Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG


Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG

Ziel der individuellen Förderung nach dem AFBG ist, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Maßnahmen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Der Vollzug des Gesetzes wurde in Bayern den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung übertragen.

Weitere Informationen finden Sie im Internet beim


Voraussetzungen für das Aufstiegs-BAföG

  • Die Fortbildungsmaßnahme muss gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen vorbereiten, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen oder in Gesundheits- und Pflegeberufen den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprechen oder an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen durchgeführt werden.
  • Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, in Teilzeit in der 1. Fortbildungsstufe mindestens 200 Unterrichtsstunden und darf bestimmte Gesamtzeiträume nicht überschreiten. Je nach Maßnahme sind bestimmte Mindestzahlen an wöchentlichen Unterrichtsstunden vorgegeben.

Antragstellung und Formulare sowie Anlagen (Erklärungen)

Erforderlich ist ein formaler schriftlicher Antrag (Formblatt) beim Amt für Ausbildungsförderung. Sie erhalten diesen im Internet beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst oder beim Bundesministerium für Bildung und Forschung oder beim.

Erforderliche Erklärungen

Formblatt für Änderungen


Förderungsbeginn und Förderungsumfang

Der Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, wenn der Antrag bis zum entsprechenden Monatsende eingeht. Förderungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden, können erst ab Antragsmonat geleistet werden. Die Förderung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erfolgt in der Regel in voller Höhe, wenn sie vor Ende der Abschnitte der Maßnahme beantragt wird.

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 Euro wie folgt gefördert: 50 Prozent der Kosten werden als Zuschuss gewährt. Für die restlichen anfallenden Kosten kann ein Darlehen, das bis zwei Jahre nach Ende der Fortbildungsmaßnahme zins- und tilgungsfrei ist, beansprucht werden. Bei bestandener Prüfung werden gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.

Bei Vollzeitmaßnahmen wird abhängig von Familiengröße, Vermögen (Freibetrag 45.000 Euro), Einkommen und gegebenenfalls dem Einkommen des Ehegatten ein Unterhaltsbeitrag geleistet. Der Unterhaltsbeitrag besteht aus einem monatlichen Zuschuss.


Ausschlussgründe für das Fördern gemäß Aufstiegsfortbildung

  • Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen.
  • Wenn für die Teilnahme an der Maßnahme bereits andere Sozialleistungen erbracht werden.
  • Wenn ein höherer Hochschulabschluss als ein Bachelorabschluss oder ein diesem vergleichbarer Abschluss (z.B. FH-Diplom) erworben wurde.

Information, Beratung, Antragstellung

Amt für Ausbildungsförderung

Sandstraße 22 - 24

5. Stock

90443 Nürnberg


Frau Müller

Abteilungsleitung


Telefon 09 11 / 2 31-34 76

Telefax 09 11 / 2 31-55 70

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Freitag
10.00 – 12.00 Uhr (Telefonsprechzeit)


Terminvereinbarung erforderlich!

Eine persönliche Vorsprache ist in dringenden Fällen und nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wir bitten Sie, Ihre Anträge möglichst online zu stellen und Nachfragen telefonisch oder über das Kontaktformular vorzunehmen.



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