Steuereinnahmen

Kommunalsteuern

Steuern stellen die Haupteinnahmequelle der Gemeinden dar. Sie dienen grundsätzlich ohne Zweckbindung zur Deckung aller öffentlichen Ausgaben (Nonaffektationsprinzip).

Mit ihren Abgaben leisten Steuerpflichtige einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Gemeinwohls, ohne daraus allerdings Ansprüche auf individuelle Gegenleistungen oder Vorteilsnahme ableiten zu können.

Die Steuereinnahmen der Stadt Nürnberg setzen sich zusammen aus Realsteuern bzw. originären Steuern, die einheitlich durch Bundesgesetz geregelt sind. Dazu gehören:

  • Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Grundsteuer B für Grundstücke
  • Gewerbesteuer

Und aus örtlichen Aufwandsteuern, nämlich:

  • Zweitwohnungsteuer
  • Hundesteuer

Steuerbeteiligungen

Die Gemeinden partizipieren am Gesamtsteueraufkommen durch das Prinzip des vertikalen Finanzausgleichs zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Es beteiligt die Gemeinden an:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Grunderwerbsteuer
  • Kfz-Steuer

Neben den Gemeindesteuern stehen den Kommunen Schlüsselzuweisungen aus den Steuereinnahmen des Freistaates zu. In Bayern beträgt der Anteil aktuell 12,75 Prozent des Ist-Aufkommens der Landesanteile der Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer, sowie der Gewerbesteuerumlage. Diese Steuerbeteiligungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes sind ein wichtiger Finanzpfeiler für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.

Einkommensteuer

In der Rangfolge der wichtigsten Einnahmequellen steht die Einkommensteuer an zweiter Stelle hinter der Gewerbesteuer. Sie wird nicht direkt erhoben, sondern fließt den Gemeinden anteilig nach den Maßgaben des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) zu. Derzeit erhalten die Kommunen 15 Prozent der Lohn- und Einkommensteuer, der Rest fällt Bund und Ländern je zur Hälfte zu.Dabei gilt: je höher das von den Steuerpflichtigen entrichtete Einkommensteueraufkommen, desto höher die Beteiligungsquote für die Gemeinden. Allerdings wurde hier vom Gesetzgeber bei einem zu versteuernden Einkommen von 30 000 Euro jährlich bei Ledigen und 60 000 Euro bei Verheirateten eine sogenannte Kappungsgrenze eingeführt. Diese Regelung soll verhindern, dass Gemeinden, insbesondere im Umland von Großstädten, mit einem hohen Anteil gut verdienender Bürgerinnen und Bürger überproportional hohe Einkommensteueranteile erhalten.

Umsatzsteueranteil

Seit 1998 garantiert das Grundgesetz den Gemeinden zusätzlich eine Beteiligung am Umsatzsteueraufkommen. Die Verteilung erfolgt nach einem bundesweit geregelten Schlüsselsystem. Der Anteil der Kommunen beträgt 2,2 Prozent. Sie kompensiert Steuerausfälle, die sich durch strukturelle Änderungen im Steuersystem, zum Beispiel die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer, ergeben hatten.

Staatliche Finanzausgleichsleistungen

Etwa zwei Drittel der Finanzausgleichszahlungen an die Kommunen werden aus so genannten Steuerverbünden geleistet. Sämtliche bayerische Gemeinden sind obligatorisch an den Allgemeinen Steuerverbund angeschlossen. Die Anbindung an Kfz-Steuerverbund und Grunderwerbsteuerverbund ist fakultativ, wird aber von der Stadt Nürnberg genutzt.Das restliche Drittel der Finanzausgleichsmittel fließt den Kommunen direkt aus dem bayerischen Staatshaushalt zu. Verwendet werden sie unter anderem für Bedarfszuweisungen und Sonderfinanzierungsmaßnahmen.Diese Einnahmen stehen den Gemeinden zum Teil zweckbezogen, zum Teil zweckungebunden zur Verfügung und sollen zur dauernden Leistungsfähigkeit beitragen.

Konnexitätsprinzip

Lange sahen sich die Kommunen damit konfrontiert, ihre stetig zunehmende Leistungspflicht aus immer schmaleren Kassen zu finanzieren. Ein Gegengewicht sollte die Verankerung des Konnexitätsprinzips schaffen. Es folgt dem landläufigen Grundsatz: Wer bestellt, muss auch zahlen. 2004 wurde es in seiner strikten Variante in die bayerische Verfassung aufgenommen.

Den Gemeinden erwächst aus diesem Prinzip das Recht, im Vorfeld finanzintensiver Maßnahmen konsultiert zu werden. Sobald der Staat die Gemeinden zur Erfüllung von Aufgaben in ihrem eigenen Wirkungskreis verpflichtet, muss er zudem gleichzeitig die zur Deckung erforderlichen Finanzmittel bereitstellen.

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