Schöffenamt in der Strafrechtspflege

Die Stadt Nürnberg wird vom Präsidenten des Landgerichts aufgefordert, Nürnberger Schöffen und Jugendschöffen vorzuschlagen. Dabei wird die Suche nach Schöffen in der Strafrechtspflege vom Wahlamt/Amt für Stadtforschung und Statistik betreut, während die Suche nach Jugendschöffen vom Jugendamt durchgeführt wird.

Weitere Informationen rund ums Jugendschöffenamt finden Sie hier:


Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an

Jugendamt

Dietzstraße 4

90443 Nürnberg


Holger Niesche

Persönlicher Mitarbeiter der Jugendamtsleitung


Telefon 09 11 / 2 31-24 45

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:


Nina Meier

Telefon 09 11 / 2 31-7 11 86

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